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{'item': ['10Os52/63', '10Os36/65', '9Os68/67', '4Ob525/73', '2Ob123/73', '1Ob647/77']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.06.1963 Geschäftszahl10Os52/63; 10Os36/65; 9Os68/67; 4Ob525/73; 2Ob123/73; 1Ob647/77 NormGeo §60 Abs2; Geo §60 Abs3; GOG §89 Abs2; StPO §6 Abs4 B RechtssatzDurch die Aufhebung der Abs 2 und Abs 3 des § 60 Geo durch den Verfassungsgerichtshof (vgl BGBl 1954/95) sind die Bestimmungen des § 6 Abs 4 StPO 1960 keineswegs allgemein gegenstandslos geworden, weil es sich dabei teilweise um Bestimmungen handelt, die auch ohne die vorhergesehene Durchführungsverordnung im einzelnen Falle anwendbar sind und Säumnis des Verordnungsgesetzgebers bei Erlassung von Durchführungsvorschriften ein Gesetz, soweit es auch ohne solche Durchführungsvorschriften anwendbar ist, keineswegs obsolet macht. Die Bestimmungen der StPO über die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten sind aber auch (bis auf den später nachtragbaren Nachweis, daß die telegraphische Eingabe echt ist) bei telegraphischer Anmeldung erfüllbar. Die Zivilentscheidungen 2 Ob 124/59, 2 Ob 687/59 und 5 Ob 103/61 betreffen rechtlich anders gelagerte Fälle.Durch die Aufhebung der Absatz 2 und Absatz 3, des Paragraph 60, Geo durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche BGBl 1954/95) sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, StPO 1960 keineswegs allgemein gegenstandslos geworden, weil es sich dabei teilweise um Bestimmungen handelt, die auch ohne die vorhergesehene Durchführungsverordnung im einzelnen Falle anwendbar sind und Säumnis des Verordnungsgesetzgebers bei Erlassung von Durchführungsvorschriften ein Gesetz, soweit es auch ohne solche Durchführungsvorschriften anwendbar ist, keineswegs obsolet macht. Die Bestimmungen der StPO über die Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den Angeklagten sind aber auch (bis auf den später nachtragbaren Nachweis, daß die telegraphische Eingabe echt ist) bei telegraphischer Anmeldung erfüllbar. Die Zivilentscheidungen 2 Ob 124/59, 2 Ob 687/59 und 5 Ob 103/61 betreffen rechtlich anders gelagerte Fälle. EntscheidungstexteTE OGH 1963/06/20 10 Os 52/63 Veröff: SSt 34/31 = EvBl 1963/477 S 636 = JBl 1964,156 = RZ 1964,36 TE OGH 1965/04/27 10 Os 36/65 TE OGH 1967/07/06 9 Os 68/67 TE OGH 1973/05/15 4 Ob 525/73 Veröff: EvBl 1973/283 S 579 TE OGH 1974/03/25 2 Ob 123/73 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz:

  1. a)Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen.
  2. b)Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.
  3. c)Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = JBl 1974,433 = EvBl 1974/186 S 402 = RZ 1974/86 S 170 Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz:
  4. a)Die in Paragraph 20, Absatz 3, BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des Paragraph 89, GOG erfolgen.
  5. b)Der hiefür in Paragraph 60, Absatz eins, Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde.
  6. c)Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = JBl 1974,433 = EvBl 1974/186 S 402 = RZ 1974/86 S 170 TE OGH 1977/08/31 1 Ob 647/77 Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen eine Aufkündigung. (T2) RechtssatznummerRS0109925

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.