RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034302 Entscheidungsdatum30.01.1963 Geschäftszahl7Ob14/63; 7Ob533/56; 1Ob336/61; 5Ob212/72; 5Ob11/74; 5Ob129/74; 6Ob12/76; 4Ob602/79; 1Ob805/82; 7Ob532/86; 1Ob547/90; 8Ob537/91; 4Ob511/93; 3Ob514/93; 6Ob189/98g; 1Ob255/99b; 5Ob164/00d; 7Ob27/03a; 6Ob188/02v; 5Ob212/04v; 1Ob200/06b; 9ObA102/09d; 4Ob222/09i; 1Ob159/10d; 2Ob174/15z NormABGB §1487; AußStrG 2005 §152 RechtssatzDie Verjährung des Anspruches auf Leistung des Pflichtteiles oder der Pflichtteilsergänzung beginnt mit der Kundmachung des Testaments; der Anspruch ist in diesem Zeitpunkt fällig. EntscheidungstexteTE OGH 1963-01-30 7 Ob 14/63 Veröff: SZ 36/14 = EvBl 1963/261 S 386 TE OGH 1956-11-07 7 Ob 533/56 Veröff: JBl 1957,414 TE OGH 1961-09-06 1 Ob 336/61 Beisatz: Fristenlauf ist unabhängig von einer Rechtsbelehrung der Pflichtteilsberechtigten. (T1) TE OGH 1972-11-28 5 Ob 212/72 Veröff: SZ 45/130 = EvBl 1973/101 S 238 TE OGH 1974-02-27 5 Ob 11/74 Vgl auch TE OGH 1974-06-19 5 Ob 129/74 TE OGH 1976-10-14 6 Ob 12/76 Beisatz: Aber nur für jene Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach § 786 ABGB kann hingegen vor Zuteilung des Pflichtteiles nicht zu laufen beginnen, da ihr Umfang erst in diesem Augenblick feststeht. (T2) Veröff: SZ 49/118 = NZ 1979,143Beisatz: Aber nur für jene Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. Die Verjährung der Ansprüche nach Paragraph 786, ABGB kann hingegen vor Zuteilung des Pflichtteiles nicht zu laufen beginnen, da ihr Umfang erst in diesem Augenblick feststeht. (T2) Veröff: SZ 49/118 = NZ 1979,143 TE OGH 1980-01-29 4 Ob 602/79 Vgl; Veröff: EvBl 1980/138 S 436 TE OGH 1982-12-01 1 Ob 805/82 nur: Die Verjährung des Anspruches auf Leistung des Pflichtteiles beginnt mit der Kundmachung des Testaments. (T3) Beis wie T2 nur: Aber nur für jene Pflichtteilsbeträge, die sich aus dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Todes des Erblassers ergeben. (T4) TE OGH 1986-07-10 7 Ob 532/86 nur T3; Beisatz: Bei der Verjährungsfrist des § 1487 ABGB handelt es sich um eine objektive Verjährungsfrist, die unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Noterbe alle den Anspruch und dessen Höhe begründenden Umstände kennt oder kennen muss. (T5) Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128nur T3; Beisatz: Bei der Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB handelt es sich um eine objektive Verjährungsfrist, die unabhängig davon zu laufen beginnt, ob der Noterbe alle den Anspruch und dessen Höhe begründenden Umstände kennt oder kennen muss. (T5) Veröff: RZ 1986/67 S 246 = NZ 1987,128 TE OGH 1990-05-02 1 Ob 547/90 nur T3 TE OGH 1991-04-11 8 Ob 537/91 Vgl; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB beginnt - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist. (T6) Veröff: SZ 64/41 = EvBl 1991/147 S 634 = JBl 1991,656 (Binder)Vgl; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB beginnt - sofern nicht widerstreitende Erbserklärungen vorliegen - zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem klar ist, dass man klagen muss, um die Erbschaft zu erlangen. Es kommt auch darauf an, ab wann die Klageführung sinnvoll ist. (T6) Veröff: SZ 64/41 = EvBl 1991/147 S 634 = JBl 1991,656 (Binder) TE OGH 1993-05-04 4 Ob 511/93 Beisatz: Das gilt entgegen auch für Noterben, welche die Gültigkeit des Testamentes bezweifeln oder der Meinung sind, die letztwillige Verfügung sei nur ein Kodizill. (T7) Veröff: NZ 1993,263 TE OGH 1993-05-12 3 Ob 514/93 nur T3 TE OGH 1998-10-15 6 Ob 189/98g nur T3; Veröff: SZ 71/166 TE OGH 2000-01-14 1 Ob 255/99b Auch; nur T3; Veröff: SZ 73/5 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 164/00d Beisatz: Die die Frage der Fälligkeit anders lösende Ansicht von Ehrenzweig/Kralik, 318 wird vom Obersten Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (JBl 1991, 190 = SZ 64/41). (T8) TE OGH 2003-03-19 7 Ob 27/03a Beisatz: Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufes, wie in allen Fällen außerhalb des § 1489 ABGB, nach nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners. (T9)Beisatz: Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufes, wie in allen Fällen außerhalb des Paragraph 1489, ABGB, nach nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners. (T9) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 188/02v Auch TE OGH 2004-10-29 5 Ob 212/04v Auch; Veröff: SZ 2004/154 TE OGH 2007-02-27 1 Ob 200/06b Beisatz: Ab Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes 2003 wird nunmehr wohl auf die Verständigung durch Zustellung des Übernahmeprotokolls abzustellen sein. (T10) TE OGH 2009-08-26 9 ObA 102/09d Auch TE OGH 2010-02-23 4 Ob 222/09i Auch; Beis wie T9; Beisatz: Der hievon abweichenden Meinung Rabers (in JBl 1988, 137 ff [223]), wonach die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Schenkungspflichtteils zu einem späteren Zeitpunkt (nach Testamentseröffnung) in Lauf gesetzt werde, ist der Oberste Gerichtshof ausdrücklich nicht gefolgt (10 Ob 340/97s mwN). (T11) TE OGH 2010-10-20 1 Ob 159/10d Vgl auch; nur T3; Beis wie T5; Beis wie T9 nur: Subjektive Unkenntnis des Anspruchsberechtigten betreffend die Anspruchsvoraussetzungen hindert dabei den Beginn des Fristenlaufes nicht, es wäre denn, die Unkenntnis beruhte auf einem arglistigen Verhalten des Anspruchsgegners. (T12); gegenteilig wie T10; Beisatz: Siehe nunmehr zum Außerstreitgesetz 2005 RS0126541. (T13); Veröff: SZ 2010/133 TE OGH 2015-10-21 2 Ob 174/15z Vgl; Beis nur wie T13 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0034302
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