Dazu gehören auch Forderungen.1)
Paragraph 99, JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. 2) Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. Ergibt sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit, dass die im Zeitpunkt der Klagseinbringung fehlenden Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes inzwischen eingetreten sind, dann ist die Klage nicht mehr wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. 3) Zur Frage des Vermögensgerichtsstandes einer ausländischen Bank (Banque de Grece), die bei der österreichischen Nationalbank ein Dollarverrechnungskonto unterhält. EntscheidungstexteTE OGH 1963-04-18 7 Ob 91/63 TE OGH 1965-01-20 6 Ob 13/65 Beisatz: Maßgebend für die Frage der Zuständigkeit gemäß § 99 JN ist der Zeitpunkt der Einbringung der Klage. (T1) Beisatz: Maßgebend für die Frage der Zuständigkeit gemäß Paragraph 99, JN ist der Zeitpunkt der Einbringung der Klage. (T1) Veröff: EvBl 1965/452 S 662 TE OGH 1974-01-09 5 Ob 257/73 nur:
Dazu gehören auch Forderungen. Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. (T2)nur:
Paragraph 99, JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. (T2) TE OGH 1974-09-26 2 Ob 207/74 nur:
Dazu gehören auch Forderungen. (T3)nur:
Paragraph 99, JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. (T3) nur: Eine nachträgliche Änderung oder der Wegfall des Vermögens, etwa durch Veräußerung oder Verbringung, beseitigt den Gerichtsstand nicht, selbst wenn durch den Fortfall des Vermögensgerichtsstandes die Möglichkeit der Anhängigmachung des Anspruches im Inland wegfiele. Ergibt sich jedoch im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede der Unzuständigkeit, dass die im Zeitpunkt der Klagseinbringung fehlenden Voraussetzungen des Vermögensgerichtsstandes inzwischen eingetreten sind, dann ist die Klage nicht mehr wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. (T4) Beisatz: Die Eigenschaft eines Vermögens, den Gerichtsstand nach § 99 JN zu begründen, geht nicht dadurch verloren, dass es gepfändet, verpfändet oder sicherungsweise abgetreten wird. (T5)Beisatz: Die Eigenschaft eines Vermögens, den Gerichtsstand nach Paragraph 99, JN zu begründen, geht nicht dadurch verloren, dass es gepfändet, verpfändet oder sicherungsweise abgetreten wird. (T5) Veröff: JBl 1975,101 TE OGH 1978-01-26 7 Ob 745/77 nur T4; Beisatz wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Kaufmännisches Retentionsrecht (T6) TE OGH 1979-04-18 1 Ob 516/79 nur T4; Beis wie T1; Veröff: SZ 52/60 = EvBl 1980/15 S 49 TE OGH 1984-06-27 1 Ob 604/84 nur T2; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1984/133 S 519 TE OGH 1991-06-06 6 Ob 560/91 nur T4; Beis wie T1 TE OGH 1992-11-24 4 Ob 550/92 Auch; nur T3; Beisatz: Befindet sich dieses an mehreren Orten, dann ist der Gesamtwert maßgebend, wobei der Kläger der Wahl zwischen allen Gerichten hat, in deren Sprengel Vermögen des Beklagten liegt. (T7) Beis wie T1; Beis wie T5 TE OGH 1994-05-11 7 Ob 523/94 nur T4; Beisatz: Ebensowenig hat eine nachträgliche Klagseinschränkung Auswirkungen auf den begründeten Gerichtsstand. (T8) TE OGH 1995-06-23 1 Ob 579/95 Auch; nur T2; Beisatz: Zum Vermögen im Sinne des § 99 Abs 1 JN gehören alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte. (T9) Veröff: SZ 68/118Auch; nur T2; Beisatz: Zum Vermögen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN gehören alle wirtschaftlich verwertbaren Güter und Rechte. (T9) Veröff: SZ 68/118 TE OGH 1995-12-18 4 Ob 596/95 Auch; nur T3; Beis wie T9 TE OGH 2003-05-21 6 Ob 208/02k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2003-07-08 4 Ob 128/03g Vgl auch; nur: 1)
Vgl auch; nur: 1)
Paragraph 99, JN ist jeder im Inland lokalisierte wirtschaftliche Wert zu verstehen. Dazu gehören auch Forderungen. (T10) Beisatz: Vermögen im Sinn des § 99 JN bilden jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, daher alle Güter und Rechte, die-objektiv gesehen-wirtschaftlich verwertbar sind. Diese Voraussetzungen treffen angesichts ihrer freien Verfügbarkeit und der Möglichkeit, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen einzuräumen, auch auf Marken zu. Registrierte Marken sind daher vermögenswerte Rechte, die den Gerichtsstand nach §99 JN unter der weiteren Voraussetzung begründen können, dass sich dieses Vermögen an einem Ort im Inland befindet. (T11)Beisatz: Vermögen im Sinn des Paragraph 99, JN bilden jene Güter, die dem Beklagten eine Verfügungsmacht gewähren, daher alle Güter und Rechte, die-objektiv gesehen-wirtschaftlich verwertbar sind. Diese Voraussetzungen treffen angesichts ihrer freien Verfügbarkeit und der Möglichkeit, ausschließliche oder nicht ausschließliche Lizenzen einzuräumen, auch auf Marken zu. Registrierte Marken sind daher vermögenswerte Rechte, die den Gerichtsstand nach §99 JN unter der weiteren Voraussetzung begründen können, dass sich dieses Vermögen an einem Ort im Inland befindet. (T11) Veröff: SZ2003/77 TE OGH 2010-09-03 9 Ob 92/09h Vgl auch; nur T4; Beis wie T8 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 72/16y Auch; nur T10; Veröff: SZ 2017/30 TE OGH 2018-11-21 1 Ob 146/18d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das inländische Vermögen als Anknüpfungspunkt muss bei Antragstellung - oder spätestens bei der Entscheidung – vorliegen. (T12) Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft für Sparguthaben. (T13) TE OGH 2022-08-29 6 Ob 126/22f Vgl; Beis nur wie T7 TE OGH 2025-12-09 10 Ob 47/25x vgl; Beisatz: Hier: Guthaben auf einem Nostrokonto. (T14) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046756
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.