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{'item': ['5Ob80/63', '1Ob124/64', '6Ob231/64', '1Ob42/67', '6Ob219/66', '6Ob227/68', '6Ob19/69', '7Ob2/68', '6Ob213/69', '4Ob606/70', '6Ob162/71', '1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0068541 Entscheidungsdatum07.03.1963 Geschäftszahl5Ob80/63; 1Ob124/64; 6Ob231/64; 1Ob42/67; 6Ob219/66; 6Ob227/68; 6Ob19/69; 7Ob2/68; 6Ob213/69; 4Ob606/70; 6Ob162/71; 1Ob238/71; 1Ob12/72 (1Ob13/72); 4Ob533/75; 6Ob552/77; 1Ob534/77; 1Ob724/78; 3Ob193/78; 3Ob52/79; 6Ob636/82; 1Ob830/82; 1Ob603/85; 4Ob43/98x; 7Ob41/08t; 3Ob129/13m; 3Ob225/14f; 10Ob16/16z; 8Ob8/18m NormMG §19 Abs2 Z10 D1; MRG §12 Abs1 A; MRG §30 Abs2 Z4 B RechtssatzEs ist richtig, dass der OGH in der Entscheidung MietSlg 8206 ausgesprochen hat, unter dem Überlassen der Wohnung sei nichts weiter als der tatsächliche Vorgang zu verstehen, der darin besteht, dass der bisherige Mieter die Wohnung verlässt, ihre Benützung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt befindliche Verwandte des Mieters die Benützung der Wohnung selbst übernimmt (ebenso MietSlg 12722). Es muss aber die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien, insbesondere des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. EntscheidungstexteTE OGH 1963-03-07 5 Ob 80/63 Veröff: MietSlg 15364 TE OGH 1964-09-23 1 Ob 124/64 Veröff: JBl 1965,624 = MietSlg 16401 = ImmZ 1966,28 TE OGH 1964-12-02 6 Ob 231/64 Veröff: JBl 1965,316 = MietSlg 16402 TE OGH 1967-06-01 1 Ob 42/67 TE OGH 1966-09-07 6 Ob 219/66 Veröff: MietSlg 18428 TE OGH 1968-09-05 6 Ob 227/68 Veröff: MietSlg 20493 TE OGH 1969-02-05 6 Ob 19/69 Beisatz: Diese Absicht muß erklärt oder doch aus dem Verhalten einwandfrei erschließbar sein. (T1) Veröff: MietSlg 21604 TE OGH 1968-01-10 7 Ob 2/68 Beisatz: Haben Eheleute eine Wohnung gemeinsam gemietet, so bildet sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach § 825 ABGB. Weder die Anteilsrechte des Ehemannes als Mitmieter noch seine Mietrechte als naher Angehöriger im Sinne des § 19 Abs 2 Z 10 MG können aber gegen den Willen des anderen Ehepartners auf diesen übertragen werden. (T2) Veröff: MietSlg 20495Beisatz: Haben Eheleute eine Wohnung gemeinsam gemietet, so bildet sie hinsichtlich dieser Wohnung eine Gemeinschaft nach Paragraph 825, ABGB. Weder die Anteilsrechte des Ehemannes als Mitmieter noch seine Mietrechte als naher Angehöriger im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 10, MG können aber gegen den Willen des anderen Ehepartners auf diesen übertragen werden. (T2) Veröff: MietSlg 20495 TE OGH 1969-10-01 6 Ob 213/69 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 21485 TE OGH 1970-11-24 4 Ob 606/70 Veröff: MietSlg 22428 TE OGH 1971-09-01 6 Ob 162/71 Veröff: MietSlg 23450 TE OGH 1971-10-14 1 Ob 238/71 Veröff: MietSlg 23449 TE OGH 1972-02-02 1 Ob 12/72 Veröff: MietSlg 24376 TE OGH 1975-05-21 4 Ob 533/75 TE OGH 1977-04-28 6 Ob 552/77 TE OGH 1977-06-07 1 Ob 534/77 Beis wie T1 TE OGH 1978-10-18 1 Ob 724/78 Beis wie T1 TE OGH 1979-05-30 3 Ob 193/78 Beis wie T1 TE OGH 1980-04-09 3 Ob 52/79 Beis wie T1 TE OGH 1983-02-03 6 Ob 636/82 TE OGH 1983-03-09 1 Ob 830/82 nur: Unter dem Überlassen der Wohnung sei nichts weiter als der tatsächliche Vorgang zu verstehen, der darin besteht, daß der bisherige Mieter die Wohnung verläßt, ihre Benützung aufgibt und der im gemeinsamen Haushalt befindliche Verwandte des Mieters die Benützung der Wohnung selbst übernimmt (ebenso MietSlg 12722). Es muß aber die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien, insbesondere des die Wohnung verlassenden Mieters, umfaßt sein. (T3) TE OGH 1985-10-09 1 Ob 603/85 nur T3 TE OGH 1998-02-24 4 Ob 43/98x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2008-03-12 7 Ob 41/08t Auch; Beisatz: Es muss die nunmehrige alleinige Benützung der Wohnung durch den zurückbleibenden Verwandten vom Willen der Parteien zumindest konkludent umfasst sein. (T4) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 129/13m Auch; Beisatz: Bei der Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG geht es um die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrages führt. Dieser Vorgang muss vom Willen der Parteien, vor allem des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. (T5)Auch; Beisatz: Bei der Weitergabe iSd Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, erster Fall MRG geht es um die Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte, also um den tatsächlichen Vorgang des Verlassens der Wohnung durch den Mieter und deren Übernahme durch einen Dritten, die zu keiner Änderung der Parteien des bestehenden Mietvertrages führt. Dieser Vorgang muss vom Willen der Parteien, vor allem des die Wohnung verlassenden Mieters, umfasst sein. (T5) TE OGH 2015-01-27 3 Ob 225/14f Auch; Beis wie T4 TE OGH 2016-04-13 10 Ob 16/16z Auch TE OGH 2018-03-23 8 Ob 8/18m Beis wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0068541

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.