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{'item': '6Ob60/63; 6Ob101/65; 6Ob60/67; 4Ob29/73; 4Ob137/77; 4Ob86/78; 4Ob180/82; 9ObA207/88; 9ObA67/95 (9ObA68/95); 9ObA156/95; 9ObA115/98x; 9ObA318

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029343 Entscheidungsdatum22.05.2024 Geschäftszahl6Ob60/63; 6Ob101/65; 6Ob60/67; 4Ob29/73; 4Ob137/77; 4Ob86/78; 4Ob180/82; 9ObA207/88; 9ObA67/95 (9ObA68/95); 9ObA156/95; 9ObA115/98x; 9ObA318/98z; 9ObA35/12f; 9ObA122/15d; 9ObA5/16z; 8ObA21/18y; 8ObA44/22m; 8ObA8/24w NormAngG §27 Z1 E1a AngG §27 Z1 E1c RechtssatzEntlassungsgrund der Vertrauensverwirkung muss nicht nur auf mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängende Handlungen des Angestellten gestützt werden. Zum Grad des Verschuldens des Dienstnehmers: Erfordert wird Vorsatz oder ein solcher Grad von Fahrlässigkeit, der nicht bloß ein Versehen von ganz untergeordneter Bedeutung darstellt. EntscheidungstexteTE OGH 1963-04-03 6 Ob 60/63 TE OGH 1965-07-14 6 Ob 101/65 Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 60/63 TE OGH 1967-03-08 6 Ob 60/67 Dritter Rechtsgang zu 6 Ob 60/63 TE OGH 1973-04-03 4 Ob 29/73 nur: Entlassungsgrund der Vertrauensverwirkung muss nicht nur auf mit dem Dienstverhältnis unmittelbar zusammenhängende Handlungen des Angestellten gestützt werden. (T1) Veröff: Arb 9091 TE OGH 1977-10-18 4 Ob 137/77 nur T1; Veröff: Arb 9631 = DRdA 1979,116 (mit Anmerkung von Kramer) = ZAS 1981,14 (mit Anmerkung von Hoyer) TE OGH 1978-10-24 4 Ob 86/78 nur T1; Beisatz: Das Verhalten muss aber so beschaffen sein, dass es nach den Umständen des Falles das dienstliche Vertrauen des Dienstgebers zu beeinflussen vermag. (T2) Veröff: EvBl 1979/62 S 186 TE OGH 1983-01-25 4 Ob 180/82 Beis wie T2; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hier: § 34 Abs 2 lit b VBG

  1. (T3) Beis wie T2; Beisatz: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hier: Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, VBG
  2. (T3) Veröff: Arb 10212 TE OGH 1988-09-14 9 ObA 207/88 nur T1 TE OGH 1995-06-28 9 ObA 67/95 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: § 48 ASGG (T4)Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 1995-11-22 9 ObA 156/95 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. (T5) Beisatz: Hier: Arbeitnehmer der Flughafen Wien Aktiengesellschaft veranlasste einen anderen Bediensteten, vom Artenschutzabkommen geschützte Kakteen, die er aus dem Urlaub in den Auslandsbereich des Flughafens eingebracht hat, in den Inlandsbereich zu überstellen. (T6) Beis wie T4 TE OGH 1998-06-24 9 ObA 115/98x Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Bei strafbaren Handlungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie so beschaffen sind, daß dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T7) Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 31 Abs 1 Z 2 DO.A - Angestellter der AUVA verschuldete in alkoholisiertem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall und hat durch die anschließende Fahrerflucht die Unfallopfer ihrem Schicksal überlassen und keine Hilfe herbeigeholt. (T8)Beis wie T5; Beisatz: Hier: Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, DO.A - Angestellter der AUVA verschuldete in alkoholisiertem Zustand einen tödlichen Verkehrsunfall und hat durch die anschließende Fahrerflucht die Unfallopfer ihrem Schicksal überlassen und keine Hilfe herbeigeholt. (T8) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 318/98z Vgl auch; nur T1; Beis wie T7 TE OGH 2012-05-29 9 ObA 35/12f Auch; Beisatz: Hier: Außerdienstlicher Cannabiskonsum. (T9) TE OGH 2015-10-28 9 ObA 122/15d Auch; nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2016-03-18 9 ObA 5/16z Auch; Beisatz: An das außerdienstliche Verhalten eines Dienstnehmers ist kein so strenger Maßstab anzulegen wie an das Verhalten im Dienst. (T10) TE OGH 2018-05-29 8 ObA 21/18y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2022-08-30 8 ObA 44/22m Vgl; Beisatz: Hier: Halten einer öffentlichen, gegen die Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gerichteten Rede unter Hinweis auf die berufliche Stellung als Amtsärztin. (T11) TE OGH 2024-05-22 8 ObA 8/24w Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029343

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.