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Europaius

2Ob120/63

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.05.1963 Geschäftszahl2Ob120/63 NormZPO §407;

RechtssatzDer Sicherungsanspruch nach § 407 ZPO besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit, wenn nämlich die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.Der Sicherungsanspruch nach Paragraph 407, ZPO besteht nur bei offenbarer Notwendigkeit, wenn nämlich die künftige Vollstreckung der Rentenforderung gefährdet ist. Diese Voraussetzung ist zu verneinen, wenn der Rentenanspruch des Verletzten durch die zur Verfügung stehende Haftpflichtversicherungssumme gedeckt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1963/05/09 2 Ob 120/63 Veröff: EvBl 1963/385 S 523 = SZ 36/77 RechtssatznummerRS0041164

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