RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020524 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl8Ob54/63; 5Ob282/64; 5Ob11/66; 8Ob79/67; 5Ob33/68; 5Ob274/69; 8Ob180/70; 4Ob627/75; 1Ob562/76; 5Ob710/82; 1Ob510/83; 5Ob521/87; 1Ob121/04g; 2Ob194/05a; 5Ob120/10y; 7Ob230/11s; 2Ob225/12w; 5Ob252/12p; 7Ob65/14f; 7Ob218/14f; 9Ob42/17t; 5Ob212/23x; 4Ob16/25v; 7Ob191/25a NormABGB §974 ABGB §1090 IId2 RechtssatzDas kennzeichnende Merkmal eines Bittleihens im Sinne des § 974 ABGB ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wurde.Das kennzeichnende Merkmal eines Bittleihens im Sinne des Paragraph 974, ABGB ist darin zu erblicken, dass eine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauches nicht besteht, weil der Gebrauch der Sache bloß gegen jederzeitigen Widerruf überlassen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1963-03-19 8 Ob 54/63 Veröff: MietSlg 15029 TE OGH 1964-11-19 5 Ob 282/64 Veröff: MietSlg 16079 TE OGH 1966-03-16 5 Ob 11/66 Veröff: MietSlg 18095 TE OGH 1967-04-11 8 Ob 79/67 Veröff: Arb 8327 = MietSlg 19086 TE OGH 1968-02-21 5 Ob 33/68 Beisatz: Es ist dabei aber auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen (hier: Überlassung von Grund zum Betrieb eines Schiliftes). (T1) Veröff: MietSlg 20083 TE OGH 1969-10-22 5 Ob 274/69 Veröff: MietSlg 21102 TE OGH 1970-09-15 8 Ob 180/70 Veröff: MietSlg 22083 TE OGH 1975-11-04 4 Ob 627/75 Auch; Beisatz: Merkmal einer "jederzeitigen" Widerruflichkeit fehlt, wenn der Benützer der Sache berechtigt ist, diese ab "Widerruf" noch durch eine bestimmte Zeit zu benützen (MietSlg 16078). (T2) TE OGH 1976-04-14 1 Ob 562/76 Beisatz: Kennzeichnend für das Prekarium ist der Mangel der Bindung des Verleihers für die Zukunft. (T3) TE OGH 1982-09-28 5 Ob 710/82 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1983-06-15 1 Ob 510/83 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1987-03-03 5 Ob 521/87 Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2004-11-23 1 Ob 121/04g Auch; Beisatz: Die freie, jederzeitige Widerruflichkeit ist dann nicht gegeben, wenn dem Eigentümer zwar das Recht zum Widerruf zusteht, dem Benützer aber für diesen Fall eine längere Räumungsfrist eingeräumt wird. (T4) TE OGH 2006-03-02 2 Ob 194/05a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Einräumung des Nutzungsrechtes bis zum Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, mag dieses beeinflussbar sein oder nicht, hindert den jederzeitigen freien Widerruf. (T5) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 120/10y Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd § 974 ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T6)Beisatz: Das kennzeichnende Merkmal einer Bittleihe iSd Paragraph 974, ABGB besteht darin, dass keine Verbindlichkeit des Verleihers zur Gestattung des Gebrauchs besteht, weder die Dauer des Gebrauchs noch die Absicht des Gebrauchs bestimmt werden und die Überlassung im Wesentlichen unentgeltlich erfolgt. (T6) Beisatz: Die Frage, ob aus der Übernahme bestimmter Aufwendungen auf die Begründung eines anderen Rechtsverhältnisses als einer bloßen Bittleihe geschlossen werden kann, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. (T7) TE OGH 2012-03-28 7 Ob 230/11s TE OGH 2012-11-29 2 Ob 225/12w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 252/12p Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verneinung eines Prekariums, wenn das Vereinbarungsgefüge als entgeltlich zu qualifizieren ist. (T8) TE OGH 2014-05-07 7 Ob 65/14f Auch; Beis wie T6; Beisatz: Der für das Prekarium wesentlichen Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs entspricht der Mangel der Bindung des Verleihers für die Zunkunft. (T9) TE OGH 2015-06-10 7 Ob 218/14f Beis wie T5 TE OGH 2017-09-27 9 Ob 42/17t Auch; Beis wie T3 TE OGH 2024-01-30 5 Ob 212/23x Beisatz wie T1; Beisatz wie T7 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 16/25v TE OGH 2025-12-17 7 Ob 191/25a European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0020524
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