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{'item': ['6Ob139/63', '8Ob237/63 (8Ob238/63)', '4Ob541/64', '6Ob42/65', '6Ob237/65', '5Ob184/65', '6Ob27/66', '1Ob238/65', '8Ob207/66', '5Ob17/67', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0054080 Entscheidungsdatum12.06.1963 Geschäftszahl6Ob139/63; 8Ob237/63 (8Ob238/63); 4Ob541/64; 6Ob42/65; 6Ob237/65; 5Ob184/65; 6Ob27/66; 1Ob238/65; 8Ob207/66; 5Ob17/67; 6Ob85/67; 1Ob148/68; 4Ob561/68; 6Ob203/69; 6Ob214/69; 2Ob9/12f; 3Ob46/13f; 5Ob42/22w NormBGB §1708; BGB §1711; 4.DVEheG §18 RechtssatzBei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles, die Folgen der Anwendung ausländischen Rechtes gerade in dem zu entscheidenden Fall an. Eine Anwendung des § 1711 BGB (Unterhalt pro praeterito) verstößt nicht gegen den "ordre public". Eine starre Anwendung der Bestimmung des § 1708 Abs 1 BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen.Bei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles, die Folgen der Anwendung ausländischen Rechtes gerade in dem zu entscheidenden Fall an. Eine Anwendung des Paragraph 1711, BGB (Unterhalt pro praeterito) verstößt nicht gegen den "ordre public". Eine starre Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1708, Absatz eins, BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen. EntscheidungstexteTE OGH 1963-06-12 6 Ob 139/63 Veröff: EvBl 1963/404 S 547 = JBl 1964,465 (Scheucher,450) = ZfRV 1963,106 TE OGH 1963-09-24 8 Ob 237/63 Gegenteilig; nur: Eine starre Anwendung der Bestimmung des § 1708 Abs 1 BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen. (T1)Gegenteilig; nur: Eine starre Anwendung der Bestimmung des Paragraph 1708, Absatz eins, BGB kann gegen den "ordre public" verstoßen, wenn der danach Berechtigte Anspruchskonkurrenten hat, die österreichischem Recht unterliegen und sich die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gefallen lassen müssen. (T1) Beisatz: Auf den Einzelfall abgestellt. (T2) Veröff: EvBl 1964/25 S 42 = JBl 1964,467 (Scheucher,450) = ZfRV 1964,175 TE OGH 1964-06-08 4 Ob 541/64 Beisatz: Dabei ist auf den Einzelfall abzustellen. Die Untersuchung der Umstände des konkreten Falles kann aber keinesfalls so weit gehen, daß auch die Bemessungsgrundlagen vom OGH zu überprüfen sind, weil zu der vom OGH nicht überprüfbaren Bemessung des gesetzlichen Unterhaltes - gleichgültig, ob die Bemessung nach inländischem oder ausländischem Recht erfolgt - die Frage gehört, welche Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur Befriedigung der Unterhaltsansprüche zur Verfügung stehen. (T3) TE OGH 1965-03-17 6 Ob 42/65 Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Mit Rücksicht auf die besonders strenge Formulierung der Vorbehaltsklausel des Art 4 Haager Unterhaltsübereinkommen BGBl Nr 1961/293 sind die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorbehaltsklausel nur abstrakt durch Vergleich der inländischen Normen über die Bemessung des Unterhaltes außerehelicher Kinder und die Hereinbringung dieser Unterhaltsforderung mit den entsprechenden deutschen Normen (§§ 1708, 1711 BGB, §§ 850 c, 850 d dZPO) zu prüfen. (T4) Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Mit Rücksicht auf die besonders strenge Formulierung der Vorbehaltsklausel des Artikel 4, Haager Unterhaltsübereinkommen BGBl Nr 1961/293 sind die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorbehaltsklausel nur abstrakt durch Vergleich der inländischen Normen über die Bemessung des Unterhaltes außerehelicher Kinder und die Hereinbringung dieser Unterhaltsforderung mit den entsprechenden deutschen Normen (Paragraphen 1708, 1711, BGB, Paragraphen 850, c, 850 d dZPO) zu prüfen. (T4) Veröff: EvBl 1965/446 S 658 TE OGH 1965-09-15 6 Ob 237/65 Beis wie T4; Veröff: RZ 1966,128 TE OGH 1965-12-16 5 Ob 184/65 Vgl auch TE OGH 1966-02-02 6 Ob 27/66 Beis wie T4; Veröff: JBl 1966,428 TE OGH 1966-01-27 1 Ob 238/65 Beis wie T4 TE OGH 1966-09-20 8 Ob 207/66 Beis wie T4; Beisatz: Die Vorbehaltsklausel des Art 4 des Haager Übereinkommens berechtigt, nur in abstracto auf die Auswirkungen der Anwendung ausländischer Gesetze auf die inländische Rechtsordnung, nicht aber auf die Nachteile, die dem Inländer im konkreten Einzelfall entstehen könnten, Bedacht zu nehmen. (T5) Beis wie T4; Beisatz: Die Vorbehaltsklausel des Artikel 4, des Haager Übereinkommens berechtigt, nur in abstracto auf die Auswirkungen der Anwendung ausländischer Gesetze auf die inländische Rechtsordnung, nicht aber auf die Nachteile, die dem Inländer im konkreten Einzelfall entstehen könnten, Bedacht zu nehmen. (T5) Veröff: RZ 1967,71 TE OGH 1967-01-25 5 Ob 17/67 Veröff: JBl 1968,619 = EFSlg 8827 = EFSlg 8830 = ZfRV 1969,57 TE OGH 1967-03-29 6 Ob 85/67 Ähnlich; Beis wie T4; Beisatz: Wenn zwischen der österreichischen und deutschen Regelung des Unterhaltsrechtes auch erhebliche Unterschiede bestehen und die Anwendung des deutschen Rechtes fallweise zu Härten führen könnte sind sie doch nicht so schwerwiegend, dass sie als mit dem ordre public unvereinbar bezeichnet werden könnten, umsoweniger, als dies dem Sinn und Zweck des Unterhaltsübereinkommens zuwiderspräche und es praktisch wirkungslos machen würde. (T6) Veröff: JBl 1968,620 = EFSlg 8831 = RZ 1968,94 = ZfRV 1969,59 (mit Glosse von Hoyer) TE OGH 1968-06-27 1 Ob 148/68 Beis wie T4; Beisatz: Abstrakter Vergleich der Rechtsnormen. (T7) Veröff: RZ 1969,33 TE OGH 1968-11-05 4 Ob 561/68 Beis wie T4; Beisatz: § 1711 BGB verstößt nicht gegen den ordre public. (T8) Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 1711, BGB verstößt nicht gegen den ordre public. (T8) Veröff: EvBl 1969/180 S 268 TE OGH 1969-09-10 6 Ob 203/69 Beis wie T4 TE OGH 1970-03-04 6 Ob 214/69 Beis wie T4; Beis wie T5 Veröff: ZfRV 1970,282 (Anmerkung von Hoyer) TE OGH 2012-03-28 2 Ob 9/12f Auch; nur: Bei der Frage, ob die Anwendung einer fremden Rechtsbestimmung gegen den österreichischen "ordre public" verstößt, kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an. (T9) TE OGH 2013-08-21 3 Ob 46/13f Auch; nur T9 TE OGH 2022-12-01 5 Ob 42/22w nur T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0054080

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.