ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist.2)
Paragraph 870, ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. EntscheidungstexteTE OGH 1963/05/02 7 Ob 122/63 Veröff: RZ 1963,154 TE OGH 1964/05/26 8 Ob 175/64 Veröff: SZ 37/76 TE OGH 1965/02/17 6 Ob 336/64 nur:
ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. (T1) nur:
Paragraph 870, ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. (T1) TE OGH 1968/03/20 6 Ob 83/68 nur T1; Veröff: SZ 41/33 = EvBl 1968/395 S 628 = JBl 1969,147 TE OGH 1970/05/26 4 Ob 543/70 nur T1 TE OGH 1970/07/02 1 Ob 150/70 nur T1; Veröff: QuHGZ 1971 3,87 TE OGH 1971/09/02 1 Ob 165/71 nur T1 TE OGH 1976/11/18 7 Ob 669/76 nur: Die Ungültigkeit eines Vertrages nach § 870 ABGB ist nicht davon abhängig, daß der Betrogene durch den Vertrag einen Schaden erleidet. (T2) nur: Die Ungültigkeit eines Vertrages nach Paragraph 870, ABGB ist nicht davon abhängig, daß der Betrogene durch den Vertrag einen Schaden erleidet. (T2) TE OGH 1977/01/13 7 Ob 76/76 nur T1 TE OGH 1978/03/07 3 Ob 546/78 nur T2; Veröff: RZ 1979/14 S 60 TE OGH 1981/02/18 1 Ob 772/80 nur:
ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. (T3) nur:
Paragraph 870, ABGB bedeutet, daß der andere den Irrenden bewußt in Irrtum führt, oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, daß er also positiv Kenntnis davon hat, daß der andere Teil irrt, und daß der Irrtum einen Einfluß auf seinen Willensentschluß ausübt. (T3) TE OGH 1982/01/13 3 ob 613/81 Ähnlich; nur: Dabei kann auch das Schweigen, also die wissentlich unterlassene Mitteilung von dem anderen Teil unbekannten Tatsachen eine listige Veranlassung des Irrtums sein, wenn die Erheblichkeit der verschwiegenen Tatsachen für den Vertragsabschluß bekannt ist. (T4) Beisatz: Der Verkäufer verschweigt, daß mit der Erteilung einer Baugenehmigung nicht gerechnet werden kann, obwohl ihm aus wiederholten Äußerungen des Käufers seine Bauabsicht bekannt war. Daß sich der Käufer durch geeignete Erhebungen anderweitig darüber informieren hätte können, daß auf dem fraglichen Grundstück nicht ohne weiters gebaut werden kann, schließt eine Anfechtung wegen listiger Irreführung nicht aus. (so schon SZ 37/76). (T5) TE OGH 1991/01/24 8 Ob 597/90 nur T4 TE OGH 1995/10/17 1 Ob 1538/95 Auch; nur T1 TE OGH 1995/10/23 1 Ob 617/95 Auch; nur T3 RechtssatznummerRS0014831
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.