RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0001889 Entscheidungsdatum19.07.2023 Geschäftszahl3Ob48/63; 6Ob72/64; 3Ob61/72; 3Ob38/78 (3Ob39/78); 3Ob127/80; 3Ob305/00z; 3Ob89/09y; 3Ob130/23y NormEO §35 K EO §36 Ab EO §39 IEO §39 römisch eins EO §39 IIIA EO §39 IVE RechtssatzEine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach § 39 EO ist eine Klage nach § 36 EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat.Eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im Paragraph 39, Ziffer eins, EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach Paragraph 39, EO ist eine Klage nach Paragraph 36, EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat. EntscheidungstexteTE OGH 1963-04-24 3 Ob 48/63 EvBl 1963/324 S 438 = MietSlg 15668 = MietSlg 15670 TE OGH 1964-03-18 6 Ob 72/64 nur: Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). (T1) Veröff: MietSlg 16696nur: Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im Paragraph 39, Ziffer eins, EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). (T1) Veröff: MietSlg 16696 TE OGH 1972-06-08 3 Ob 61/72 Beisatz: Notariatsakt (T2) Veröff: NZ 1973,189 TE OGH 1978-04-18 3 Ob 38/78 TE OGH 1981-03-11 3 Ob 127/80 nur: Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. (T3)nur: Eine Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. (T3) TE OGH 2001-06-20 3 Ob 305/00z Vgl; Beisatz: Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des § 35 Abs 1 EO muss scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden. (T4)Vgl; Beisatz: Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des Paragraph 35, Absatz eins, EO muss scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden. (T4) TE OGH 2009-07-22 3 Ob 89/09y Auch TE OGH 2023-07-19 3 Ob 130/23y vgl; Beisatz nur wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001889
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.