OGH Rechtssatz RS0034156 (1Ob45/63)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0034156 Entscheidungsdatum03.04.1963 Geschäftszahl1Ob45/63; 10Ob44/07d NormABGB §1475; ABGB §1486 Z1 RechtssatzDie Verjährungsfrist für Forderungen eines inländischen Gläubigers gegen den unbekannten Aufenthaltes im Ausland befindlichen Schuldner fällt nicht unter § 1475 ABGB.Die Verjährungsfrist für Forderungen eines inländischen Gläubigers gegen den unbekannten Aufenthaltes im Ausland befindlichen Schuldner fällt nicht unter Paragraph 1475, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 1963-04-03 1 Ob 45/63 Veröff: EvBl 1963/403 S 546 = SZ 36/55 TE OGH 2007-10-09 10 Ob 44/07d Vgl; Beisatz: Von Bedeutung ist bei der Ersitzung die Abwesenheit des Ersitzungsgegners, bei der Verjährung die Abwesenheit des Gläubigers. (T1); Veröff: SZ 2007/153