RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039857 Entscheidungsdatum23.07.2025 Geschäftszahl5Ob23/63; 1Ob645/85; 3Ob23/11w; 8ObA8/12b; 8Ob47/14s; 3Ob101/16y; 1Ob187/17g; 9Ob19/18m; 2Ob131/19g; 2Ob83/21a; 10ObS141/22s; 6Ob20/23v; 5Ob194/24a; 3Ob99/25t NormJN §42 Abs3 Ac ZPO §240 Abs3 CIb ZPO §240 Abs3 CIc ZPO §477 Abs1 Z6 C ZPO §477 Abs1 Z6 D6 RechtssatzWurde die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zum Gegenstand einer amtswegigen Prüfung durch die Untergerichte gemacht, ist sie - mangels einer spruchmäßigen Entscheidung - auch einer Überprüfung durch die Revisionsinstanz zugänglich. EntscheidungstexteTE OGH 1963-04-04 5 Ob 23/63 TE OGH 1985-09-16 1 Ob 645/85 Vgl aber TE OGH 2011-04-13 3 Ob 23/11w Vgl; Beisatz: Da die bloß implizite Bejahung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs (nur) durch meritorische Behandlung des Begehrens nicht für die Annahme einer Entscheidung mit bindender Wirkung ausreicht, ist dem Obersten Gerichtshof die nunmehrige Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht verwehrt. (T1) TE OGH 2012-02-28 8 ObA 8/12b Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2014-06-26 8 Ob 47/14s Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 101/16y Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-02-27 1 Ob 187/17g Auch; Beis wie T1; Beisatz: Amtswegiges Aufgreifen des Fehlens der Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs im Revisionsverfahren. (T2) TE OGH 2018-04-25 9 Ob 19/18m Abweichend; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist für eine bindende Entscheidung über eine Prozessvoraussetzung iSd § 42 Abs 3 JN nicht erforderlich, dass das Gericht über ihr Vorliegen ausdrücklich und spruchgemäß entschieden hat. Zwar wird eine bloß implizite Bejahung der Prozessvoraussetzung durch meritorische Behandlung als nicht ausreichend erachtet, sehr wohl aber eine bindende Entscheidung dann angenommen, wenn das Gericht sich mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat. (T3); Beis wie T1Abweichend; Beisatz: Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist für eine bindende Entscheidung über eine Prozessvoraussetzung iSd Paragraph 42, Absatz 3, JN nicht erforderlich, dass das Gericht über ihr Vorliegen ausdrücklich und spruchgemäß entschieden hat. Zwar wird eine bloß implizite Bejahung der Prozessvoraussetzung durch meritorische Behandlung als nicht ausreichend erachtet, sehr wohl aber eine bindende Entscheidung dann angenommen, wenn das Gericht sich mit dem Vorliegen der Prozessvoraussetzung in den Entscheidungsgründen auseinandergesetzt hat. (T3); Beis wie T1 TE OGH 2020-02-27 2 Ob 131/19g Abweichend; Beis wie T3 TE OGH 2021-12-14 2 Ob 83/21a abweichend; Beisatz wie T3 Anm: Veröff: SZ 2021/108Anmerkung, Veröff: SZ 2021/108 TE OGH 2022-12-13 10 ObS 141/22s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3 TE OGH 2023-02-17 6 Ob 20/23v Gegenteilig; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vgl zur nunmehr stRsp RS0114196. (T4) TE OGH 2025-01-30 5 Ob 194/24a Beisatz wie T1 TE OGH 2025-07-23 3 Ob 99/25t Beisatz nur wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039857
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.