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{'item': ['4Ob134/62', '8Ob556/82', '6Ob1512/88', '7Ob368/98p (7Ob369/98k)', '1Ob273/00d', '7Ob67/01f', '6Ob67/02z', '6Ob149/03k', '5Ob127/05w', '7Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019346 Entscheidungsdatum18.12.1962 Geschäftszahl4Ob134/62; 8Ob556/82; 6Ob1512/88; 7Ob368/98p (7Ob369/98k); 1Ob273/00d; 7Ob67/01f; 6Ob67/02z; 6Ob149/03k; 5Ob127/05w; 7Ob64/06x; 6Ob195/17w NormABGB §1005; UGB §54 Abs1; ZPO §577 Abs3 RechtssatzWenn sich ein Vertragsteil bei Abschluß eines Schiedsvertrages vertreten läßt, gilt das in § 577 Abs 3 ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages auch für die Vollmacht (SZ 10/303).Wenn sich ein Vertragsteil bei Abschluß eines Schiedsvertrages vertreten läßt, gilt das in Paragraph 577, Absatz 3, ZPO verankerte Erfordernis der Schriftlichkeit des Schiedsvertrages auch für die Vollmacht (SZ 10/303). EntscheidungstexteTE OGH 1962-12-18 4 Ob 134/62 Veröff: Arb 7670 = SozM IC,462 TE OGH 1982-10-14 8 Ob 556/82 Beisatz: Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag über die aufgezeigte Verletzung dieser Formvorschrift nicht hinwegzuhelfen (JBl 1975,623). (T1) TE OGH 1988-03-24 6 Ob 1512/88 Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unterschrift des Ehemannes deckt nicht die Mitgliedschaftserklärung seiner Ehefrau. (T2) TE OGH 2000-01-26 7 Ob 368/98p Beis wie T1; Beisatz: Die Vollmacht muss auch die Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß § 1008 ABGB aufweisen. (T3) Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T4)Beis wie T1; Beisatz: Die Vollmacht muss auch die Spezialvollmacht zur Schließung einer Schiedsvereinbarung gemäß Paragraph 1008, ABGB aufweisen. (T3) Beisatz: Kommt die Schiedsvereinbarung hinsichtlich eines von mehreren Vertragspartnern die eine GmbH gründen zufolge Formmangels (Fehlen der entsprechenden Bevollmächtigung) nicht wirksam zu Stande, so ist sie auch gegenüber den anderen Vertragspartnern nicht zustande gekommen. (T4) TE OGH 2001-02-27 1 Ob 273/00d Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Mangel an Spezialvollmacht. (T5) TE OGH 2001-05-17 7 Ob 67/01f Beis wie T3 TE OGH 2002-11-07 6 Ob 67/02z TE OGH 2003-09-11 6 Ob 149/03k Auch TE OGH 2005-06-21 5 Ob 127/05w Beis wie T1 TE OGH 2006-03-29 7 Ob 64/06x Beis wie T3 TE OGH 2018-01-17 6 Ob 195/17w Beisatz: Zwar umfasst die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht gemäß § 54 Abs 1 UGB idF Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 im Zweifel auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel, allerdings ist auch nach Inkrafttreten des § 583 ZPO idF Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 nicht bloß der Abschluss der Schiedsvereinbarung formpflichtig, sondern auch die Erteilung einer (Handels-)Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. (T6)Beisatz: Zwar umfasst die von einem Unternehmer erteilte Handlungsvollmacht gemäß Paragraph 54, Absatz eins, UGB in der Fassung Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005 im Zweifel auch die Vollmacht zum Abschluss einer entsprechenden Schiedsklausel, allerdings ist auch nach Inkrafttreten des Paragraph 583, ZPO in der Fassung Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 nicht bloß der Abschluss der Schiedsvereinbarung formpflichtig, sondern auch die Erteilung einer (Handels-)Vollmacht zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0019346

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.