RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072368 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl11Os240/62; 10Os120/72; 12Os41/02; 11Os130/07p; 12Os78/08z (12Os79/08x; 12Os80/08v); 11Os170/08x (11Os171/08v); 11Os28/11v; 11Os23/16s; 15Os1/17m; 13Os21/18i; 11Os32/20w; 12Os107/19f; 12Os95/20t; 11Os116/20y; 11Os136/20i; 14Os17/23s; 14Os61/23m NormRStGB §67 Abs1 RStGB §211 RStGB §212 StGB §1 StGB §57 StGB §61 RechtssatzFür die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter aber bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworben hatte. EntscheidungstexteTE OGH 1962-11-26 11 Os 240/62 TE OGH 1973-06-15 10 Os 120/72 TE OGH 2002-08-07 12 Os 41/02 TE OGH 2008-01-29 11 Os 130/07p Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Verjährung ist nach einhelliger Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowie - zu der § 4 Abs 2 FinStrG entsprechenden Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG - des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9382) und des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1988,738 [verst Sen]) auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage hingegen nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Verjährung ist nach einhelliger Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowie - zu der Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG entsprechenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG - des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9382) und des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1988,738 [verst Sen]) auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage hingegen nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde. (T1) TE OGH 2008-07-17 12 Os 78/08z Vgl; Beisatz: Neufassung der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch Art II Z 2 lit a BGBl I 2007/
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.