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{'item': ['5Ob172/63', '5Ob345/66 (5Ob346/66, 5Ob347/66)', '6Ob112/68', '4Ob44/68', '5Ob40/69', '1Ob141/69', '6Ob250/71', '5Ob9/72', '1Ob108/73', '4Ob

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017746 Entscheidungsdatum20.06.1963 Geschäftszahl5Ob172/63; 5Ob345/66 (5Ob346/66, 5Ob347/66); 6Ob112/68; 4Ob44/68; 5Ob40/69; 1Ob141/69; 6Ob250/71; 5Ob9/72; 1Ob108/73; 4Ob10/74; 3Ob17/75; 1Ob67/75; 7Ob158/75; 7Ob177/75; 1Ob508/76; 5Ob571/76 (5Ob572/76); 7Ob577/76; 5Ob550/76; 1Ob19/76 (1Ob20/76); 5Ob688/76; 7Ob818/76; 1Ob558/78; 7Ob578/78; 2Ob570/78; 1Ob614/79; 1Ob698/79; 1Ob779/79; 7Ob533/80; 1Ob786/79; 1Ob668/80; 6Ob757/80; 7Ob700/80; 4Ob6/81; 7Ob689/81; 8Ob540/81; 6Ob568/82; 8Ob565/83; 1Ob633/85; 6Ob527/84; 8Ob609/86; 1Ob33/87; 3Ob501/87; 4Ob604/89; 4Ob1101/95; 4Ob2195/96i; 7Ob2366/96h; 6Ob202/00z; 1Ob283/00z; 3Ob146/01v; 3Ob235/00f; 7Ob236/02k; 3Ob240/02v; 7Ob19/05b; 6Ob157/05i; 10Ob28/05y; 6Ob56/06p; 6Ob279/07h; 5Ob251/12s NormABGB §914 IABGB §914 römisch eins RechtssatzDie Berücksichtigung der Verkehrsübung kann allenfalls auch zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige führen, was für den eingetretenen, nicht vorhergesehenen Fall nach Treu und Glauben sowie nach den Richtlinien des im Vertrag für die ins Auge gefassten Verhältnisse ausgedrückten Willens zwischen den Parteien rechtens sein soll. EntscheidungstexteTE OGH 1963-06-20 5 Ob 172/63 Veröff: SZ 36/89 TE OGH 1966-12-15 5 Ob 345/66 Veröff: SZ 39,216 TE OGH 1968-04-24 6 Ob 112/68 TE OGH 1968-09-24 4 Ob 44/68 Veröff: Arb 8561 = SozM IIIE,400 TE OGH 1969-04-16 5 Ob 40/69 Beisatz: Hier: Unterhaltsvergleich (T1) Veröff: SZ 42/52 TE OGH 1969-08-28 1 Ob 141/69 Veröff: MietSlg 21262

(43)TE OGH 1971-12-22 6 Ob 250/71 Veröff: JBl 1973,468 TE OGH 1972-02-01 5 Ob 9/72 Veröff: SZ 45/11 = JBl 1973,309 TE OGH 1973-07-04 1 Ob 108/73 Veröff: SZ 46/69 TE OGH 1974-03-19 4 Ob 10/74 Veröff: JBl 1975,161 = Arb 9203 = ZAS 1976,216 TE OGH 1975-02-11 3 Ob 17/75 Beisatz: Ein bestehender Vertrag kann durch Auslegung nach § 914 ABGB nur dahin ergänzt werden, was nach Treu und Glauben sowie nach dem erklärten ("ausgedrückten") Willen der Parteien rechtens sein soll, wenn ein im Vertrag nicht vorgesehener, aber doch in dessen Rahmen liegender Fall eintritt. (T2)Beisatz: Ein bestehender Vertrag kann durch Auslegung nach Paragraph 914, ABGB nur dahin ergänzt werden, was nach Treu und Glauben sowie nach dem erklärten ("ausgedrückten") Willen der Parteien rechtens sein soll, wenn ein im Vertrag nicht vorgesehener, aber doch in dessen Rahmen liegender Fall eintritt. (T2) TE OGH 1975-04-30 1 Ob 67/75 Veröff: MietSlg 27564 TE OGH 1975-10-02 7 Ob 158/75 Ähnlich TE OGH 1975-10-30 7 Ob 177/75 Beisatz: Bei der Vertragsergänzung wird daher der Vertrag losgelöst von der Absicht der Parteien betrachtet und beginnt somit ein Eigenleben. (T3) TE OGH 1976-01-28 1 Ob 508/76 Veröff: EvBl 1976/224 S 466 TE OGH 1976-05-04 5 Ob 571/76 TE OGH 1976-05-13 7 Ob 577/76 TE OGH 1976-06-29 5 Ob 550/76 Beisatz: Dabei sind die Interessen beider Vertragspartner zu berücksichtigen. (T4) Veröff: ImmZ 1976,318 TE OGH 1976-09-01 1 Ob 19/76 TE OGH 1976-11-02 5 Ob 688/76 TE OGH 1977-02-03 7 Ob 818/76 TE OGH 1978-03-17 1 Ob 558/78 TE OGH 1978-05-11 7 Ob 578/78 TE OGH 1979-01-09 2 Ob 570/78 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 