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{'item': ['6Ob47/63', '5Ob101/68', '5Ob12/72', '4Ob558/72', '3Ob135/74', '4Ob655/75', '7Ob635/77', '5Ob657/81', '8Ob655/86', '1Ob527/93']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.03.1963 Geschäftszahl6Ob47/63; 5Ob101/68; 5Ob12/72; 4Ob558/72; 3Ob135/74; 4Ob655/75; 7Ob635/77; 5Ob657/81; 8Ob655/86; 1Ob527/93 NormABGB §1183; ABGB §1215; RechtssatzDas Gesellschaftsvermögen gehört, solange die Gesellschaft besteht, auch im Innenverhältnis nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft (vgl SZ 28/120). Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß § 1215 ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. Während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft kann daher nicht auf Feststellung der den Gesellschaftern zustehenden Miteigentumsquoten am Gesellschaftsvermögen geklagt werden.Das Gesellschaftsvermögen gehört, solange die Gesellschaft besteht, auch im Innenverhältnis nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft vergleiche SZ 28/120). Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß Paragraph 1215, ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. Während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft kann daher nicht auf Feststellung der den Gesellschaftern zustehenden Miteigentumsquoten am Gesellschaftsvermögen geklagt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1963/03/13 6 Ob 47/63 Veröff: EvBl 1963/243 S 349 TE OGH 1968/06/19 5 Ob 101/68 TE OGH 1972/02/08 5 Ob 12/72 nur: Das Gesellschaftsvermögen gehört, solange die Gesellschaft besteht, auch im Innenverhältnis nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft. (T1) nur: Während des aufrechten Bestandes der Gesellschaft kann daher nicht auf Feststellung der den Gesellschaftern zustehenden Miteigentumsquoten am Gesellschaftsvermögen geklagt werden. (T2) Veröff: GesRZ 1972,23 TE OGH 1972/07/04 4 Ob 558/72 nur T2 TE OGH 1974/07/09 3 Ob 135/74 nur T2 TE OGH 1976/01/13 4 Ob 655/75 Zweiter Rechtsgang zu 4 Ob 558/72 TE OGH 1977/09/15 7 Ob 635/77 nur T1 TE OGH 1982/06/15 5 Ob 657/81 Vgl; nur T2; Beisatz: Es steht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. (T3) Veröff: JBl 1984,612 = NZ 1984,218 = MietSlg 34252

(20)TE OGH 1987/05/06 8 Ob 655/86 nur: Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß § 1215 ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. (T4) Beisatz: Bei der nach Auflösung der Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des gesellschaftlichen Vermögens im Sinne des § 1215 ABGB fällt dieses den Kapitalgesellschaftern quotenmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm zu. (T5) Veröff: RdW 1987,289 = WBl 1987,245 = GesRZ 1987,206 = NZ 1988,48 nur: Erst nach Auflösung der Gesellschaft kommen gemäß Paragraph 1215, ABGB die im Hauptstück von der Gemeinschaft des Eigentums über die Teilung einer gemeinschaftlichen Sache aufgestellten Grundsätze zur Anwendung. (T4) Beisatz: Bei der nach Auflösung der Gesellschaft vorzunehmenden Teilung des gesellschaftlichen Vermögens im Sinne des Paragraph 1215, ABGB fällt dieses den Kapitalgesellschaftern quotenmäßig nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Hauptstamm zu. (T5) Veröff: RdW 1987,289 = WBl 1987,245 = GesRZ 1987,206 = NZ 1988,48 TE OGH 1993/03/22 1 Ob 527/93 Vgl auch; nur T4; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0022102

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.