8Ob76/63
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.03.1963 Geschäftszahl8Ob76/63 NormABGB §495;
RechtssatzDie Verlegung einer Servitut kann nicht auf § 495 ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.Die Verlegung einer Servitut kann nicht auf Paragraph 495, ABGB gegründet werden, wenn die Verlegung nicht bloß eine vorübergehende, sondern eine dauernde Maßnahme wäre.
EntscheidungstexteTE OGH 1963/03/26 8 Ob 76/63 Veröff: SZ 36/47 RechtssatznummerRS0015250