RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.04.1963 GeschäftszahlBkv4/61; Bkv3/59; Bkv3/64; Bkv1/73; Bkv1/79; Bkv2/81; Bkv4/82; Bkv2/86; Bkv2/85; Bkv6/86; Bkv7/86; Bkv2/87; Bkv3/86; Bkv5/87; Bkd108/90; Bkv5/06; Bkv2/07 NormRAO §5a; RAO §30 Abs4; RechtssatzDie Rechtsanwaltsordnung sieht Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nur in den Fällen der §§ 5 a und 30 Abs 4 RAO vor.Die Rechtsanwaltsordnung sieht Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer nur in den Fällen der Paragraphen 5, a und 30 Absatz 4, RAO vor. EntscheidungstexteTE OGH 1963/04/04 Bkv 4/61 TE OGH 1960/01/28 Bkv 3/59 Veröff: AnwBl 1961,63 TE OGH 1964/11/23 Bkv 3/64 Veröff: AnwBl 1965,70 TE OGH 1973/07/09 Bkv 1/73 Vgl auch TE OGH 1979/10/01 Bkv 1/79 TE OGH 1981/04/06 Bkv 2/81 Veröff: AnwBl 1965,27 TE OGH 1983/04/11 Bkv 4/82 Vgl auch; Beisatz: Gegen eine Zwischenerledigung im Zuge eines Eintragungsverfahrens ist ein Rechtsmittel an die OBDK nicht vorgesehen. (T1) TE OGH 1986/04/21 Bkv 2/86 Beisatz: Formale Erledigung eines unzulässigen Rechtsmittels, ohne auf dessen Inhalt einzugehen. (T2) TE OGH 1985/07/08 Bkv 2/85 Beisatz: Darüberhinaus ist nur im § 15 Abs 2 DSt ein Rechtszug an die OBDK zulässig. (T3) Beisatz: Darüberhinaus ist nur im Paragraph 15, Absatz 2, DSt ein Rechtszug an die OBDK zulässig. (T3) TE OGH 1986/06/30 Bkv 6/86 Veröff: AnwBl 1987,184 TE OGH 1987/11/16 Bkv 7/86 Beisatz: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des § 30 Abs 4 RAO auf darin nicht genannte Fälle. (T4) Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1989,275 Beisatz: Keine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 4, RAO auf darin nicht genannte Fälle. (T4) Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1989,275 TE OGH 1987/11/30 Bkv 2/87 Veröff: AnwBl 1989,495 TE OGH 1987/07/06 Bkv 3/86 Beis wie T2 TE OGH 1988/06/20 Bkv 5/87 Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1989,734 TE OGH 1990/12/17 Bkd 108/90 Veröff: AnwBl 1991,639 TE OGH 2007/06/11 Bkv 5/06 Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit der OBDK als Rechtsmittelbehörde gegen Entscheidungen einer Rechtsanwaltskammer ergibt sich aus §§ 5a, 7a, 30 Abs 4 und 34 Abs 3 RAO. Wenngleich die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen gem § 1 Abs 2 lit f iVm § 5 Abs 1 RAO eine der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist, kann dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass eine gesonderte von der Bekämpfbarkeit der Entscheidung über die Eintragung (§ 5a RAO) unabhängige Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich einzelner Anerkennungsbegehren bestünde. (T5) Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit der OBDK als Rechtsmittelbehörde gegen Entscheidungen einer Rechtsanwaltskammer ergibt sich aus Paragraphen 5 a, 7 a, 30, Absatz 4 und 34 Absatz 3, RAO. Wenngleich die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen gem Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, RAO eine der Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte ist, kann dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass eine gesonderte von der Bekämpfbarkeit der Entscheidung über die Eintragung (Paragraph 5 a, RAO) unabhängige Rechtsmittelbefugnis hinsichtlich einzelner Anerkennungsbegehren bestünde. (T5) TE OGH 2007/12/03 Bkv 2/07 Vgl auch; Beis wie T2 RechtssatznummerRS0071697
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.