RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035520 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl2Ob346/62; 5Ob262/67; 2Ob304/69; 7Ob191/70 (7Ob192/70); 3Ob598/78; 5Ob773/80; 4Ob558/83; 6Ob693/84; 7Ob622/88; 3Ob259/05t; 6Ob181/06w; 5Ob21/09p; 4Ob22/13h; 1Ob148/16w; 1Ob214/16a; 10Ob32/17d; 9Ob26/23y; 1Ob21/25g; 1Ob85/25v NormZPO §19 IB ZPO §20 RechtssatzAuch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unterlassung eines Rechtsmittels hindert den Nebenintervenienten nicht, ein solches einzubringen (SZ 20/89, Judikat 17, GlUNF 4369). EntscheidungstexteTE OGH 1963-01-31 2 Ob 346/62 TE OGH 1968-02-28 5 Ob 262/67 TE OGH 1969-11-13 2 Ob 304/69 TE OGH 1971-01-20 7 Ob 191/70 TE OGH 1978-12-13 3 Ob 598/78 Auch; Veröff: JBl 1980,89 TE OGH 1981-01-13 5 Ob 773/80 TE OGH 1984-09-25 4 Ob 558/83 Auch TE OGH 1984-11-22 6 Ob 693/84 Auch; nur: Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. (T1) Beisatz: Die Hauptpartei kann das Rechtsmittel des Nebenintervenienten zurückziehen. (T2) TE OGH 1988-09-22 7 Ob 622/88 Auch TE OGH 2006-01-25 3 Ob 259/05t TE OGH 2006-08-31 6 Ob 181/06w Auch; Beisatz: Wenn das Berufungsgericht in seiner Maßgabebestätigung eine Umformulierung des Urteilsspruches vornimmt, muss dem Nebenintervenienten grundsätzlich ein Recht auf Überprüfung der Frage eingeräumt werden, inwieweit diese Entscheidung des Berufungsgerichtes im Begehren der klagenden Partei ihre Deckung findet. (T3) TE OGH 2009-09-01 5 Ob 21/09p Beisatz: Der Umstand, dass die Hauptpartei die Erhebung eines Rechtsmittels unterlässt oder ein nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel erhoben hat, macht das Rechtsmittel des Nebenintervenienten nicht unzulässig. (T4) Beisatz: Die bloße Ergänzung der Argumentation der Hauptpartei in deren Revision durch den Nebenintervenienten in der von ihm erstatteten Revision vermag keinen Widerspruch zum Rechtsmittel der Hauptpartei zu begründen, selbst wenn die Hauptpartei diese Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T5) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 22/13h Vgl auch TE OGH 2016-08-30 1 Ob 148/16w Vgl auch TE OGH 2017-04-26 1 Ob 214/16a TE OGH 2017-07-18 10 Ob 32/17d Auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Einfache Nebenintervenienten können zwar keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen. Es steht ihnen aber frei, die Argumentation der Hauptpartei – hier in deren Revisionsbeantwortung – zu ergänzen, selbst wenn die Hauptpartei bestimmte Argumente bewusst nicht gebraucht haben sollte. (T6) TE OGH 2024-03-18 9 Ob 26/23y vgl TE OGH 2025-02-25 1 Ob 21/25g TE OGH 2025-09-09 1 Ob 85/25v vgl; Beisatz: Hier: als "Rekursbeantwortung" bezeichnete Eingabe der Hauptpartei als Zurückziehung des Rekurses des Nebenintervenienten gewertet. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035520
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.