Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist.Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten.
Paragraph 18, Absatz 2, ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist. EntscheidungstexteTE OGH 1963-06-12 2 Ob 72/63 Veröff: EvBl 1963/410 S 551 = RZ 1963,157 = ZVR 1964/23 S 22 TE OGH 1965-03-11 5 Ob 30/65 TE OGH 1972-03-21 8 Ob 37/72 nur:
Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist. (T1)nur:
Paragraph 18, Absatz 2, ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat. Demgemäß steht der anderen Prozesspartei, die gegen die Nebenintervention nichts vorgebracht hatte, nicht der Rekurs gegen den Beschluss (erster oder zweiter Instanz) zu, wodurch die Nebenintervention für nicht zulässig erklärt worden ist. (T1) TE OGH 1983-02-17 8 Ob 504/83 nur T1; Veröff: JBl 1984,265 TE OGH 1996-02-21 3 Ob 2022/96s Beisatz: Im Zwischenverfahren über die Zulässigkeit der Nebenintervention geht es um das rechtliche Interesse des Intervenienten. (T2) TE OGH 1998-05-27 6 Ob 336/97y Beis wie T2 TE OGH 2008-09-02 8 Ob 100/08a Beisatz:
Abs 2 ZPO über den Zurückweisungsantrag sind nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht. (T3)Beisatz:
Paragraph 18, Absatz 2, ZPO über den Zurückweisungsantrag sind nur der Nebenintervenient und diejenige Prozesspartei zu beteiligen, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat, sodass der zum Beitritt auffordernden und vom Nebenintervenienten unterstützten Prozesspartei kein Rekursrecht gegen den die Nebenintervention für unzulässig erklärenden Beschluss zusteht. (T3) TE OGH 2009-12-16 4 Ob 193/09z Auch; nur: Ein Recht einer Prozesspartei, die Unterstützung des Nebenintervenienten "zu genießen", ist aus der Prozessordnung nicht abzuleiten. (T4) Veröff: SZ 2009/167 TE OGH 2016-08-30 1 Ob 109/16k Vgl; nur T1; Beisatz: Für die Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Zurückweisung der Nebenintervention erfolgt ist. Wurde der Beitretende von Amts wegen im Vorprüfungsverfahren zurückgewiesen, hat nur der Beitretende selbst die Befugnis ein Rechtsmittel zu erheben. (T5); Veröff SZ 2016/78 TE OGH 2020-01-22 3 Ob 197/19w Beis wie T3 TE OGH 2020-02-20 5 Ob 11/20h Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerte Beiziehung des Unternehmenserwerbers im Verfahren nach § 12a Abs 8 MRG. (T6)Vgl; Beisatz: Hier: Verweigerte Beiziehung des Unternehmenserwerbers im Verfahren nach Paragraph 12 a, Absatz 8, MRG. (T6) TE OGH 2025-11-20 5 Ob 175/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035743
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.