614/79 TE OGH 1979-09-03 1 Ob 698/79 Veröff: SZ 52/130 TE OGH 1979-12-14 1 Ob 779/79 Auch; Beisatz: Hier: Österreichisches Hotelreglement (T5) Veröff: SZ 52/189 = JBl 1981,652 TE OGH 1980-02-28 7 Ob 533/80 Auch TE OGH 1980-03-05 1 Ob 786/79 TE OGH 1980-09-10 1 Ob 668/80 TE OGH 1980-12-17 6 Ob 757/80 TE OGH 1981-01-29 7 Ob 700/80 TE OGH 1981-02-17 4 Ob 6/81 Veröff: JBl 1982,49 = DRdA 1983,174 (Klein) TE OGH 1981-09-24 7 Ob 689/81 TE OGH 1982-02-11 8 Ob 540/81 TE OGH 1983-03-17 6 Ob 568/82 TE OGH 1984-11-08 8 Ob 565/83 Auch; Beisatz: Die Lücke ist so zu schließen, wie es der Gesamtregelung des Vertrages, gemessen an den Absichten der Parteien am besten entspricht. (T6) TE OGH 1985-09-16 1 Ob 633/85 Veröff: JBl 1986,38 = MietSlg XXXVII/36 TE OGH 1985-10-30 6 Ob 527/84 Auch TE OGH 1986-10-23 8 Ob 609/86 Auch TE OGH 1987-10-21 1 Ob 33/87 Auch; Veröff: SZ 60/216 TE OGH 1988-04-27 3 Ob 501/87 Auch; Beisatz: Vertragskorrektur infolge Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Vertragspartners (hier: Einschränkung des Verzichts eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens auf Einhebung der Grundgebühr). (T7) Veröff: JBl 1989,105 TE OGH 1989-11-21 4 Ob 604/89 Beisatz: Der Richter kann aber im Hinblick auf den gemeinsamen Geschäftszweck einen übereinstimmenden Willen auch dann feststellen, wenn in einem bestimmten Punkt jede Partei etwas anderes gewollt hat, ja sogar dann, wenn sich die Parteien bewusst auf eine zweideutige Fassung geeinigt haben, weil jede von ihnen erwartete, der Richter werde die Bestimmung in ihrem Sinn auslegen; auch in einem solchen Fall wird die Auslegung zur Ergänzung des Vertrages. (T8) TE OGH 1995-11-21 4 Ob 1101/95 Auch; Beisatz: Dabei ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien hiebei verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, was redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten. (T9) TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2195/96i Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 69/178 TE OGH 1997-02-12 7 Ob 2366/96h Auch; Beis wie T9 TE OGH 2000-08-30 6 Ob 202/00z Vgl auch; Beisatz: Der ergänzender Vertragsauslegung ist immer dann vorzunehmen, wenn nicht feststeht, was die Parteien in vertraglich nicht vorgesehenen Fällen gewollt hätten und führt zu einer Ergänzung des Vertrages um dasjenige, was unter Berücksichtigung des von den Parteien verfolgten Vertragszweckes, sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte einer unter redlichen und vernünftigen Personen geschlossenen Vereinbarung entsprechen würde. (T10) Beisatz: Hier: Kaufvertrag hinsichtlich Geschäftsanteilen; Dass ein redlicher Verkäufer die Haftung für Handlungen eines Tochterunternehmens auch nach seinem Ausscheiden aus dem Konzern hätte übernehmen wollen, ist genausowenig anzunehmen, wie dass er die Verpflichtung übernommen hätte, einen derartigen Kundenschutz auch auf einen späteren Anteilskäufer seiner Tochtergesellschaft zu überbinden. Durch eine solche Vereinbarung wäre der Wert seiner Anteile an der Tochtergesellschaft wesentlich herabgemindert und deren mögliche Veräußerung erheblich eingeschränkt worden, sodass weder nach dem Zweck des konkreten Vertrages noch nach der Verkehrssitte oder dem Verhalten redlicher Verkehrsteilnehmer von einer derartigen Vereinbarung ausgegangen werden könnte. (T11) TE OGH 2000-12-19 1 Ob 283/00z