Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

4Ob47/63

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1963 Geschäftszahl4Ob47/63 NormABGB §1154b;

ABGB §1156;

RechtssatzHat sich der Dienstgeber anstelle der in § 1154 b ABGB genannten Ansprüche zu weitergehenden Leistungen durch Einzelvereinbarungen oder Kollektivvertrag verpflichtet, so gilt § 1156 ABGB auch hinsichtlich dieser erweiterten Ansprüche.Hat sich der Dienstgeber anstelle der in Paragraph 1154, b ABGB genannten Ansprüche zu weitergehenden Leistungen durch Einzelvereinbarungen oder Kollektivvertrag verpflichtet, so gilt Paragraph 1156, ABGB auch hinsichtlich dieser erweiterten Ansprüche.

EntscheidungstexteTE OGH 1963/06/25 4 Ob 47/63 Veröff: Arb 7749 = SozM IA/b,71 RechtssatznummerRS0026128

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.