RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079295 Entscheidungsdatum08.01.1963 Geschäftszahl4Ob359/62; 4Ob309/66; 4Ob317/76; 4Ob401/77; 4Ob339/79; 4Ob392/79; 4Ob307/80; 4Ob330/80; 4Ob47/88; 4Ob225/03x; 4Ob134/06v; 17Ob1/08h; 17Ob11/08d; 17Ob20/08b; 17Ob32/08t; 4Ob227/12d; 4Ob152/17g NormMSchG §33a; UWG §2 Abs3 Z1; UWG §9 C4a RechtssatzFür den zivilrechtlichen Markenschutz nach § 9 Abs 3 UWG ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke ebenso ohne Bedeutung wie eine allfällige Verkehrsgeltung.Für den zivilrechtlichen Markenschutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke ebenso ohne Bedeutung wie eine allfällige Verkehrsgeltung. EntscheidungstexteTE OGH 1963-01-08 4 Ob 359/62 Veröff: ÖBl 1963,54 TE OGH 1966-03-08 4 Ob 309/66 Veröff: SZ 39/45 = ÖBl 1966,83 TE OGH 1976-04-06 4 Ob 317/76 Beisatz: Palmers - Falmers (T1) Veröff: ÖBl 1976,164 TE OGH 1977-12-20 4 Ob 401/77 TE OGH 1979-05-15 4 Ob 339/79 Beisatz: Welche Bedeutung in diesen Zusammenhang der Einführung des Gebrauchszwanges durch die MSchGNov BGBl 1977/350 (33 a) zukommt, wurde hier mangels entsprechenden Behauptungen nicht geprüft. (T2) TE OGH 1979-11-27 4 Ob 392/79 Veröff: ÖBl 1980,104 TE OGH 1980-03-25 4 Ob 307/80 Beisatz: Mangels eines tatsächlichen Vertriebes gleicher oder gleichartiger Waren ist die verwechselbare Ähnlichkeit der beiderseitigen Zeichen "abstrakt", also nach dem aus dem Markenregister ersichtlichen Schutzumfang der eingetragenen Marke, zu prüfen. (T3) TE OGH 1980-06-17 4 Ob 330/80 Auch; Beisatz: Auch nicht benutzte (Vorratsmarken) Marken jedenfalls bis zum 31.07.1982 (Art II Abs 2 der MSchGNov BGBl 1977/350). (T4) Veröff; ÖBl 1980,135Auch; Beisatz: Auch nicht benutzte (Vorratsmarken) Marken jedenfalls bis zum 31.07.1982 (Artikel römisch zwei, Absatz 2, der MSchGNov BGBl 1977/350). (T4) Veröff; ÖBl 1980,135 TE OGH 1988-07-12 4 Ob 47/88 Auch; Beisatz: Die Anmeldung einer Marke ist keine Benützungshandlung. In ein fremdes Kennzeichenrecht wird dadurch nicht eingegriffen. (T5) Veröff: MR 1988,207 TE OGH 2003-12-16 4 Ob 225/03x Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich für die Prüfung der Warengleichartigkeit im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleichs des § 30 Abs 1 Z 2 MSchG ist daher zumindest im Zeitraum des § 33a MSchG allein der Registerstand, und es kommt nicht weiter darauf an, in welchem Umfang der Markeninhaber von den im Markenregister verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich Gebrauch macht. (T6)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Maßgeblich für die Prüfung der Warengleichartigkeit im Rahmen des Ähnlichkeitsvergleichs des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG ist daher zumindest im Zeitraum des Paragraph 33 a, MSchG allein der Registerstand, und es kommt nicht weiter darauf an, in welchem Umfang der Markeninhaber von den im Markenregister verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich Gebrauch macht. (T6) TE OGH 2006-09-28 4 Ob 134/06v Auch; Beisatz: Für den zivilrechtlichen Markenschutz ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke jedenfalls vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des § 33a MSchG ohne Bedeutung. (T7); Beis wie T6Auch; Beisatz: Für den zivilrechtlichen Markenschutz ist die tatsächliche Verwendung der registrierten Marke jedenfalls vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist des Paragraph 33 a, MSchG ohne Bedeutung. (T7); Beis wie T6 TE OGH 2008-04-08 17 Ob 1/08h Auch; Beis wie T7 TE OGH 2008-05-20 17 Ob 11/08d Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2008/68 TE OGH 2008-09-23 17 Ob 20/08b Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/136 TE OGH 2009-01-20 17 Ob 32/08t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 227/12d Vgl; Beisatz: Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt. (T8)Vgl; Beisatz: Während eine Marke schon aufgrund ihrer Registrierung kennzeichenrechtliche Ansprüche begründet, die (jedenfalls während der Benutzungsschonfrist) auch dann bestehen, wenn die Marke gar nicht verwendet wird, und die Verwechslungsgefahr zunächst ausgehend vom Registerstand, also abstrakt zu prüfen ist, besteht beim Imitationsmarketing nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, UWG nur Schutz vor konkreter Verwechslungsgefahr, die eine durch Benutzung bewirkte tatsächliche Zuordnung des Zeichens (der Ausstattung) zu einem bestimmten Produkt voraussetzt. (T8) TE OGH 2017-11-21 4 Ob 152/17g Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0079295
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.