1Ob282/62
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.02.1963 Geschäftszahl1Ob282/62; 8Ob504/86; 4Ob502/92; 6Ob19/08z NormABGB §1116a;
ZPO §560 B;
Rechtssatz§ 1116 a ABGB ist gegenüber der generellen Bestimmung der Kündigungsfristen im § 560 ZPO eine geltende Ausnahmsbestimmung. Die Kündigungsfrist des § 1116a ABGB (gesetzliche Frist) ist auch dann anwendbar, wenn eine längere vertragliche Kündigungsfrist vereinbart war.Paragraph 1116, a ABGB ist gegenüber der generellen Bestimmung der Kündigungsfristen im Paragraph 560, ZPO eine geltende Ausnahmsbestimmung. Die Kündigungsfrist des Paragraph 1116 a, ABGB (gesetzliche Frist) ist auch dann anwendbar, wenn eine längere vertragliche Kündigungsfrist vereinbart war.
EntscheidungstexteTE OGH 1963/02/13 1 Ob 282/62 Veröff: RZ 1963,109 = EvBl 1963/242 S 348 = ImmZ 1963,256 = MietSlg 15106 = MietSlg 15643 TE OGH 1986/05/26 8 Ob 504/86 Auch; Beisatz: Keine Derogation des § 1116 a ABGB durch das MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1986,330 = EvBl 1987/133 S 496 = MietSlg 38/19 Auch; Beisatz: Keine Derogation des Paragraph 1116, a ABGB durch das MRG. (T1) Veröff: ImmZ 1986,330 = EvBl 1987/133 S 496 = MietSlg 38/19 TE OGH 1992/01/14 4 Ob 502/92 Vgl auch; Beisatz: Der OGH hat nicht zum Ausdruck gebracht, daß aber eine vereinbarte kürzere Frist sehr wohl zu gelten habe. (T2) Veröff: JBl 1992,454 = SZ 65/3 TE OGH 2008/02/21 6 Ob 19/08z Vgl auch; Beisatz: Diese Regelung gilt auch für den Kündigungstermin. (T3); Beisatz: Dass der Vermieter zur Wahrung der Begünstigungen des § 1116a Satz 2 ABGB den nächstmöglichen (gesetzlichen) Kündigungstermin wählen müsste, entspricht nicht der Rechtslage. Die vereinbarten Fristen und Termine werden bei Tod des Mieters durch die gesetzlichen ersetzt. (T4) Vgl auch; Beisatz: Diese Regelung gilt auch für den Kündigungstermin. (T3); Beisatz: Dass der Vermieter zur Wahrung der Begünstigungen des Paragraph 1116 a, Satz 2 ABGB den nächstmöglichen (gesetzlichen) Kündigungstermin wählen müsste, entspricht nicht der Rechtslage. Die vereinbarten Fristen und Termine werden bei Tod des Mieters durch die gesetzlichen ersetzt. (T4) RechtssatznummerRS0021281