RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.06.1963 Geschäftszahl3Ob96/63; 3Ob19/79; 3Ob47/79; 5Ob3/80; 5Ob41/83; 3Ob55/84; 3Ob120/85; 3Ob169/88; 5Ob277/98s; 5Ob202/03x; 5Ob5/08h NormEO §88 Abs2; GBG
§84
II;
§84
römisch zwei;
§520E2; Haager Unterhaltsvollstreckungsabk Art4; Rechtssatz
Im Verfahren zur Bewilligung einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung kann kein Auftrag zur Verbesserung eines Rekurses durch Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes erteilt werden, vielmehr ist das Rechtsmittel zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1963/06/21 3 Ob 96/63 Veröff: SZ 36/90 = RZ 1963,213 TE OGH 1979/03/21 3 Ob 19/79 Beisatz: Auch bei bücherlicher Pfandrechtsvormerkung. (T1) Veröff: JBl 1980,44 TE OGH 1979/05/23 3 Ob 47/79 Auch; Beisatz: Nachweis über die Zustellung der das Titelverfahren einleitenden Ladung nach Art 4 Z 3 des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht BGBl 1961/
- (T2) Veröff: EvBl 1979/229 S 609 Auch; Beisatz: Nachweis über die Zustellung der das Titelverfahren einleitenden Ladung nach Artikel 4, Ziffer 3, des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiete der Unterhaltspflicht BGBl 1961/
- (T2) Veröff: EvBl 1979/229 S 609 TE OGH 1980/04/01 5 Ob 3/80 Vgl; Beisatz: Das GBG kennt keine Verbesserungsaufträge, insbesondere ist der Auftrag zur Verbesserung durch Anschluss der Vollmacht unzulässig. (T3) Veröff: NZ 1980,159 TE OGH 1983/09/20 5 Ob 41/83 Auch; Beis wie T3 TE OGH 1984/12/19 3 Ob 55/84 Auch; Beisatz: Wegen der Geltung der Vorschriften des Grundbuchsgesetzes ist bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung eine Zwischenerledigung durch Einleitung eines Verfahrens zur Beseitigung des Formmangels ausgeschlossen. (T4) Veröff: ZfRV 1986,133 (Hoyer) = RZ 1985/79,227 TE OGH 1985/12/04 3 Ob 120/85 Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Nicht beglaubigte Fotokopie als Zustellnachweis iSd Art 7 Abs 2 des deutsch-österreichischen Anerkennungsvertrages und Vollstreckungsvertrages. (T5) Veröff: RdW 1986,82 Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Nicht beglaubigte Fotokopie als Zustellnachweis iSd Artikel 7, Absatz 2, des deutsch-österreichischen Anerkennungsvertrages und Vollstreckungsvertrages. (T5) Veröff: RdW 1986,82 TE OGH 1989/02/22 3 Ob 169/88 Beis wie T1; Teilweise Ablehnung der Kritik Hoyers TE OGH 1998/11/10 5 Ob 277/98s Gegenteilig; Beisatz: Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des § 95 Abs 1 GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen. (T6) Veröff: SZ 71/185 Gegenteilig; Beisatz: Der Mangel der fehlenden Unterschrift auf einem Rekurs kann auch in Grundbuchssachen behoben werden und hat nicht wegen des Zwischenerledigungsverbotes des Paragraph 95, Absatz eins, GBG zur Zurückweisung des Rechtsmittels zu führen. (T6) Veröff: SZ 71/185 TE OGH 2003/10/21 5 Ob 202/03x Abweichend TE OGH 2008/02/05 5 Ob 5/08h Gegenteilig; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Fehlen der anwaltlichen oder notariellen Unterschrift auf einem ordentlichen Revisionsrekurs. (T7) RechtssatznummerRS0002642