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{'item': '4Ob132/62; 8Ob18/69; 8Ob600/78; 7Ob620/79; 7Ob570/82; 6Ob719/87 (6Ob720/87); 8Ob660/88; 8Ob526/90; 4Ob283/01y; 6Ob172/05w; 7Ob232/13p; 5Ob25

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033576 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl4Ob132/62; 8Ob18/69; 8Ob600/78; 7Ob620/79; 7Ob570/82; 6Ob719/87 (6Ob720/87); 8Ob660/88; 8Ob526/90; 4Ob283/01y; 6Ob172/05w; 7Ob232/13p; 5Ob25/15k; 2Ob123/16a; 2Ob40/25h; 8Ob102/25w NormABGB §1431 A ABGB §1432 RechtssatzWird eine Nichtschuld unter Vorbehalt bezahlt, so kann das Geleistete zurückgefordert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1962-11-28 4 Ob 132/62 Veröff: SozM IIB,645 = Arb 7664 = JBl 1963,388 = DRdA 1964,75 TE OGH 1969-02-04 8 Ob 18/69 TE OGH 1979-03-01 8 Ob 600/78 Veröff: EFSlg 33860 TE OGH 1979-06-21 7 Ob 620/79 Veröff: SZ 52/98 TE OGH 1982-09-23 7 Ob 570/82 Auch TE OGH 1987-12-10 6 Ob 719/87 Beisatz: Die Erklärung, die Mietzinszahlung stelle keine Inkaufnahme der gerügten Mängel dar, kann nicht als Vorbehalt der Rückforderung gewertet werden, zumal die Rechtsfolge von Mängeln nicht nur eine Zinsminderung, sondern auch die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung im Sinne des § 1117 ABGB sein kann. (T1)Beisatz: Die Erklärung, die Mietzinszahlung stelle keine Inkaufnahme der gerügten Mängel dar, kann nicht als Vorbehalt der Rückforderung gewertet werden, zumal die Rechtsfolge von Mängeln nicht nur eine Zinsminderung, sondern auch die Möglichkeit der vorzeitigen Vertragsauflösung im Sinne des Paragraph 1117, ABGB sein kann. (T1) TE OGH 1990-01-18 8 Ob 660/88 Beisatz: Hier: Es wurden vorsichtshalber Werkleistungen erbracht. Mit Bereicherungsklage kann eine Vergütung des angemessenen Entgelts gefordert werden. (T2) TE OGH 1990-02-26 8 Ob 526/90 Auch; Beisatz: Hier: Mietzins. Nur die Zahlung des vollen Mietzinses in Kenntnis aller zinsmindernden Umstände würde gemäß § 1432 ABGB eine Leistungskondiktion ausschließen. (T3) Veröff: ImmZ 1991,360Auch; Beisatz: Hier: Mietzins. Nur die Zahlung des vollen Mietzinses in Kenntnis aller zinsmindernden Umstände würde gemäß Paragraph 1432, ABGB eine Leistungskondiktion ausschließen. (T3) Veröff: ImmZ 1991,360 TE OGH 2002-03-13 4 Ob 283/01y Vgl auch; Beisatz: Hier: Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter Vorbehalt der Rückforderung. (T4) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 172/05w Vgl; Beisatz: „Wissen" im Sinne des § 1432 ABGB bedeutet nämlich nur sichere Kenntnis; Zweifel am Bestehen der Schuld schließen eine Rückforderung nicht aus. (T5)Vgl; Beisatz: „Wissen" im Sinne des Paragraph 1432, ABGB bedeutet nämlich nur sichere Kenntnis; Zweifel am Bestehen der Schuld schließen eine Rückforderung nicht aus. (T5) TE OGH 2014-01-29 7 Ob 232/13p TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k Veröff: SZ 2015/82 TE OGH 2017-07-27 2 Ob 123/16a TE OGH 2025-04-29 2 Ob 40/25h Beisatz: Hier: Die Klägerin bezahlte der Beklagten im Rahmen der einvernehmlichen Beendigung eines Kreditvertrags eine Vorfälligkeitsentschädigung unter Vorbehalt der Rückforderung. (T6) TE OGH 2025-08-12 8 Ob 102/25w Beisatz: Werden wiederholt Schulden aus demselben Rechtsgrund gezahlt, bedarf es keiner Feststellung des Zugangs sämtlicher Vorbehaltsschreiben der Schuldnerin, wenn die Gläubigerin schon aufgrund der zugegangenen Schreiben keinen Grund zur Annahme hatte, die Schuldnerin würde dieses Mal ohne Vorbehalt zahlen. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0033576

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.