← Österreich

{'item': ['4Ob128/62', '2Ob276/65', '1Ob49/67', '2Ob129/68', '2Ob98/68', '2Ob284/69', '2Ob401/70', '2Ob159/78', '7Ob756/79', '14Ob140/86 (14Ob141/86)'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.12.1962 Geschäftszahl4Ob128/62; 2Ob276/65; 1Ob49/67; 2Ob129/68; 2Ob98/68; 2Ob284/69; 2Ob401/70; 2Ob159/78; 7Ob756/79; 14Ob140/86 (14Ob141/86); 1Ob186/01m NormZPO §228 B1aa; ZPO §406 Aa; RechtssatzDas Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Folgen eines Unfalls kann nicht deshalb als ungerechtfertigt angesehen werden, weil sich möglicherweise innerhalb der Verjährungsfrist noch klären wird, ob Spätfolgen zu erwarten sein werden oder nicht. Maßgebend für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist die Rechtslage zur Zeit des Verhandlungsschlusses. EntscheidungstexteTE OGH 1962/12/18 4 Ob 128/62 Veröff: SZ 35/132 TE OGH 1965/11/09 2 Ob 276/65 TE OGH 1967/09/14 1 Ob 49/67 TE OGH 1968/05/09 2 Ob 129/68 TE OGH 1968/05/24 2 Ob 98/68 Veröff: ZVR 1969/156 S 134 TE OGH 1969/10/23 2 Ob 284/69 Veröff: ZVR 1970/122 S 164 TE OGH 1970/12/17 2 Ob 401/70 Veröff: ZVR 1971/261 S 345 TE OGH 1978/10/19 2 Ob 159/78 nur: Maßgebend für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist die Rechtslage zur Zeit des Verhandlungsschlusses. (T1) TE OGH 1980/01/17 7 Ob 756/79 nur T1 TE OGH 1986/09/16 14 Ob 140/86 Vgl auch; nur T1 TE OGH 2001/09/25 1 Ob 186/01m Vgl aber; Beisatz: Der Grundgedanke, eine Feststellungsklage scheide nicht schon deshalb aus, weil die klageweise Geltendmachung von Leistungsansprüchen in Hinkunft irgendwann möglich sein werde, ist trotz der Judikaturwende zum Verjährungsbeginn (SZ 68/238 - verstärkter Senat) weiterhin aktuell und steht im Einklang mit der älteren - nicht auf Schadenersatzansprüche beschränkte, sondern eine allgemeine Leitlinie zeichnenden - Rechtsprechung, dass ein Feststellungsinteresse (nur) dann zu verneinen sei, "wenn die Leistungsklage demnächst eingebracht werden kann". (T2) Beisatz: Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Geltendmachung von Leistungsansprüchen irgendwann möglich sein werde. (T3) Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Klage auf Abgabe von Aufsandungserklärungen, die sich auf die in einem verbücherungsfähigen Teilungsplan bestimmt bezeichnete Grundflächen beziehen sollen, erst nach Erstellung eines solchen Plans Aussicht auf Erfolg hat. (T4) Vgl aber; Beisatz: Der Grundgedanke, eine Feststellungsklage scheide nicht schon deshalb aus, weil die klageweise Geltendmachung von Leistungsansprüchen in Hinkunft irgendwann möglich sein werde, ist trotz der Judikaturwende zum Verjährungsbeginn (SZ 68/238 - verstärkter Senat) weiterhin aktuell und steht im Einklang mit der älteren - nicht auf Schadenersatzansprüche beschränkte, sondern eine allgemeine Leitlinie zeichnenden - Rechtsprechung, dass ein Feststellungsinteresse (nur) dann zu verneinen sei, "wenn die Leistungsklage demnächst eingebracht werden kann". (T2) Beisatz: Das Feststellungsinteresse im Sinne des Paragraph 228, ZPO ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Geltendmachung von Leistungsansprüchen irgendwann möglich sein werde. (T3) Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist auch dann zu bejahen, wenn eine Klage auf Abgabe von Aufsandungserklärungen, die sich auf die in einem verbücherungsfähigen Teilungsplan bestimmt bezeichnete Grundflächen beziehen sollen, erst nach Erstellung eines solchen Plans Aussicht auf Erfolg hat. (T4) RechtssatznummerRS0038952

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.