RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0079164 Entscheidungsdatum29.01.1963 Geschäftszahl4Ob351/62; 4Ob344/70; 4Ob334/71; 4Ob311/78; 4Ob330/84; Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob152/97z; 4Ob267/02x; 5Ob33/18s NormUWG §14 A2 RechtssatzAusschluß der Wiederholungsgefahr durch verbindliche Unterlassungszusage trotz Festhaltens an der gegenteiligen Rechtsansicht ("Bayrisch Bier"). EntscheidungstexteTE OGH 1963-01-29 4 Ob 351/62 Veröff: JBl 1964,211 = ÖBl 1963,51 = GRURAusl 1964,208 (mit Anmerkung von Hefermehl) TE OGH 1970-10-13 4 Ob 344/70 Veröff: ÖBl 1971,80 TE OGH 1971-07-13 4 Ob 334/71 Veröff: ÖBl 1972,43 TE OGH 1978-06-13 4 Ob 311/78 Vgl auch; Veröff: SZ 51/87 = EvBl 1978/205 S 633 = ÖBl 1978,127 TE OGH 1984-06-05 4 Ob 330/84 Veröff: SZ 57/104 = JBl 1985,44 = ÖBl 1984,123 TE OGH 1990-05-22 Okt 2/90 Beisatz: Hier: § 7 Abs 10 NahversG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 7, Absatz 10, NahversG. (T1) TE OGH 1997-05-13 4 Ob 152/97z Auch TE OGH 2003-01-21 4 Ob 267/02x Auch; Beisatz: Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2); Beisatz: Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen § 28a UWG zu unterlassen. (T3)Auch; Beisatz: Ob der Beklagte gleichzeitig auch den Rechtsstandpunkt des Klägers als richtig bezeichnet oder aber weiterhin daran festhält, durch die beanstandete Handlung keinen Gesetzesverstoß begangen zu haben, macht dabei in der Regel keinen Unterschied, sofern er nur einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen des Falles keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig tatsächlich Abstand zu nehmen. (T2); Beisatz: Ändert Beklagter sein Verhalten, nachdem er einen vollstreckbaren Unterlassungsvergleich angeboten hat, so spricht der Umstand, dass er aufgrund der Beanstandung des geänderten Verhaltens (hier: Gestaltung eines Eintragungsofferts) durch den Kläger Zweifel an der Sinnhaftigkeit eines Vergleichsabschlusses geäußert hat und es damit nicht mehr zum Abschluss des angebotenen Vergleichs gekommen ist, nicht gegen die Ernsthaftigkeit seines Willens, künftig Verstöße gegen Paragraph 28 a, UWG zu unterlassen. (T3) TE OGH 2018-08-28 5 Ob 33/18s Auch; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0079164
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.