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{'item': '3Ob39/63; 3Ob69/64; 3Ob24/65; 3Ob28/65; 3Ob45/65; 3Ob15/63; 3Ob95/65; 3Ob8/66; 3Ob71/65; 3Ob144/70; 3Ob108/73; 3Ob5/74; 3Ob48/74; 3Ob114/76;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0002465 Entscheidungsdatum29.03.2006 Geschäftszahl3Ob39/63; 3Ob69/64; 3Ob24/65; 3Ob28/65; 3Ob45/65; 3Ob15/63; 3Ob95/65; 3Ob8/66; 3Ob71/65; 3Ob144/70; 3Ob108/73; 3Ob5/74; 3Ob48/74; 3Ob114/76; 3Ob105/80; 3Ob8/81; 3Ob14/81 (3Ob502/81; 3Ob503/81); 3Ob64/82; 3Ob129/83; 3Ob184/83; 3Ob78/84; 3Ob81/88; 3Ob1022/89; 3Ob139/89 (3Ob140/89); 3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob561/91; 4Ob180/99w (4Ob202/99f); 3Ob81/99d; 3Ob60/99s; 3Ob101/03d; 3Ob203/05g NormEO §65 E SchutzV Art6 VIIO ZPO §502 A ZPO §514 B ZPO §528 A RechtssatzIst bei Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, durch den die Gewährung einer Aufschiebung der Exekution verweigert wurde, der Zeitpunkt, bis zu dem die Aufschiebung in Frage kommt, bereits verstrichen, so ist dem Rekurs nicht Folge zu geben. EntscheidungstexteTE OGH 1963-03-13 3 Ob 39/63 Veröff: MietSlg 15744 TE OGH 1964-06-12 3 Ob 69/64 Beisatz: Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung II. Instanz begründet werden. (T1); Veröff: MietSlg 16763

(25)Beisatz: Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung römisch zwei. Instanz begründet werden. (T1); Veröff: MietSlg 16763
(25)TE OGH 1965-02-24 3 Ob 24/65 Beisatz: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Wegfall einer "Beschwer" vor der Entscheidung über den Rekurs. Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung II. Instanz begründet werden. (T2); Veröff: MietSlg 17821Beisatz: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Wegfall einer "Beschwer" vor der Entscheidung über den Rekurs. Das Anfechtungsinteresse kann auch nicht mit dem Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung römisch zwei. Instanz begründet werden. (T2); Veröff: MietSlg 17821 TE OGH 1965-02-24 3 Ob 28/65 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 17927 TE OGH 1965-03-10 3 Ob 45/65 TE OGH 1963-05-08 3 Ob 15/63 Gegenteilig; Veröff: MietSlg 15745
(16)TE OGH 1965-06-23 3 Ob 95/65 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 17927 TE OGH 1966-01-26 3 Ob 8/66 TE OGH 1965-05-12 3 Ob 71/65 MietSlg 17927 TE OGH 1971-01-13 3 Ob 144/70 Auch; Beisatz: Gab das Erstgericht dem gemäß Art 6 SchutzV gestellten Antrag des Verpflichteten die Räumungsexekution bis zum 31.12.1970 aufzuschieben, statt und wies die
  1. Instanz in Abänderung dieser Entscheidung über Rekurs der betreibenden Partei den Aufschiebungsantrag ab, so fehlt dem Verpflichteten, wenn die von ihm angestrebte Aufschubfrist vor der Entscheidung des OGH über gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichteten Revisionsrekurs abgelaufen ist, mangels Beschwer das für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche Interesse an der Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses. (T3); Veröff: MietSlg 23785Auch; Beisatz: Gab das Erstgericht dem gemäß Artikel 6, SchutzV gestellten Antrag des Verpflichteten die Räumungsexekution bis zum 31.12.1970 aufzuschieben, statt und wies die
