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OGH Rechtssatz RS0036719 (8Ob82/63)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0036719 Entscheidungsdatum26.03.1963 Geschäftszahl8Ob82/63; 1Ob642/76; 3Ob272/02z; 10Ob30/18m NormZPO §176; ZPO §196; ZPO §258 RechtssatzDas in einem nach Durchführung mehrerer Streitverhandlungen erstatteten vorbereitenden Schriftsatz enthaltene Vorbringen ist, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozeßgegenstand.

EntscheidungstexteTE OGH 1963-03-26 8 Ob 82/63 TE OGH 1976-06-30 1 Ob 642/76 TE OGH 2003-08-21 3 Ob 272/02z nur: Das in einem Schriftsatz enthaltene Vorbringen ist, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozeßgegenstand. (T1) TE OGH 2018-07-26 10 Ob 30/18m Vgl; Beisatz: Die Unterlassung des mündlichen Vortrags eines Schriftsatzes in der Verhandlung muss nach § 196 ZPO sofort gerügt werden. Hat sich die Partei in Kenntnis eines derartigen Verfahrensmangels ohne Rüge in die weitere Verhandlung eingelassen, ist dieser Verfahrensmangel saniert. (T2)Vgl; Beisatz: Die Unterlassung des mündlichen Vortrags eines Schriftsatzes in der Verhandlung muss nach Paragraph 196, ZPO sofort gerügt werden. Hat sich die Partei in Kenntnis eines derartigen Verfahrensmangels ohne Rüge in die weitere Verhandlung eingelassen, ist dieser Verfahrensmangel saniert. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0036719

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