← Österreich

{'item': ['3Ob67/63', '3Ob141/63', '3Ob174/65', '5Ob626/80', '3Ob676/80', 'Bkd64/87', '3Ob23/94', '1Ob338/97f', '8Ob291/98x', '3Ob199/99g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.06.1963 Geschäftszahl3Ob67/63; 3Ob141/63; 3Ob174/65; 5Ob626/80; 3Ob676/80; Bkd64/87; 3Ob23/94; 1Ob338/97f; 8Ob291/98x; 3Ob199/99g NormEO §286; RAO §19a; RechtssatzDas gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent, sodaß dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann.Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß Paragraph 19, a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent, sodaß dem durch das Pfandrecht gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen kann. EntscheidungstexteTE OGH 1963/06/26 3 Ob 67/63 TE OGH 1963/10/16 3 Ob 141/63 Beisatz: Die Geltendmachung des Pfandrechtes ist für den Pfandrang belanglos. (T1) Veröff: EvBl 1964/14 S 23 TE OGH 1966/02/02 3 Ob 174/65 nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner. (T2) Veröff: AnwBl 1966,128 nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß Paragraph 19, a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner. (T2) Veröff: AnwBl 1966,128 TE OGH 1980/10/21 5 Ob 626/80 Veröff: SZ 53/133 TE OGH 1981/03/25 3 Ob 676/80 nur T2 TE OGH 1987/09/21 Bkd 64/87 Vgl auch; Beisatz: Nach exekutiver Pfändung der Hauptforderung ist jedoch der Rechtsanwalt zur verbotswidrigen Empfangnahme der Zahlung auch in Umfang seiner eigenen Kostenforderung nicht mehr berechtigt. (T3) TE OGH 1994/09/07 3 Ob 23/94 Vgl; nur T2; Beisatz: Mit der Rechtskraft des Kostenzuspruches wird das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes jedenfalls begründet. (T4) Veröff: SZ 67/143 TE OGH 1998/02/24 1 Ob 338/97f Auch; nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß § 19 a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent. (T5) Auch; nur: Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtanwaltes gemäß Paragraph 19, a RAO zur Sicherung seiner Kostenforderung gegen seinen Mandanten entsteht stets zugleich mit dem Entstehen der Kostenersatzforderung des Mandanten gegen den Prozeßgegner, die Kostenersatzforderung wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht existent. (T5) TE OGH 1999/06/07 8 Ob 291/98x Auch; nur T5; Beisatz: Liegt eine gerichtliche Kostenentscheidung oder eine ihr gleichzuhaltende Kostenregelung in einem Vergleich nicht vor, kann das gesetzliche Anwaltspfandrecht nicht existent werden. (T6); Veröff: SZ 72/100 TE OGH 1999/08/25 3 Ob 199/99g Vgl auch; nur T5; Beis wie T4 RechtssatznummerRS0003766

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.