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{'item': ['8Ob30/63', '6Ob45/74', '1Ob165/75', '1Ob505/76', '3Ob577/76', '8Ob1565/92', '4Ob518/96']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.03.1963 Geschäftszahl8Ob30/63; 6Ob45/74; 1Ob165/75; 1Ob505/76; 3Ob577/76; 8Ob1565/92; 4Ob518/96 NormABGB §1358; ABGB §1361; RechtssatzDer Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen, soferne nicht das besondere Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner einen weitergehenden Anspruch begründet, so wenn der Hauptschuldner zugesagt hat, daß den Bürgen aus der Bürgschaft keinerlei Schaden treffen werde oder wenn der Bürge die Bürgschaft über Auftrag des Hauptschuldners übernommen oder hiebei in dessen offensichtlichen Interesse als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat (vgl auch SZ 12/127).Der Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen, soferne nicht das besondere Verhältnis zwischen Bürgen und Hauptschuldner einen weitergehenden Anspruch begründet, so wenn der Hauptschuldner zugesagt hat, daß den Bürgen aus der Bürgschaft keinerlei Schaden treffen werde oder wenn der Bürge die Bürgschaft über Auftrag des Hauptschuldners übernommen oder hiebei in dessen offensichtlichen Interesse als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt hat vergleiche auch SZ 12/127). EntscheidungstexteTE OGH 1963/03/05 8 Ob 30/63 Veröff: EvBl 1963/309 S 431 TE OGH 1974/04/04 6 Ob 45/74 nur: Der Bürge kann vom Hauptschuldner nur den Ersatz der bezahlten Schuld, jedoch nicht den Ersatz seiner sonstigen Schäden und Kosten verlangen. (T1) TE OGH 1975/10/08 1 Ob 165/75 Gegenteilig; Beisatz: Und unter Ablehnung von Ohmeyer - Klang, VI 2.Auflage, 230: Der Bürge, welcher den Gläubiger befriedigt, erwirbt nach § 1358 ABGB dessen Forderung samt dem Zinsenanspruch; daher kann der Bürge vom Hauptschuldner auch Bezahlung der Zinsen begehren. (T2) Veröff: RZ 1976/82 S 154 = SZ 48/101 Gegenteilig; Beisatz: Und unter Ablehnung von Ohmeyer - Klang, römisch sechs 2.Auflage, 230: Der Bürge, welcher den Gläubiger befriedigt, erwirbt nach Paragraph 1358, ABGB dessen Forderung samt dem Zinsenanspruch; daher kann der Bürge vom Hauptschuldner auch Bezahlung der Zinsen begehren. (T2) Veröff: RZ 1976/82 S 154 = SZ 48/101 TE OGH 1976/01/28 1 Ob 505/76 Gegenteilig; Beis wie T2 nur: Der Bürge, welcher den Gläubiger befriedigt, erwirbt nach § 1358 ABGB dessen Forderung samt dem Zinsenanspruch; daher kann der Bürge vom Hauptschuldner auch Bezahlung der Zinsen begehren. (T3) Gegenteilig; Beis wie T2 nur: Der Bürge, welcher den Gläubiger befriedigt, erwirbt nach Paragraph 1358, ABGB dessen Forderung samt dem Zinsenanspruch; daher kann der Bürge vom Hauptschuldner auch Bezahlung der Zinsen begehren. (T3) TE OGH 1976/10/19 3 Ob 577/76 Zweiter Rechtsgang zu 8 Ob 30/63; Beisatz: Gilt auch für Umfang und Voraussetzungen des vom Gläubiger abgeleiteten Regreßanspruches des Bürgen. (T4) Veröff: SZ 49/121 TE OGH 1992/05/21 8 Ob 1565/92 nur T1; Beisatz: Dies schließt aber den Anspruch auf Ersatz von Zinsen und Aufwendungen aus einem besonderen Rechtsverhältnis zischen Bürgen und Hauptschuldner nicht aus. (T5) TE OGH 1996/02/26 4 Ob 518/96 nur T1; Beisatz: Hat er doch insoweit keine Verbindlichkeit des Hauptschuldners befriedigt. (T6) Veröff: SZ 69/40 RechtssatznummerRS0032323

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.