  2. Instanz in Abänderung dieser Entscheidung über Rekurs der betreibenden Partei den Aufschiebungsantrag ab, so fehlt dem Verpflichteten, wenn die von ihm angestrebte Aufschubfrist vor der Entscheidung des OGH über gegen den zweitinstanzlichen Beschluss gerichteten Revisionsrekurs abgelaufen ist, mangels Beschwer das für die Rechtsmittelzulässigkeit erforderliche Interesse an der Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschlusses. (T3); Veröff: MietSlg 23785 TE OGH 1973-06-05 3 Ob 108/73 Beisatz: Einer allfälligen nachträglichen Sachentscheidung über den Aufschiebungsantrag käme nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zu, und zwar unabhängig von dem vom Rekurswerber hervorgehobenen Umstand, dass die verpflichtete Partei allenfalls noch Kosten zu bezahlen hat. (T4) TE OGH 1974-01-15 3 Ob 5/74 Beisatz: Rekurs unzulässig, wenn Zeitpunkt, bis zu dem Aufschiebung der Exekution begehrt wird, verstrichen ist. (T5) Beis wie T4 TE OGH 1974-03-19 3 Ob 48/74 TE OGH 1976-09-07 3 Ob 114/76 Beis wie T4, Beis wie T5 TE OGH 1980-10-08 3 Ob 105/80 Beis wie T1 TE OGH 1981-02-18 3 Ob 8/81 Auch; Beisatz: Zwischenzeitige Exekutionseinstellung. (T6) TE OGH 1981-04-08 3 Ob 14/81 Auch; Beisatz: Die den Exekutionstitel bildende einstweilige Verfügung wurde endgültig abgewiesen. (T7) TE OGH 1982-05-12 3 Ob 64/82 Beis wie T4 TE OGH 1983-10-12 3 Ob 129/83 TE OGH 1984-02-15 3 Ob 184/83 Vgl; Beis wie T5; Beis wie T2 TE OGH 1984-07-04 3 Ob 78/84 TE OGH 1988-09-07 3 Ob 81/88 Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1989-10-18 3 Ob 1022/89 Beis wie T5; Beisatz: Hier: Aufschiebung der Räumungsexekution nach § 35 MRG. (T8)Beis wie T5; Beisatz: Hier: Aufschiebung der Räumungsexekution nach Paragraph 35, MRG. (T8) TE OGH 1990-01-20 3 Ob 139/89 Vgl; Beis wie T2 nur: Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis bei Wegfall einer "Beschwer" vor der Entscheidung über den Rekurs. (T9) TE OGH 1991-06-26 3 Ob 14/91 auch; Beisatz wie T9; Beisatz wie T1 Beisatz: Auch das Interesse an einer Änderung der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz oder am Zuspruch von Kosten für das an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel begründet keine Beschwer. (T10) Anm: Veröff: SZ 64/88Anmerkung, Veröff: SZ 64/88 TE OGH 1991-10-23 3 Ob 561/91 Vgl auch; Beisatz hier: Seit Ablauf des Räumungsaufschubes fehlt die Beschwer der betreibenden Partei. (T11) TE OGH 1999-09-13 4 Ob 180/99w Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-11-24 3 Ob 81/99d Auch; Beisatz: Der Verpflichtete ist durch den angefochtenen - mittlerweile rechtskräftig als nichtig aufgehobenen - Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem die Zurückweisung seines Widerspruchs gegen diesen Beschluss durch das Erstgericht bestätigt wurde, nicht mehr beschwert, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist. (T12) TE OGH 1999-11-24 3 Ob 60/99s Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs, ist nicht zulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des § 528 Abs 1 (ebenso wie jene des § 502 Abs 1) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss. (T13)Vgl auch; Beisatz: Der Revisionsrekurs, ist nicht zulässig, weil in der - wenngleich nach der Entscheidung des Rekursgerichtes ergangenen - Entscheidung zu der hier maßgebenden Rechtsfrage bereits eingehend Stellung genommen wurde. Diese Entscheidung führt zur Unzulässigkeit des Revisionsrekurses, weil die Voraussetzung des Paragraph 528, Absatz eins, (ebenso wie jene des Paragraph 502, Absatz eins,) ZPO als Zulässigkeitsvoraussetzung noch im Zeitpunkt der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes gegeben sein muss. (T13) TE OGH 2004-01-28 3 Ob 101/03d Vgl; Beisatz: Auch im Fall der Bewilligung der Aufschiebung mangelt es an der Beschwer für den Rekurs gegen die Bewilligung, wenn die Frist, für die die Aufschiebung bewilligt wurde, abgelaufen ist. (T14) TE OGH 2006-03-29 3 Ob 203/05g Auch; Beis wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002465

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.