RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036973 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl7Ob369/62; 6Ob269/64; 6Ob6/67; 6Ob124/69; 1Ob20/70; 4Ob508/70; 1Ob260/70; 1Ob302/70; 1Ob84/72; 4Ob594/72; 1Ob196/72; 6Ob133/73; 6Ob223/73; 1Ob168/73; 4Ob312/74; 1Ob91/74; 6Ob109/74 (6Ob110/74); 3Ob238/74; 2Ob177/74; 1Ob746/76; 2Ob37/77; 1Ob603/77; 8Ob150/77; 8Ob209/79; 1Ob573/80; 8Ob200/80; 3Ob655/80; 7Ob67/80; 3Ob18/81; 6Ob547/81; 8Ob127/82; 8Ob120/82; 8Ob264/82; 1Ob698/87; 9ObA237/88; 8Ob672/89; 1Ob9/92; 3Ob48/92; 1Ob516/93; 1Ob628/92; 8ObA220/94; 3Ob112/95; 1Ob210/97g; 8ObA279/98g; 6Ob132/99a; 1Ob294/00t; 1Ob188/01f; 1Ob198/02b; 7Ob149/03t; 1Ob226/04y; 2Ob203/10g; 1Ob58/11b; 1Ob51/12z; 4Ob5/13h; 9Ob61/12d; 4Ob73/14k; 7Ob49/15d; 9ObA93/15i; 1Ob253/15k; 1Ob60/16d; 1Ob7/17m; 9ObA10/17m; 8Ob34/19m; 1Ob97/21b; 2Ob10/22t; 6Ob173/22t; 7Ob125/22s; 8Ob23/23z; 7Ob106/23y; 4Ob173/24f; 10Ob38/25y; 4Ob117/25x; 9Ob111/25a NormZPO §182 ZPO §226 RechtssatzDas Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Lfg 13 S 36, Anmerkung 6 zu § 226, und die dort angeführte Literatur). Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (§ 182 ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden.Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Lfg 13 S 36, Anmerkung 6 zu Paragraph 226,, und die dort angeführte Literatur). Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (Paragraph 182, ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1963-02-27 7 Ob 369/62 TE OGH 1964-09-30 6 Ob 269/64 Beisatz: Schmerzengeld gemäß § 1325 ABGB muss ausdrücklich verlangt werden. (T1) Beisatz: Schmerzengeld gemäß Paragraph 1325, ABGB muss ausdrücklich verlangt werden. (T1) Veröff: JBl 1965,151 TE OGH 1967-01-18 6 Ob 6/67 TE OGH 1969-05-28 6 Ob 124/69 nur: Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Lfg 13 S 36, Anmerkung 6 zu § 226, und die dort angeführte Literatur). (T2)nur: Das Gesetz verlangt zwar nicht, dass der Kläger den gesamten Tatbestand vortrage; es trägt dem Kläger jedoch auf, die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp vorzubringen (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, Lfg 13 S 36, Anmerkung 6 zu Paragraph 226,, und die dort angeführte Literatur). (T2) TE OGH 1970-02-12 1 Ob 20/70 nur T2; Veröff: Arb 8703 = ZAS 1973/16 S 134 (zustimmend Holzer) TE OGH 1970-02-24 4 Ob 508/70 nur T2 TE OGH 1970-11-12 1 Ob 260/70 TE OGH 1971-01-14 1 Ob 302/70 nur T2; Beisatz: Zwischenfeststellungsantrag (§ 236 Abs 1 ZPO). (T3) nur T2; Beisatz: Zwischenfeststellungsantrag (Paragraph 236, Absatz eins, ZPO). (T3) Veröff: MietSlg 23653 TE OGH 1972-04-19 1 Ob 84/72 nur T2 TE OGH 1972-11-07 4 Ob 594/72 nur T2 TE OGH 1972-11-08 1 Ob 196/72 nur T2; Veröff: EvBl 1973/106 S 242 = JBl 1974,46 TE OGH 1973-06-14 6 Ob 133/73 nur T2 TE OGH 1973-11-08 6 Ob 223/73 nur T2 TE OGH 1973-11-14 1 Ob 168/73 Beisatz: Dass das Begehren einer auf § 110 KO gestützten Klage nach § 110 Abs 1 zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren abgeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T4)Beisatz: Dass das Begehren einer auf Paragraph 110, KO gestützten Klage nach Paragraph 110, Absatz eins, zweiter Satz KO nur auf den im Prüfungsverfahren abgeführten Grund beschränkt ist, enthebt den Kläger nicht seiner Verpflichtung, die rechtserzeugenden Tatsachen für seinen