← Österreich

{'item': ['7Ob139/63', '6Ob371/66', '6Ob221/71', '5Ob895/76', '7Ob765/79', '5Ob46/83', '8Ob523/87', '6Ob695/90', '3Ob10/92 (3Ob1006/92)', '10Ob1586/95

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050585 Entscheidungsdatum12.06.1963 Geschäftszahl7Ob139/63; 6Ob371/66; 6Ob221/71; 5Ob895/76; 7Ob765/79; 5Ob46/83; 8Ob523/87; 6Ob695/90; 3Ob10/92 (3Ob1006/92); 10Ob1586/95; 3Ob207/12f; 3Ob73/17g; 3Ob174/17k NormAnfO §1 RechtssatzDie Anfechtung setzt eine Benachteiligung des anfechtenden Gläubigers im zweifachen Sinn voraus:

  1. a)Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Fruchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gläubigers vollstreckbar und uneinbringlich sein. Der Anfechtungsanspruch wie die Befriedigungsverletzung des Gläubigers vorliegen, wobei die Frage, ob eine Exekution fruchtlos oder aussichtslos ist, nach dem Zeitpunkt der Klagserhebung zu beurteilen ist.
  2. b)Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung muß geeignet sein, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungstauglichkeit bei Klagseinbringung schon gegeben ist, vielmehr ist entscheidend, daß sie spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliegt. EntscheidungstexteTE OGH 1963-06-12 7 Ob 139/63 Veröff: JBl 1964,151 TE OGH 1966-12-21 6 Ob 371/66 TE OGH 1972-03-02 6 Ob 221/71 Auch TE OGH 1977-03-01 5 Ob 895/76 nur: Die Befriedigungsverletzung. Diese besteht in der Furchtlosigkeit oder Aussichtslosigkeit der Exekution gegen den Schuldner. Es muß also die Forderung des Gläubigers vollstreckbar und uneinbringlich sein. (T1) TE OGH 1979-10-18 7 Ob 765/79 nur: Die Befriedigungsuntauglichkeit der Anfechtung. Die Anfechtung muß geeignet sein, die gänzliche oder teilweise Befriedigung des Gläubigers herbeizuführen oder doch sie zu erleichtern oder zu beschleunigen. Es kommt nicht darauf an, ob die Befriedigungstauglichkeit bei Klagseinbringung schon gegeben ist, vielmehr ist entscheidend, daß sie spätestens bei Schluß des Verfahrens erster Instanz vorliegt. (T2) TE OGH 1983-09-20 5 Ob 46/83 nur T1 TE OGH 1987-05-06 8 Ob 523/87 nur T2; Beisatz: Bei Vorliegen jener Anfechtungstatbestände, die von einer Benachteiligung ausgehen, hat der Anfechtungsgegner den Mangel der Benachteiligung zu beweisen. (T3) Veröff: ÖBA 1987,838 TE OGH 1991-03-21 6 Ob 695/90 nur T2; Veröff: ecolex 1991,385 = NZ 1992,249 TE OGH 1993-03-31 3 Ob 10/92 Auch; nur T2 TE OGH 1996-01-23 10 Ob 1586/95 Auch; nur T2 TE OGH 2012-12-19 3 Ob 207/12f Auch; nur T1; Die Frage nach der Befriedigungsverletzung ist nach dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu beurteilen. (T4) TE OGH 2017-06-07 3 Ob 73/17g Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Befriedigungsverletzung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgeworfen wird. (T5)Auch; nur T1; Beisatz: Die Beurteilung der Befriedigungsverletzung hat nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen, weshalb regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgeworfen wird. (T5) TE OGH 2017-10-25 3 Ob 174/17k nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0050585

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.