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{'item': ['6Ob90/63 (6Ob98/63)', '3Ob629/85', '4Nd513/90']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.03.1963 Geschäftszahl6Ob90/63 (6Ob98/63); 3Ob629/85; 4Nd513/90 NormJGG 1961 §22 Abs1 Z2 lita; RechtssatzWird in einem Vormundschaftsverfahren (Pflegeschaftsverfahren) der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ein Erziehungsnotstand des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, so ist dieses Verfahren gemäß § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961 dem Jugendgerichtshof Wien von Amts wegen zur Übernahme und Weiterführung abzutreten. Das im § 111 JN vorgesehen Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (§ 44 JN). Es besteht aber keine Bestimmung, daß etwa auch dann, wenn unter der Behauptung eines Erziehungsnotstandes ein Verfahren unmittelbar beim Jugendgerichtshof Wien anhängig gemacht wurde, die Prüfung, ob ein Eziehungsnotstand besteht, nicht vom Jugendgerichtshof, sondern vorerst von dem Bezirksgericht vorgenommen werden müßte, bei dem bereits für dieses Mündel ein Vormundschaftsakt (Pflegeschaftsakt) geführt wird.Wird in einem Vormundschaftsverfahren (Pflegeschaftsverfahren) der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ein Erziehungsnotstand des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, so ist dieses Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG 1961 dem Jugendgerichtshof Wien von Amts wegen zur Übernahme und Weiterführung abzutreten. Das im Paragraph 111, JN vorgesehen Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (Paragraph 44, JN). Es besteht aber keine Bestimmung, daß etwa auch dann, wenn unter der Behauptung eines Erziehungsnotstandes ein Verfahren unmittelbar beim Jugendgerichtshof Wien anhängig gemacht wurde, die Prüfung, ob ein Eziehungsnotstand besteht, nicht vom Jugendgerichtshof, sondern vorerst von dem Bezirksgericht vorgenommen werden müßte, bei dem bereits für dieses Mündel ein Vormundschaftsakt (Pflegeschaftsakt) geführt wird. EntscheidungstexteTE OGH 1963/03/27 6 Ob 90/63 TE OGH 1986/02/12 3 Ob 629/85 Auch; nur: Es besteht aber keine Bestimmung, daß etwa auch dann, wenn unter der Behauptung eines Erziehungsnotstandes ein Verfahren unmittelbar beim Jugendgerichtshof Wien anhängig gemacht wurde, die Prüfung, ob ein Eziehungsnotstand besteht, nicht vom Jugendgerichtshof, sondern vorerst von dem Bezirksgericht vorgenommen werden müßte, bei dem bereits für dieses Mündel ein Vormundschaftsakt (Pflegeschaftsakt) geführt wird. (T1) TE OGH 1990/11/20 4 Nd 513/90 Vgl auch; nur: Wird in einem Vormundschaftsverfahren (Pflegeschaftsverfahren) der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ein Erziehungsnotstand des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, so ist dieses Verfahren gemäß § 22 Abs 1 Z 2 lit a JGG 1961 dem Jugendgerichtshof Wien von Amts wegen zur Übernahme und Weiterführung abzutreten. Das im § 111 JN vorgesehen Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (§ 44 JN). (T2) Beisatz: Hier: § 23 Z 1 lit a JGG 1988. (T3) Vgl auch; nur: Wird in einem Vormundschaftsverfahren (Pflegeschaftsverfahren) der in Wien gelegenen Bezirksgerichte ein Erziehungsnotstand des Mündels (Pflegebefohlenen) festgestellt, so ist dieses Verfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JGG 1961 dem Jugendgerichtshof Wien von Amts wegen zur Übernahme und Weiterführung abzutreten. Das im Paragraph 111, JN vorgesehen Verfahren ist dabei nicht einzuhalten (Paragraph 44, JN). (T2) Beisatz: Hier: Paragraph 23, Ziffer eins, Litera a, JGG 1988. (T3) RechtssatznummerRS0088497

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.