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{'item': '7Ob42/63; 8Ob278/65; 5Ob9/66 (5Ob10/66); 4Ob525/81; 3Ob71/86; 3Ob556/90; 1Ob516/92; 1Ob17/98a; 6Ob212/06d; 2Ob248/08x; 3Ob109/16z; 2Ob173/24

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0019813 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl7Ob42/63; 8Ob278/65; 5Ob9/66 (5Ob10/66); 4Ob525/81; 3Ob71/86; 3Ob556/90; 1Ob516/92; 1Ob17/98a; 6Ob212/06d; 2Ob248/08x; 3Ob109/16z; 2Ob173/24s; 8Ob118/24x; 6Ob76/25g NormABGB §1041 C1 RechtssatzDas Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. Wenn auch nicht gesagt werden kann, dass auch das Benützungsentgelt bereits im voraus gezahlt werden müsse, so ergibt sich doch aus der analogen Anwendung der Mietzinsbestimmungen, dass auch das Benützungsentgelt nicht nach Tagen zu bemessen ist, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden. EntscheidungstexteTE OGH 1963-03-06 7 Ob 42/63 Veröff: MietSlg 15035 TE OGH 1965-10-12 8 Ob 278/65 nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. Wurde nicht behauptet, dass der vereinbarte Mietzins unangemessen gewesen sei, ist daher auch das Benützungsentgelt in der Höhe des vereinbarten Mietzinses anzunehmen. (T1); Beisatz: Gilt auch für einen Pachtvertrag. (T2) Veröff: MietSlg 17163 TE OGH 1966-03-17 5 Ob 9/66 nur T1; Veröff: MietSlg 18193 TE OGH 1981-05-19 4 Ob 525/81 nur: Das Benützungsentgelt hat ein angemessenes zu sein und entspricht daher bei Bestandräumen dem für solche Räume zu zahlenden Mietzins. (T3) Veröff: MietSlg 33129 TE OGH 1986-11-19 3 Ob 71/86 Auch; nur T3; Veröff: SZ 59/203 TE OGH 1990-08-29 3 Ob 556/90 Auch; nur T3 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 516/92 Auch; Beisatz: Bei Sachen, die in der Regel zum Gebrauch überlassen werden, kann der bezahlte Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils bilden. (T4) Veröff: JBl 1992,456 TE OGH 1998-06-09 1 Ob 17/98a Vgl; nur: Das Benützungsentgelt ist nicht nach Tagen, sondern ebenso wie der Mietzins nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T5); Beisatz: Auch der nach den Regeln des Schadenersatzes begehrte entgangene Mietzins ist grundsätzlich nicht nach Tagen, sondern mangels Nachweises abweichender Vereinbarungen nach den ortsüblichen Zinsperioden zu bemessen. (T6) TE OGH 2006-10-12 6 Ob 212/06d Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das nach § 1041 ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen. (T7)Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Das nach Paragraph 1041, ABGB zu entrichtende Entgelt für die Benützung einer fremden Sache ist regelmäßig der ortsübliche Bestandzins, also die Höhe des Betrages, den der Bereicherte sonst auf dem Markt für die Benützung hätte aufwenden müssen. (T7) TE OGH 2009-06-25 2 Ob 248/08x Auch; Auch Beis wie T7; Veröff: SZ 2009/86 TE OGH 2016-08-24 3 Ob 109/16z Auch; nur T1 TE OGH 2024-11-19 2 Ob 173/24s Beisatz wie T7 TE OGH 2024-12-05 8 Ob 118/24x vgl TE OGH 2025-07-03 6 Ob 76/25g Beisatz nur wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0019813

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.