Anspruch anzuführen. (T4) TE OGH 1974-04-02 4 Ob 312/74 TE OGH 1974-07-09 1 Ob 91/74 nur T2 TE OGH 1974-09-16 6 Ob 109/74 TE OGH 1975-01-21 3 Ob 238/74 nur T2 TE OGH 1975-04-10 2 Ob 177/74 nur T2 TE OGH 1976-11-10 1 Ob 746/76 nur T2 TE OGH 1977-04-14 2 Ob 37/77 Zweiter Rechtsgang zu 2 Ob 177/74 TE OGH 1977-05-25 1 Ob 603/77 nur T2 TE OGH 1977-10-19 8 Ob 150/77 TE OGH 1979-09-14 8 Ob 209/79 nur T2 TE OGH 1980-04-30 1 Ob 573/80 nur T2 TE OGH 1980-12-04 8 Ob 200/80 nur T2 TE OGH 1980-12-10 3 Ob 655/80 TE OGH 1981-01-15 7 Ob 67/80 nur T2; Beisatz: Der geltendgemachte Anspruch ist in der Klage zu substantiieren. (T5) Veröff: SZ 54/7 TE OGH 1981-05-06 3 Ob 18/81 nur: Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (§ 182 ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden. (T6)nur: Werden für den eingeklagten Anspruch schlüssige rechtserzeugende Tatsachen überhaupt nicht angegeben und lässt sich auch durch richterliche Anleitung (Paragraph 182, ZPO) eine solche Angabe nicht erreichen, dann muss die Klage wegen Unschlüssigkeit abgewiesen werden. (T6) TE OGH 1981-10-21 6 Ob 547/81 Auch; nur T2; Beisatz: Es müssen also die Behauptungen aufgestellt werden, die es zulassen, dass der vom Kläger begehrte Ausspruch als sich daraus herleitende Rechtsfolge gegebenenfalls auch im Wege eines Versäumungsurteiles ergehen kann. (T7) TE OGH 1982-06-17 8 Ob 127/82 nur T2 TE OGH 1982-10-14 8 Ob 120/82 nur T2 TE OGH 1983-04-21 8 Ob 264/82 nur T2 TE OGH 1987-12-21 1 Ob 698/87 nur T2; Veröff: SZ 60/288 TE OGH 1988-10-12 9 ObA 237/88 TE OGH 1991-02-26 8 Ob 672/89 Auch; Beis wie T7; Beisatz: Die Berechtigung des Klagebegehrens lässt sich erst dann mit Erfolg beurteilen, wenn die in ihm genannte Rechtsfolge so bestimmt bezeichnet ist, dass sie mit den Tatsachenbehauptungen in der Klage in einen eindeutigen rechtlichen Konnex gebracht werden kann. Die insoweit bestehenden Wechselwirkungen zwischen Unbestimmtheit und mangelnder Schlüssigkeit eines Klagebegehrens hätten zur Folge, dass es abgewiesen werden müsste, wenn der Mangel nicht behoben wird. (T8) Veröff: ÖBA 1991,671 TE OGH 1992-04-01 1 Ob 9/92 Auch; nur T2; Veröff: SZ 65/2 = JBl 1992,649 (Apathy) = ZfRV 1993,125 = ZVR 1993/126 S 281 TE OGH 1992-05-27 3 Ob 48/92 Auch; nur T6; Beisatz: Auch eine unschlüssige Klage darf nicht zurückgewiesen werden, das Klagebegehren ist vielmehr mit Urteil abzuweisen. (T9) TE OGH 1993-02-23 1 Ob 516/93 Auch; nur T2; Beisatz: Die Klage muss so viel an rechtserzeugenden Tatsachen enthalten, dass der geltend gemachte Anspruch aufgrund dieser Tatsachen hinreichend substantiiert erscheint; das Klagevorbringen muss somit schlüssig sein. (T10) TE OGH 1993-02-23 1 Ob 628/92 Auch; nur T2; Beis wie T10 TE OGH 1994-03-17 8 ObA 220/94 Auch; nur T2 TE OGH 1995-10-11 3 Ob 112/95 nur T2 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 210/97g Auch; nur T2 TE OGH 1998-11-12 8 ObA 279/98g Auch; Beisatz: Wird der wahre Rechtsgrund bewusst nicht geltend gemacht, besteht keine Anleitungspflicht (Arbeitsverhältnis ohne Arbeitspflicht). (T11) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 132/99a Vgl auch TE OGH 2001-01-30 1 Ob 294/00t Vgl; Beisatz: Es genügt der durch § 182 ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T12)Vgl; Beisatz: Es genügt der durch Paragraph 182, ZPO motivierte Hinweis darauf, dass sich