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{'item': '8Ob348/62; 7Ob206/71; 8Ob529/84; 4Ob7/02m; 4Ob17/11w; 2Ob219/11m; 10Ob62/12h; 3Ob190/13g; 5Ob55/24k; 3Ob211/25p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000833 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl8Ob348/62; 7Ob206/71; 8Ob529/84; 4Ob7/02m; 4Ob17/11w; 2Ob219/11m; 10Ob62/12h; 3Ob190/13g; 5Ob55/24k; 3Ob211/25p NormEO §35 Af ZPO §228 A3 RechtssatzEine negative Feststellungsklage (Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung) ist bei anhängiger Exekution wegen denselben Unterhaltsraten unzulässig. Nur die Oppositionsklage kann erhoben werden (vgl auch SZ 26/1).Eine negative Feststellungsklage (Klage auf Herabsetzung der Unterhaltsleistung) ist bei anhängiger Exekution wegen denselben Unterhaltsraten unzulässig. Nur die Oppositionsklage kann erhoben werden vergleiche auch SZ 26/1). EntscheidungstexteTE OGH 1963-01-08 8 Ob 348/62 EFSlg 3469 TE OGH 1971-11-24 7 Ob 206/71 Beisatz: Hier Klage auf Feststellung, daß Unterhaltsanspruch erloschen ist bzw ruht. (T1) TE OGH 1985-02-14 8 Ob 529/84 Vgl; Beisatz: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldetenFeststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO. Die Frage ob bei der Geltendmachung eines solchen Begehrens (- nach Bewilligung einer Exekution zur Hereinbringung der titelmäßig geschuldeten Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (§ 35 EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T2) Unterhaltsbeträge -) eine Konkurrenz zwischen einer "Herabsetzungsklage" und der Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) besteht - wie dies Fasching annimmt (Fasching, Lehrbuch, RZ 1532), wird in der Entscheidung ausdrücklich offengelassen. (T2) Veröff: SZ 58/26 = EvBl 1986/5 S 19 TE OGH 2002-04-09 4 Ob 7/02m Beis wie T2 nur: Die auf Aufhebung oder Teilaufhebung des Unterhaltstitels gerichtete Klage ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des § 406 Satz 2 ZPO. (T3)Feststellungsklage, sondern ein besonderer Rechtsbehelf in bezug auf die Sonderregelung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO. (T3) TE OGH 2011-04-12 4 Ob 17/11w Vgl; Beisatz: Streitanhängigkeit zwischen einer Oppositionsklage und einem später eingebrachten Antrag auf Enthebung von der Unterhaltspflicht (siehe RS0126868). (T4) TE OGH 2012-09-20 2 Ob 219/11m Auch TE OGH 2013-03-19 10 Ob 62/12h Vgl; Beisatz: Die Anhängigkeit einer Exekution ist dann kein Hindernis für einen Antrag auf Herabsetzung (schon fälligen und laufenden) Unterhalts im Verfahren außer Streitsachen, wenn der Beginn der Herabsetzung auf einen Zeitpunkt zurückgehen soll, der von der Exekution gar nicht erfasst ist und daher auch nicht zum Gegenstand einer Oppositionsklage gemacht werden kann. (T5) TE OGH 2013-11-28 3 Ob 190/13g TE OGH 2025-01-30 5 Ob 55/24k TE OGH 2026-03-25 3 Ob 211/25p European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0000833

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.