OGH Rechtssatz RS0012149 (3Ob174/62 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012149 Entscheidungsdatum25.10.2023 Geschäftszahl3Ob174/62; 5Ob671/80; 5Ob1/07v; 5Ob113/21k; 2Ob187/23y NormABGB §524 ABGB §527 ABGB §1444 ABGB §1500 RechtssatzFür den Verzicht auf eine Dienstbarkeit gilt nicht der Eintragungsgrundsatz.
EntscheidungstexteTE OGH 1962-12-28 3 Ob 174/62 RZ 1963,54 = EvBl 1963/162 S 239 TE OGH 1981-02-10 5 Ob 671/80 Vgl auch TE OGH 2007-01-30 5 Ob 1/07v Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der Einschränkung des § 51 Abs 1 GBG erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2007/8Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. Bei rechtskräftig einverleibter exekutiver Belastung des Fruchtgenussrechtes kann eine Löschung dieses Fruchtgenussrechtes nur mit der Einschränkung des Paragraph 51, Absatz eins, GBG erfolgen. (T1); Veröff: SZ 2007/8 TE OGH 2021-07-15 5 Ob 113/21k Gegenteilig; Beis wie T1 nur: Der Verzicht des Berechtigten auf die Ausübung der Servitut wird wegen des bei der Aufgabe von Sachenrechten zu beachtenden Publizitätsprinzips, das grundsätzlich die Verbücherung erfordert, erst durch die Einverleibung ihrer Löschung im Grundbuch Dritten gegenüber wirksam. (T2) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 187/23y gegenteilig; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1962:RS0012149