← Österreich

{'item': ['8Ob150/63', '8Ob155/66', '7Ob238/72', '7Ob630/81', '5Ob1302/85', '5Ob551/87', '6Ob245/00y', '8Ob95/07i']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.06.1963 Geschäftszahl8Ob150/63; 8Ob155/66; 7Ob238/72; 7Ob630/81; 5Ob1302/85; 5Ob551/87; 6Ob245/00y; 8Ob95/07i NormZPO §530 Abs1 Z7 G1; ZPO §538 Abs1; RechtssatzGegen den Beschluß des Rekursgerichts, womit der im Vorprüfungsverfahren ergangene, die Wiederaufnahmsklage zurückweisende Beschluß des Erstgerichts aufgehoben und diesem aufgetragen wird, über die Rechtzeitigkeit der Wiederaufnahmsklage neuerlich zu entscheiden, ist der Revisionsrekurs unzulässig. EntscheidungstexteTE OGH 1963/06/25 8 Ob 150/63 Veröff: JBl 1964,154 TE OGH 1966/06/21 8 Ob 155/66 Ähnlich TE OGH 1972/11/22 7 Ob 238/72 Beisatz: Hier wies das Erstgericht eine Wiederaufnahmsklage a limine zurück, weil der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO nicht erfüllt sei; die zweite Instanz gab dem Rekurs des Klägers gegen den erstrichterlichen Zurückweisungsbeschluß Folge, hob diesen auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren, uzw das in § 538 ZPO vorgesehene Vorprüfungsverfahren, fortzusetzen. Abweichend vom Erstgericht ging das Rekursgericht davon aus, daß die Ausführungen der Wiederaufnahmsklage schlüssig seien, es sei aber noch die Rechtzeitigkeit der Klageführung im Sinne des § 534 ZPO zu prüfen. (T1) Beisatz: Hier wies das Erstgericht eine Wiederaufnahmsklage a limine zurück, weil der geltendgemachte Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO nicht erfüllt sei; die zweite Instanz gab dem Rekurs des Klägers gegen den erstrichterlichen Zurückweisungsbeschluß Folge, hob diesen auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren, uzw das in Paragraph 538, ZPO vorgesehene Vorprüfungsverfahren, fortzusetzen. Abweichend vom Erstgericht ging das Rekursgericht davon aus, daß die Ausführungen der Wiederaufnahmsklage schlüssig seien, es sei aber noch die Rechtzeitigkeit der Klageführung im Sinne des Paragraph 534, ZPO zu prüfen. (T1) TE OGH 1981/06/25 7 Ob 630/81 Vgl TE OGH 1986/01/28 5 Ob 1302/85 TE OGH 1987/05/26 5 Ob 551/87 TE OGH 2001/04/26 6 Ob 245/00y Vgl auch; Beisatz: Gegen den Beschluss der zweiten Instanz, mit dem in Abänderung des a limine auf Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage gefassten erstgerichtlichen Beschlusses der ersten Instanz die Einleitung des gesetzlichen Verfahrens aufgetragen wurde, ist ein Rechtsmittel des Beklagten nicht zulässig. Die Anfechtungsbefugnis einer an einem bestimmten Verfahren (noch) gar nicht beteiligten Partei, das sie im Ergebnis nicht beschweren kann, ist zu verneinen. (T2) Beisatz: Hier: A limine - Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines außerstreitigen Verfahrens. (T3) TE OGH 2007/08/30 8 Ob 95/07i Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog § 530 ZPO zu beurteilende Klage. (T4) Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die gegen eine konkursgerichtliche Forderungsfeststellung gerichtete, analog Paragraph 530, ZPO zu beurteilende Klage. (T4) RechtssatznummerRS0044771

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.