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idF BGBl I 2010/28 §988ABGB §881 IA;
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in der Fassung BGBl römisch eins 2010/28 §988 RechtssatzZum Wesen des Kreditvertrages. Abgrenzung vom Darlehensvertrag, Darlehensvorvertrag und Anweisung. Zur Widerruflichkeit eines Kreditauftrages. EntscheidungstexteTE OGH 1962-11-29 1 Ob 193/62 Veröff: SZ 35/125 TE OGH 1967-12-05 8 Ob 323/67 Beisatz: Krediteröffnungsvertrag (T1) TE OGH 1971-09-07 8 Ob 210/71 nur: Zum Wesen des Kreditvertrages. Abgrenzung vom Darlehensvertrag. (T2) Veröff: HS 8255 TE OGH 1973-11-14 5 Ob 174/73 nur T2; Beisatz: Der Kreditvertrag wird nicht erst mit der Erbringung der vereinbarten Leistung verbindlich. (T3) TE OGH 1974-02-13 1 Ob 19/74 nur T2; Veröff: HS 9321 TE OGH 1978-06-07 3 Ob 542/77 Veröff: SZ 51/81 = MietSlg 30137
) ist im Gegensatz zum Kreditvertrag (SZ 35/125) ein Realvertrag, der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe eines Sparbuches unter Angabe des hiefür geltenden Losungswortes zur jederzeitigen Realisierung. (T5)Beisatz: Der Darlehensvertrag (Paragraph 983,
) ist im Gegensatz zum Kreditvertrag (SZ 35/125) ein Realvertrag, der durch die übereinstimmende Willensäußerung des Gläubigers und des Schuldners und durch die Übergabe eines Sparbuches unter Angabe des hiefür geltenden Losungswortes zur jederzeitigen Realisierung. (T5) VwGH 21.05.1981, 81/15/0005-0009; nur T2; Beis wie T3; Veröff: AnwBl 1981,544 (zustimmend Arnold) TE OGH 1986-03-05 3 Ob 532/86 nur T2; nur: Darlehensvorvertrag (T6) TE OGH 2004-03-31 7 Ob 263/03g Vgl auch TE OGH 2009-02-24 4 Ob 1/09i Vgl; Beisatz: Ein Darlehensvertrag entsteht auch durch Übergabe eines Sparbuchs unter Bekanntgabe des Losungsworts oder Überweisung auf das Konto des Darlehensnehmers oder ein von diesem bezeichnetes Konto eines Dritten. (T7) TE OGH 2017-03-21 10 Ob 13/17k Auch; Beisatz: Mit dem Begriff Kreditvertrag wurde und wird ein Konsensualvertrag bezeichnet, bei dem die Willenserklärungen der Parteien darauf gerichtet sind, dass Geld gegen Rückzahlung zu vereinbarten Konditionen übergeben wird. (T8) Beisatz: Das bisherige Verständnis des Kreditvertrags hat sich durch das DaKRÄG 2010, BGBl I 2010/28, nicht geändert, sondern wurde lediglich kodifiziert. (T9) Beisatz: Hier: Zur Frage von „Negativzinsen“ bei Kreditverträgen. (T10); Veröff: SZ 2017/36 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 4/17w Auch; Beis wie T8 TE OGH 2017-05-30 8 Ob 107/16t Auch; Beis wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0017053
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