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{'item': '11Os240/62; 10Os120/72; 12Os41/02; 11Os130/07p; 12Os78/08z (12Os79/08x; 12Os80/08v); 11Os170/08x (11Os171/08v); 11Os28/11v; 11Os23/16s; 15Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072368 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl11Os240/62; 10Os120/72; 12Os41/02; 11Os130/07p; 12Os78/08z (12Os79/08x; 12Os80/08v); 11Os170/08x (11Os171/08v); 11Os28/11v; 11Os23/16s; 15Os1/17m; 13Os21/18i; 11Os32/20w; 12Os107/19f; 12Os95/20t; 11Os116/20y; 11Os136/20i; 14Os17/23s; 14Os61/23m NormRStGB §67 Abs1 RStGB §211 RStGB §212 StGB §1 StGB §57 StGB §61 RechtssatzFür die Frage, ob eine Tat verjährt ist, kommt regelmäßig die Bestimmung des Rechtes zur Anwendung, das im Zeitpunkt der Aburteilung dieser Tat gilt, die eines früheren Rechts nur dann, wenn unter der Geltung dieses früheren Rechts die Verjährung bereits tatsächlich eingetreten war, der Täter aber bereits unter dem früheren Recht einen Anspruch auf Straflosigkeit erworben hatte. EntscheidungstexteTE OGH 1962-11-26 11 Os 240/62 TE OGH 1973-06-15 10 Os 120/72 TE OGH 2002-08-07 12 Os 41/02 TE OGH 2008-01-29 11 Os 130/07p Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Verjährung ist nach einhelliger Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowie - zu der § 4 Abs 2 FinStrG entsprechenden Bestimmung des § 1 Abs 2 VStG - des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9382) und des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1988,738 [verst Sen]) auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage hingegen nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde. (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Frage der Verjährung ist nach einhelliger Judikatur des Obersten Gerichtshofs sowie - zu der Paragraph 4, Absatz 2, FinStrG entsprechenden Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG - des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 9382) und des Verwaltungsgerichtshofes (JBl 1988,738 [verst Sen]) auf der Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Gesetzes zu beantworten, nach einer früheren Rechtslage hingegen nur dann, wenn unter deren Geltung die Verjährung bereits eingetreten war, der Täter also bereits unter dem früheren Recht straflos wurde. (T1) TE OGH 2008-07-17 12 Os 78/08z Vgl; Beisatz: Neufassung der Bestimmung des § 58 Abs 3 Z 2 StGB durch Art II Z 2 lit a BGBl I 2007/

  1. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen. Der Begriff „Hemmung" beschreibt einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird. (T2)Vgl; Beisatz: Neufassung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB durch Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera a, BGBl römisch eins 2007/
  2. Die Verjährung ist ein Strafaufhebungsgrund, was bedeutet, dass die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem darauf folgenden Zeitpunkt (durch Fristablauf) beseitigt wird. Verjährungsbestimmungen entfalten somit erst mit Ablauf der Verjährungsfrist strafbefreiende Wirkung, wobei das Gesetz Umstände determiniert, die eine Verlängerung dieser Frist (Hemmung) nach sich ziehen. Der Begriff „Hemmung" beschreibt einen prozessualen Zustand, in dem der An-, Ab- oder (wie hier) Fortlauf der Verjährungsfrist - de facto - gehindert ist. Ein bereits eingetretener Zustand wird aber durch eine nachträgliche Änderung der Normensituation nicht beseitigt, aus welchem Grund auch eine schon erfolgte Hemmung durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam wird. (T2) TE OGH 2008-12-16 11 Os 170/08x Auch; Beisatz: Eine Hemmung nach früherem Recht wird durch eine Gesetzesänderung nicht rückwirkend unwirksam. (T3) TE OGH 2011-07-14 11 Os 28/11v Auch TE OGH 2016-05-10 11 Os 23/16s Auch TE OGH 2017-05-24 15 Os 1/17m Auch TE OGH 2018-05-09 13 Os 21/18i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-06-23 11 Os 32/20w TE OGH 2020-06-23 12 Os 107/19f Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2020-10-15 12 Os 95/20t Vgl TE OGH 2021-01-15 11 Os 116/20y Vgl TE OGH 2021-02-12 11 Os 136/20i Vgl TE OGH 2023-06-27 14 Os 17/23s vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0072368

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.