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{'item': ['7Ob152/63', '7Ob203/69', '7Ob27/69', '7Ob21/72', '7Ob249/72', '7Ob133/74', '7Ob72/76', '7Ob61/83']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.06.1963 Geschäftszahl7Ob152/63; 7Ob203/69; 7Ob27/69; 7Ob21/72; 7Ob249/72; 7Ob133/74; 7Ob72/76; 7Ob61/83 NormAKB §7 I Abs2;AKB §7 römisch eins Abs2; VersVG §6 Abs3 B1; RechtssatzWird die im § 7 I Abs 2 AKB normierte Wahrheitspflicht bei Anzeigen und Berichten an den Versicherer verletzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, gleichgültig, ob es sich um ein Haftpflichtversicherungsverhältnis oder Kaskoversicherungsverhältnis handelt. Ist die Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt worden, dann ist der Versicherer von seiner Leistung auch frei, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.Wird die im Paragraph 7, römisch eins Absatz 2, AKB normierte Wahrheitspflicht bei Anzeigen und Berichten an den Versicherer verletzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, gleichgültig, ob es sich um ein Haftpflichtversicherungsverhältnis oder Kaskoversicherungsverhältnis handelt. Ist die Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt worden, dann ist der Versicherer von seiner Leistung auch frei, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1963/06/12 7 Ob 152/63 Veröff: EvBl 1963/468 S 631 = JBl 1964,152 = ZVR 1963/273 S 267 = VersR 1965,170 (mit Glosse von Wahle) TE OGH 1969/11/19 7 Ob 203/69 nur: Wird die im § 7 I Abs 2 AKB normierte Wahrheitspflicht bei Anzeigen und Berichten an den Versicherer verletzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, gleichgültig, ob es sich um ein Haftpflichtversicherungsverhältnis oder Kaskoversicherungsverhältnis handelt. (T1) Beisatz: Eine Unterscheidung zwischen Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis kommt bei der Kaskoversicherung naturgemäß nicht in Frage, sondern es verhält sich so, daß der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht. (T2) Veröff: SZ 42/173 = ZVR 1970/117 S 159 = VersR 1970,967 nur: Wird die im Paragraph 7, römisch eins Absatz 2, AKB normierte Wahrheitspflicht bei Anzeigen und Berichten an den Versicherer verletzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, gleichgültig, ob es sich um ein Haftpflichtversicherungsverhältnis oder Kaskoversicherungsverhältnis handelt. (T1) Beisatz: Eine Unterscheidung zwischen Haftpflichtverhältnis und Deckungsverhältnis kommt bei der Kaskoversicherung naturgemäß nicht in Frage, sondern es verhält sich so, daß der Versicherungsnehmer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Unfallsereignisses ins Werk zu setzen hat, dies selbst dann, wenn es seinen eigenen Interessen zum Nachteil gereicht. (T2) Veröff: SZ 42/173 = ZVR 1970/117 S 159 = VersR 1970,967 TE OGH 1969/03/12 7 Ob 27/69 Veröff: SZ 42/40 TE OGH 1972/02/09 7 Ob 21/72 nur: Ist die Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt worden, dann ist der Versicherer von seiner Leistung auch frei, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (T3) Beisatz: Hier: Art 7 AHVB. (T4) Veröff: VersR 1972,1152 nur: Ist die Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt worden, dann ist der Versicherer von seiner Leistung auch frei, wenn die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (T3) Beisatz: Hier: Artikel 7, AHVB. (T4) Veröff: VersR 1972,1152 TE OGH 1972/11/08 7 Ob 249/72 Beisatz: Hier: Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB. (T5) Veröff: VersR 1973,1179 = ZVR 1974/71 S 115 Beisatz: Hier: Artikel 6, Absatz 2, Ziffer 2, AKIB. (T5) Veröff: VersR 1973,1179 = ZVR 1974/71 S 115 TE OGH 1974/07/11 7 Ob 133/74 nur T3; Veröff: SZ 47/89 = VersR 1975,721 TE OGH 1977/01/13 7 Ob 72/76 nur T3; Veröff: VersR 1977,1019 TE OGH 1983/10/13 7 Ob 61/83 nur T3 RechtssatznummerRS0080638

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.