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Europaius

7Ob42/63

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.03.1963 Geschäftszahl7Ob42/63; 5Ob162/68 NormABGB §1105;

RechtssatzEine Zinsminderung nach § 1105 ABGB kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung des vertragsmäßigen Gebrauches durch eine außerordentlichen Zufall verursacht worden ist. Weder der Abbruch der bombenbeschädigten Nachbarhäuser des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, noch die damit verbundenen Nebenerscheinungen (Staubentwicklung und teilweise Absperrung des Gehsteiges) sind aber als Ereignisse anzusehen, die im normalen Lauf der Dinge nicht vorzukommen pflegen. Im übrigen muß, wer ein Geschäftslokal in einem Haus in der Kenntnis mietet, daß dessen Nachbarhäuser durch Bombeneinwirkung beschädigt wurden, mit dem Abbruch und Neubau der Nachbarhäuser rechnen.Eine Zinsminderung nach Paragraph 1105, ABGB kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung des vertragsmäßigen Gebrauches durch eine außerordentlichen Zufall verursacht worden ist. Weder der Abbruch der bombenbeschädigten Nachbarhäuser des Hauses, in dem sich der Mietgegenstand befindet, noch die damit verbundenen Nebenerscheinungen (Staubentwicklung und teilweise Absperrung des Gehsteiges) sind aber als Ereignisse anzusehen, die im normalen Lauf der Dinge nicht vorzukommen pflegen. Im übrigen muß, wer ein Geschäftslokal in einem Haus in der Kenntnis mietet, daß dessen Nachbarhäuser durch Bombeneinwirkung beschädigt wurden, mit dem Abbruch und Neubau der Nachbarhäuser rechnen.

EntscheidungstexteTE OGH 1963/03/06 7 Ob 42/63 Veröff: MietSlg 15099 TE OGH 1968/06/12 5 Ob 162/68 nur: Eine Zinsminderung nach § 1105 ABGB kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung des vertragsmäßigen Gebrauches durch eine außerordentlichen Zufall verursacht worden ist. (T1) Veröff: MietSlg 20162 nur: Eine Zinsminderung nach Paragraph 1105, ABGB kommt nur in Betracht, wenn die Behinderung des vertragsmäßigen Gebrauches durch eine außerordentlichen Zufall verursacht worden ist. (T1) Veröff: MietSlg 20162 RechtssatznummerRS0020820

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.