RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.05.1963 Geschäftszahl4Ob32/63; 4Ob37/65; 4Ob83/70; 4Ob62/70; 4Ob76/79; 4Ob104/80; 4Ob110/81; 14ObA5/87; 9ObA141/90; 9ObA94/93; 9ObA136/93; 8ObA220/95; 9ObA100/95; 8ObA221/95; 9ObA2023/96g; 9ObA2099/96h; 8ObA85/98b; 8ObA170/02m; 8ObA99/04y; 8ObA68/07v NormABGB §863 GI; KollVG §2 Abs2; FBV des ORF allg; RechtssatzAuch der dem einzelnen Dienstnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung oder der tatsächlich beachtete Inhalt von unzulässigen Betriebsvereinbarungen hat jedenfalls insofern rechtliche Bedeutung, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgibt (hier: "Freie Betriebsvereinbarung" der Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks).Auch der dem einzelnen Dienstnehmer bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene Inhalt einer unzulässigen Betriebsvereinbarung oder der tatsächlich beachtete Inhalt von unzulässigen Betriebsvereinbarungen hat jedenfalls insofern rechtliche Bedeutung, als er die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß Paragraph 863, ABGB abgibt (hier: "Freie Betriebsvereinbarung" der Dienstnehmer des Österreichischen Rundfunks). EntscheidungstexteTE OGH 1963/05/14 4 Ob 32/63 Veröff: Arb 7745 TE OGH 1965/03/23 4 Ob 37/65 Veröff: SozM IC,537 = Arb 8078 TE OGH 1970/10/13 4 Ob 83/70 Veröff: Arb 8820 = ZAS 1972,15 (ablehnend Spielbüchler) = IndS 1973 H5-6,871 TE OGH 1970/10/06 4 Ob 62/70 Veröff: Arb 8802 TE OGH 1979/11/27 4 Ob 76/79 Beisatz: Erfolgsprämie bei Böhler - Edelstahlwerk. (T1) Veröff: Arb 9832 = IndS 1980,1181 = JBl 1980,608 = DRdA 1983,85 (mit Besprechung von Steindl) = ZAS 1981,53 TE OGH 1981/05/19 4 Ob 104/80 Beisatz: Hier: FBV des ORF (T2) Veröff: Arb 9972 = SZ 54/75 = EvBl 1982/24 S 72 = JBl 1982,500 = ZAS 1982,10 (mit Anmerkung von Tomandl) = DRdA 1982,191 (Anmerkung von Strasser) TE OGH 1981/11/03 4 Ob 110/81 Ähnlich; Beisatz: Daran hat auch das Inkrafttreten des ArbVG nichts geändert. (T3) TE OGH 1987/02/24 14 ObA 5/87 Vgl auch; Veröff: DRdA 1989,201 (Ch Klein) = ZAS 1988,172 (Stöhr - Kohlmaier) = RdW 1987,236 = WBl 1987,217 = Arb 10609 TE OGH 1990/06/27 9 ObA 141/90 Veröff: Arb 10872 TE OGH 1993/06/23 9 ObA 94/93 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1993/08/11 9 ObA 136/93 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das einen integrierenden Bestandteil der FBV bildende Pensionszuschussregulativ hat betriebliche Pensionsleistungen zum Gegenstand, die seit 01.07.1974 gemäß § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - nicht aber schon nach den im Zeitpunkt der Vereinbarung des PZR am 27.02.1961 geltenden §§ 14 Abs 2 BRG und 22 KVG - in die Regelungskompetenz der Betriebsparteien fallen. Auch dieser Teil der FBV hat daher keine normative Wirkung; erst ihr tatsächlich beachteter Inhalt bildet die Grundlage für eine schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge gemäß § 863 ABGB. (T4) Veröff: DRdA 1994,311 (Schrammel) Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Das einen integrierenden Bestandteil der FBV bildende Pensionszuschussregulativ hat betriebliche Pensionsleistungen zum Gegenstand, die seit 01.07.1974 gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG - nicht aber schon nach den im Zeitpunkt der Vereinbarung des PZR am 27.02.1961 geltenden Paragraphen 14, Absatz 2, BRG und 22 KVG - in die Regelungskompetenz der Betriebsparteien fallen. Auch dieser Teil der FBV hat daher keine normative Wirkung; erst ihr tatsächlich beachteter Inhalt bildet die Grundlage für eine schlüssige Ergänzung der Einzelarbeitsverträge gemäß Paragraph 863, ABGB. (T4) Veröff: DRdA 1994,311 (Schrammel) TE OGH 1995/06/22 8 ObA 220/95 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Allgemeine Ausführungen zur Frage, inwieweit die Parteien mit einer dynamischen Bezugnahme auf den jeweiligen Inhalt der FBV oder der durch die FBV ersetzten früheren gleichartigen Regelung dem Arbeitgeber ein auch auf eine Verschlechterung hinauslaufendes Gestaltungsrecht wirksam einräumen könnten. (T5) TE OGH 1995/06/28 9 ObA 100/95 Auch TE OGH 1996/03/28 8 ObA 221/95 Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 48 ASGG. (T6)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T6) TE OGH 1996/05/29 9 ObA 2023/96g Auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung der Firma Gerngroß Kaufhaus-AG aus 1963 über Betriebspensionen. (T7) TE OGH 1996/06/26 9 ObA 2099/96h Auch; Beis wie T6 TE OGH 1998/08/24 8 ObA 85/98b Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/136 TE OGH 2003/01/23 8 ObA 170/02m TE OGH 2005/05/04 8 ObA 99/04y Auch; Beisatz: Bei Wissen der Einzelvertragsparteien von der Rechtsunwirksamkeit genügt die Berufung auf schlichte Konkludenz des beiderseitigen Offert-bzw Annahmeverhaltens. Beim Vertrauen auf die Gültigkeit der BV als BV kann deren Inhalt im Wege der objektiven Vertragsergänzung nach § 914 ABGB in den Einzelarbeitsvertrag eingehen, wenn man zur Annahme berechtigt ist, die Einzelvertragsparteien hätten bei Kenntnis von der Ungültigkeit der BV als BV deren Inhalt einzelvertraglich vereinbart. (T8) Auch; Beisatz: Bei Wissen der Einzelvertragsparteien von der Rechtsunwirksamkeit genügt die Berufung auf schlichte Konkludenz des beiderseitigen Offert-bzw Annahmeverhaltens. Beim Vertrauen auf die Gültigkeit der BV als BV kann deren Inhalt im Wege der objektiven Vertragsergänzung nach Paragraph 914, ABGB in den Einzelarbeitsvertrag eingehen, wenn man zur Annahme berechtigt ist, die Einzelvertragsparteien hätten bei Kenntnis von der Ungültigkeit der BV als BV deren Inhalt einzelvertraglich vereinbart. (T8) TE OGH 2008/01/16 8 ObA 68/07v Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0030895
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.