die Frage der Schlüssigkeit stellt und der Kläger Ausführungen hiezu zu erstatten hat. Die Verfassung einer schlüssigen Klage ist keinesfalls Aufgabe des zur Anleitung verpflichteten Gerichts; diese muss vielmehr dem Rechtsvertreter einer Partei vorbehalten bleiben: Jede andere Vorgangsweise käme einer Parteilichkeit gleich. (T12) TE OGH 2001-11-27 1 Ob 188/01f Auch; Beis wie T12 TE OGH 2002-09-30 1 Ob 198/02b Auch; Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Lediglich dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich auf bestimmte Klagegründe beschränkt wird, ist es dem Gericht verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben, ist doch das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragte. Ein solches aliud liegt auch dann vor, wenn der begehrte und jener Leistungsgegenstand, der gegebenenfalls zugesprochen werden könnte, zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden. (T13) Veröff: SZ 2002/126 TE OGH 2003-08-05 7 Ob 149/03t Auch; Beis wie T7 TE OGH 2004-01-23 1 Ob 226/04y Auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Eine Forderung des Beklagten ist nicht einer richterlichen Aufforderung zur Schlüssigstellung der Klage gleichzuhalten. (T14) TE OGH 2010-12-02 2 Ob 203/10g TE OGH 2011-04-28 1 Ob 58/11b nur T2; Veröff: SZ 2011/57 TE OGH 2012-10-11 1 Ob 51/12z Auch; nur T2 TE OGH 2013-02-12 4 Ob 5/13h Vgl auch; Beisatz: Für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens verlangt das Gesetz nicht, dass der gesamte Tatbestand vorgetragen wird. Es genügt, wenn die rechtserzeugenden Tatsachen vollständig und knapp angeführt sind. (T15) TE OGH 2013-02-21 9 Ob 61/12d Auch; nur T2 TE OGH 2014-07-17 4 Ob 73/14k Auch; nur T2 TE OGH 2015-05-20 7 Ob 49/15d Auch TE OGH 2015-09-24 9 ObA 93/15i Auch; Beis wie T15 TE OGH 2016-01-28 1 Ob 253/15k Beis wie T15; Beisatz: Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden (Honorarnoten eines Rechtsanwalts) im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T16) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 60/16d TE OGH 2017-01-31 1 Ob 7/17m Auch; nur T2 TE OGH 2017-02-28 9 ObA 10/17m Auch TE OGH 2019-04-29 8 Ob 34/19m Auch; Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2021-07-21 1 Ob 97/21b Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 nur Hier: Verweis auf die vorgelegten Urkunden im Vorbringen reicht; die einzelnen Positionen und die ihnen zugeordneten Beträge müssen nicht in der Klageerzählung ziffernmäßig angeführt werden. (T17) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 10/22t nur T2 TE OGH 2022-10-17 6 Ob 173/22t Vgl TE OGH 2023-01-25 7 Ob 125/22s Beis wie T15; Beis wie T16 TE OGH 2023-04-21 8 Ob 23/23z nur T6 TE OGH 2023-10-24 7 Ob 106/23y Beisatz wie T15: Hier: Verweis auf detaillierte Schadensaufstellung in vorbereitendem Schriftsatz. (T18) TE OGH 2025-06-24 4 Ob 173/24f vgl; Beisatz nur wie T16; Beisatz nur wie T17 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 38/25y vgl; Beisatz nur wie T16 TE OGH 2025-09-29 4 Ob 117/25x vgl; Beisatz nur wie T16 TE OGH 2026-01-27 9 Ob 111/25a Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T19)Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach Paragraph 624, ZPO (T19) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036973
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