8Ob101/63
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.04.1963 Geschäftszahl8Ob101/63 NormZPO §530 Abs1 Z7 G5;
ZPO §531;
RechtssatzWurde die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung in einem früheren Verfahren bereits einmal durchgeführt, kann - abgesehen von besonderen Umständen - auf sie als neues Beweismittel bloß unter Hinweis auf weitere Ausbildung der Ähnlichkeitsmerkmale ein Wiederaufnahmebegehren nicht gestützt werden. Ist es bloß mangels Erlages des Sachverständigen - Kostenvorschusses nicht zu dieser Beweisaufnahme gekommen, ist die Wiederaufnahme auch im Rahmen des § 531 ZPO unter Einhaltung der Frist des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO möglich.Wurde die erbbiologisch - anthropologische Untersuchung in einem früheren Verfahren bereits einmal durchgeführt, kann - abgesehen von besonderen Umständen - auf sie als neues Beweismittel bloß unter Hinweis auf weitere Ausbildung der Ähnlichkeitsmerkmale ein Wiederaufnahmebegehren nicht gestützt werden. Ist es bloß mangels Erlages des Sachverständigen - Kostenvorschusses nicht zu dieser Beweisaufnahme gekommen, ist die Wiederaufnahme auch im Rahmen des Paragraph 531, ZPO unter Einhaltung der Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO möglich.
EntscheidungstexteTE OGH 1963/04/30 8 Ob 101/63 Veröff: EvBl 1963/322 S 437 RechtssatznummerRS0044476