RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035914 Entscheidungsdatum06.03.1963 Geschäftszahl7Ob54/63; 8Ob355/66; 1Ob84/69; 7Ob228/69; 1Ob290/71; 5Ob560/82; 3Ob1/86; 1Ob2089/96d (1Ob2090/96a); 1Ob2117/96x; 1Ob2190/96g; 10Ob219/97x; 3Ob58/06k; 3Ob290/05a; 4Ob213/06m; 2Ob266/08v; 3Ob5/10x; 1Ob211/14g NormZPO §41 A1 RechtssatzDer Kostenersatzanspruch entsteht erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung. EntscheidungstexteTE OGH 1963-03-06 7 Ob 54/63 TE OGH 1967-01-24 8 Ob 355/66 TE OGH 1969-05-08 1 Ob 84/69 Beisatz: Auch nach der abweichenden Ansicht des Judikates Nr 48 neu, wonach der Kostenersatzanspruch bedingt durch den Prozesserfolg mit der Vornahme der einzelnen Prozesshandlung entsteht, ist dieser Anspruch, solange nicht rechtskräftig durch Urteil (Beschluss) entschieden ist, zwar abtretbar, aber nicht durchsetzbar. (T1) TE OGH 1970-01-14 7 Ob 228/69 Beisatz: Kostenersatzanspruch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch. - Wenn der Beklagte die Kosten des Rechtsstreites "dem Grunde nach" übernimmt, ist dadurch auch keine vergleichsweise Einigung über die Kostenersatzpflicht erfolgt. (T2) TE OGH 1971-11-11 1 Ob 290/71 Veröff: SZ 44/171 TE OGH 1982-03-30 5 Ob 560/82 Beisatz: Bevor die Kostenentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Kostenersatzanspruch nicht bloß noch nicht fällig, sondern überhaupt noch nicht entstanden. (T3) TE OGH 1986-01-15 3 Ob 1/86 Auch; Beis wie T2 nur: Kostenersatzanspruch ein öffentlich - rechtlicher Anspruch. (T4) Veröff: SZ 59/10 = EvBl 1986/79 S 281 = AnwBl 1986,261 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 2089/96d TE OGH 1996-06-25 1 Ob 2117/96x TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2190/96g TE OGH 1998-03-17 10 Ob 219/97x Auch TE OGH 2006-03-29 3 Ob 58/06k Auch; Veröff: SZ 2006/48 TE OGH 2006-03-29 3 Ob 290/05a Auch; Veröff: SZ 2006/43 TE OGH 2007-04-23 4 Ob 213/06m Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der Senat schließt sich der gegenteiligen überwiegenden Auffassung (RS0051738) an. (T5) Veröff: SZ 2007/59 TE OGH 2009-07-16 2 Ob 266/08v Vgl; Bem: Eine inhaltliche Positionierung zur bestehenden Judikaturdivergenz (RS0051738) war in dieser Rechtssache nicht erforderlich. (T6) TE OGH 2010-01-27 3 Ob 5/10x Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (§ 505 Abs 4 ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T7)Gegenteilig; Beisatz: Zumindest bei gesetzlicher Anordnung der Vollstreckbarkeit (Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) kann nicht angenommen werden, der hereinzubringende Anspruch wäre noch nicht entstanden. (T7) TE OGH 2015-01-22 1 Ob 211/14g Vgl aber; Beisatz: Insoweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Kostenersatzanspruch erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung entstehe, stehen sie im Zusammenhang mit einer (öffentlich-rechtlichen) Kostenersatzpflicht. Schon wegen eines fehlenden (adäquaten) Kostenersatzes im Finanzstrafverfahren (vgl nur §§ 393, 393a in der damals geltenden Fassung) ist das Berufungsgericht aber hier zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden des Klägers führte. (T8)Vgl aber; Beisatz: Insoweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Allgemeinen davon ausgehen, dass ein Kostenersatzanspruch erst durch die rechtskräftige Kostenentscheidung entstehe, stehen sie im Zusammenhang mit einer (öffentlich-rechtlichen) Kostenersatzpflicht. Schon wegen eines fehlenden (adäquaten) Kostenersatzes im Finanzstrafverfahren vergleiche nur Paragraphen 393, 393 a, in der damals geltenden Fassung) ist das Berufungsgericht aber hier zutreffend davon ausgegangen, dass bereits das kostenverursachende Einschreiten des Rechtsvertreters zu einem positiven Schaden des Klägers führte. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035914
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