Vgl; Beisatz: Bei ergänzender Auslegung muss ein hypothetischer Parteiwille festgestellt sein. (T12) TE OGH 2001-11-20 3 Ob 146/01v Vgl auch; Beisatz: Tatsachenfeststellungen darüber, was die Vertragsparteien vereinbart hätten, hätten sie den nicht geregelten Fall bedacht, sind nicht zu treffen. Eine solche Frage ist bereits die nach einem hypothetischen (also bloß zu vermutenden) Willen. (T13) TE OGH 2002-05-24 3 Ob 235/00f Auch TE OGH 2002-10-30 7 Ob 236/02k Vgl auch; Beisatz: Am Vertragszweck orientierte, gesetzeskonforme Vertragsergänzung nach Treu und Glauben. (T14) TE OGH 2003-10-22 3 Ob 240/02v Vgl auch; Beisatz: Gerade bei der Auslegung von Unterhaltsvereinbarungen im Zusammenhang mit einer Scheidung sind die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung zu beachten. (T15) TE OGH 2005-05-25 7 Ob 19/05b Vgl auch TE OGH 2005-08-25 6 Ob 157/05i Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der Unredlichkeit aller Beteiligten bei der Steuerhinterziehung kommt es auf die fiktive Absicht redlicher Parteien an, was sie für den nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. (T16) TE OGH 2005-12-22 10 Ob 28/05y Auch; Beisatz: Unselbständige vertragliche Nebenpflichten können sich nicht nur kraft besonderer Vereinbarung, sondern auch auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere auf Grund redlicher Verkehrsübung (§ 914 ABGB) oder auf Grund einer besonderen individuellen Interessenkonstellation der Parteien, ergeben. Man orientiert sich dabei vornehmlich am hypothetischen Parteiwillen (was hätten vernünftige und redliche Parteien unter Berücksichtigung der besonderen Interessenkonstellation der Parteien vereinbart?) einerseits und an der redlichen Verkehrssitte (§ 914 ABGB) andererseits. (T17)Auch; Beisatz: Unselbständige vertragliche Nebenpflichten können sich nicht nur kraft besonderer Vereinbarung, sondern auch auf Grund einer ergänzenden Vertragsauslegung, insbesondere auf Grund redlicher Verkehrsübung (Paragraph 914, ABGB) oder auf Grund einer besonderen individuellen Interessenkonstellation der Parteien, ergeben. Man orientiert sich dabei vornehmlich am hypothetischen Parteiwillen (was hätten vernünftige und redliche Parteien unter Berücksichtigung der besonderen Interessenkonstellation der Parteien vereinbart?) einerseits und an der redlichen Verkehrssitte (Paragraph 914, ABGB) andererseits. (T17) Beisatz: Kann ein hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden, ist der Vertrag gemäß § 914 ABGB durch den Richter nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr sowie nach den Richtlinien des Vertrages dahin zu ergänzen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll. (T18)Beisatz: Kann ein hypothetischer Parteiwille nicht festgestellt werden, ist der Vertrag gemäß Paragraph 914, ABGB durch den Richter nach den Richtlinien von Treu und Glauben im Verkehr sowie nach den Richtlinien des Vertrages dahin zu ergänzen, was zwischen den Parteien rechtens sein soll. (T18) TE OGH 2006-04-06 6 Ob 56/06p Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Notwendige Voraussetzung ist eine „Vertragslücke", die allerdings auch erst durch die spätere Entwicklung entstehen kann. (T19) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 279/07h Vgl TE OGH 2013-03-21 5 Ob 251/12s Vgl auch; Beis wie T19

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.