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{'item': '5Ob134/63; 7Ob304/64; 8Ob262/75; 8Ob516/79; 1Ob762/80; 4Ob558/81; 8Ob553/82; 3Ob526/88; 1Ob705/88; 8Ob579/90; 4Ob561/91; 3Ob520/93; 3Ob2004/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021880 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl5Ob134/63; 7Ob304/64; 8Ob262/75; 8Ob516/79; 1Ob762/80; 4Ob558/81; 8Ob553/82; 3Ob526/88; 1Ob705/88; 8Ob579/90; 4Ob561/91; 3Ob520/93; 3Ob2004/96v; 2Ob355/98i; 8Ob287/01s; 3Ob22/03m; 1Ob134/13g; 7Ob231/13s; 10Ob71/14k; 2Ob223/14d; 1Ob52/15a; 7Ob152/16b; 5Ob26/23v; 2Ob192/24k; 6Ob99/24p NormABGB §1168a ABGB §1302 A RechtssatzPflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer, auch wenn keiner von ihnen zum Generalunternehmer bestellt wurde. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte (so auch schon 5 Ob 98/62). EntscheidungstexteTE OGH 1963-04-11 5 Ob 134/63 TE OGH 1964-11-25 7 Ob 304/64 TE OGH 1976-01-14 8 Ob 262/75 TE OGH 1979-10-18 8 Ob 516/79 TE OGH 1981-04-08 1 Ob 762/80 TE OGH 1981-12-01 4 Ob 558/81 nur: Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer. Jeden von ihnen trifft die Pflicht, alles zu vermeiden, was das Gelingen des Werkes vereiteln könnte. (T1) Veröff: RZ 1982/49 S 194 = SZ 54/179 TE OGH 1983-10-27 8 Ob 553/82 TE OGH 1988-07-13 3 Ob 526/88 Auch TE OGH 1988-11-30 1 Ob 705/88 TE OGH 1990-02-15 8 Ob 579/90 Beisatz: Technischer Schulterschluss. (T2) Veröff: ecolex 1990,409 = SZ 63/20 = JBl 1990,656 (Dullinger) TE OGH 1991-10-22 4 Ob 561/91 Vgl auch; Veröff: SZ 64/144 = ecolex 1992,16 TE OGH 1993-04-28 3 Ob 520/93 Vgl auch TE OGH 1996-05-29 3 Ob 2004/96v Auch; Beisatz: Der Grundsatz, daß sich die Unternehmer vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Mißlingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen haben, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluß ihrer Teile erfordert, ist über die Grenzen des Werkvertragsrechts verallgemeinerungsfähig (hier: Software und Hardware). (T3) Veröff: SZ 69/127 TE OGH 1999-05-20 2 Ob 355/98i nur: Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer zur Herstellung desselben Werkes bestellten Unternehmer. (T4) TE OGH 2002-11-28 8 Ob 287/01s Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass mehrere an einer Baustelle tätige Werkunternehmer zum technischen "Schulterschluss" sowie gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind, vermag zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu begründen, nicht aber auch die Ausdehnung desselben auf bloße Vermögensschäden. (T5) TE OGH 2003-02-26 3 Ob 22/03m Vgl auch; Beisatz: Die Unternehmer haben sich vom Vorliegen der für das Gelingen und die Funktionsfähigkeit des Gesamtwerks erforderlichen positiven und vom Fehlen der sein Misslingen indizierenden negativen Bedingungen zu überzeugen, wenn die Funktionsfähigkeit einer Anlage den technischen Zusammenschluss ihrer Teile erfordert, um den Besteller vor Schaden zu bewahren, der aus der mangelnden Harmonisierung und Abstimmung der einzelnen Teile des Gesamtwerks entstehen kann. (T6) TE OGH 2013-09-19 1 Ob 134/13g Auch; Beis wie T2; Beis wie T6 TE OGH 2014-02-26 7 Ob 231/13s Auch; Beisatz: Die ‑ auf das Gelingen des Werks abzielende ‑ Rechtsprechung zum "technischen Schulterschluss" geht auch im Zusammenhang mit Schutz‑ und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus. Diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs‑ und Kontrollpflichten. (T7) TE OGH 2014-12-16 10 Ob 71/14k Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2015-08-06 2 Ob 223/14d Auch TE OGH 2015-09-17 1 Ob 52/15a Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-10-13 7 Ob 152/16b Auch TE OGH 2023-07-04 5 Ob 26/23v Beisatz wie T7 TE OGH 2024-12-12 2 Ob 192/24k Beisatz: Daraus kann keine pauschale Verantwortlichkeit eines Unternehmens für jedwede Baumängel abgeleitet werden. (T8) TE OGH 2025-08-13 6 Ob 99/24p Beisatz wie T8: Allerdings kann der Besteller Rechte wegen der Mangelhaftigkeit einer Werkleistung nur gegen jenen Unternehmer geltend machen, der ihm aus dem Werkvertrag zu dieser Leistung verpflichtet ist. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021880

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.