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{'item': ['10Os171/62', '10Os299/62', '10Os207/62', '10Os27/67', '10Os11/68', '12Os94/79', '13s87/79', '11Os187/84', '13Os22/86']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.12.1962 Geschäftszahl10Os171/62; 10Os299/62; 10Os207/62; 10Os27/67; 10Os11/68; 12Os94/79; 13s87/79; 11Os187/84; 13Os22/86 NormJGG 1961 §13 Abs2 B; JGG 1961 §46 Abs4; JGV 1955 §21 Abs2; StPO §56 Abs1; RechtssatzWenn auch die Bestimmung des § 21 Abs 2 JGV 1955 über die Vereinigungspflicht der beiden Verfahren infolge des Außerkrafttretens der JGV 1955 nicht mehr besteht, ist doch die Vorschrift des § 56 StPO unverändert aufrecht und es werden in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe für eine gemeinsame Verhandlung sprechen. Ist hiebei für das neu anhängig gewordene Strafverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des ausständigen Endurteiles trotz der Bestimmung des § 45 Abs 4 JGG 1961 auf dieses Gericht höherer Ordnung über.Wenn auch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, JGV 1955 über die Vereinigungspflicht der beiden Verfahren infolge des Außerkrafttretens der JGV 1955 nicht mehr besteht, ist doch die Vorschrift des Paragraph 56, StPO unverändert aufrecht und es werden in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe für eine gemeinsame Verhandlung sprechen. Ist hiebei für das neu anhängig gewordene Strafverfahren ein Gericht höherer Ordnung zuständig, so geht die Zuständigkeit zur Erlassung des ausständigen Endurteiles trotz der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 4, JGG 1961 auf dieses Gericht höherer Ordnung über. EntscheidungstexteTE OGH 1962/12/07 10 Os 171/62 Veröff: EvBl 1963/177 S 247 TE OGH 1962/12/03 10 Os 299/62 Veröff: SSt XXXIII/69 TE OGH 1963/01/29 10 Os 207/62 nur: Wenn auch die Bestimmung des § 21 Abs 2 JGV 1955 über die Vereinigungspflicht der beiden Verfahren infolge des Außerkrafttretens der JGV 1955 nicht mehr besteht, ist doch die Vorschrift des § 56 StPO unverändert aufrecht und es werden in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe für eine gemeinsame Verhandlung sprechen. (T1) Veröff: JBl 1963,487 (mit Glosse von Piska) nur: Wenn auch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, JGV 1955 über die Vereinigungspflicht der beiden Verfahren infolge des Außerkrafttretens der JGV 1955 nicht mehr besteht, ist doch die Vorschrift des Paragraph 56, StPO unverändert aufrecht und es werden in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe für eine gemeinsame Verhandlung sprechen. (T1) Veröff: JBl 1963,487 (mit Glosse von Piska) TE OGH 1967/04/04 10 Os 27/67 Beisatz: Zustimmung des Angeklagten zur Einbeziehung nicht erforderlich. (T2) Veröff: EvBl 1968/115 S 189 TE OGH 1968/02/06 10 Os 11/68 Beisatz: Die Frage, ob von der Bestimmung des § 56 StPO Gebrauch gemacht wird oder nicht, steht unter keinem Gesichtspunkt unter Nichtigkeitssanktion und kann auch sonst mit keinem Rechtsmittel angefochten werden. (T3) Beisatz: Die Frage, ob von der Bestimmung des Paragraph 56, StPO Gebrauch gemacht wird oder nicht, steht unter keinem Gesichtspunkt unter Nichtigkeitssanktion und kann auch sonst mit keinem Rechtsmittel angefochten werden. (T3) TE OGH 1979/09/06 12 Os 94/79 TE OGH 1979/10/05 13 s 87/79 Beisatz: Wegen der Möglichkeit, den Straffestsetzungsantrag abzuweisen, verletzt eine Vereinigung keine Verfahrensgrundsätze. (T4) TE OGH 1985/01/08 11 Os 187/84 Vgl; Beis wie T3; Veröff: SSt 56/3 TE OGH 1986/03/13 13 Os 22/86 Vgl auch; Beisatz: Diese Vereinigung ermöglicht jedoch keine neuerliche Anfechtung des seinerzeit nach § 13 Abs 1 JGG ergangenen Urteils. (T5) Vgl auch; Beisatz: Diese Vereinigung ermöglicht jedoch keine neuerliche Anfechtung des seinerzeit nach Paragraph 13, Absatz eins, JGG ergangenen Urteils. (T5) RechtssatznummerRS0087431

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.