RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum09.07.1963 Geschäftszahl11Os106/63; 11Os114/64; 11Os100/71; 10Os53/74 NormStGB §81 Z2 B1a; RechtssatzAls Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. Dieser Grad der Berauschung wird aber in Ansehung der Fähigkeit zur Teilnahme am Fußgängerverkehr in der Regel erst dann vorliegen, wennAls Rauschzustand im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. Dieser Grad der Berauschung wird aber in Ansehung der Fähigkeit zur Teilnahme am Fußgängerverkehr in der Regel erst dann vorliegen, wenn
- a)der Fußgänger volltrunken ist, was bei einem Blutalkoholgehalt von über 2,5 Promille bis 3 Promille zutrifft oder
- b)sich seine Alkoholisierung diesem Zustand der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung im Sinne des § 523 (2 lit
- c)StG weitgehend nähert oderb) sich seine Alkoholisierung diesem Zustand der die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung im Sinne des Paragraph 523, (2 Litera c,) StG weitgehend nähert oder
- c)seine alkoholische Beeinträchtigung eine derartige ist, daß seine Beteiligung am Straßenverkehr unter den konkreten Umständen, zB Benützung der Fahrbahn bei dichtem Straßenverkehr und hoher Geschwindigkeit der teilnehmenden Fahrzeuge am Unfallsort diese Beteiligung als eine Tätigkeit erscheinen läßt, deren Anforderungen der Fußgänger mit Rücksicht auf den Grad seiner Alkoholisierung (ohne die im § 335 StG bezeichneten Gefahren herbeizuführen) nicht mehr gewachsen ist.
- c)seine alkoholische Beeinträchtigung eine derartige ist, daß seine Beteiligung am Straßenverkehr unter den konkreten Umständen, zB Benützung der Fahrbahn bei dichtem Straßenverkehr und hoher Geschwindigkeit der teilnehmenden Fahrzeuge am Unfallsort diese Beteiligung als eine Tätigkeit erscheinen läßt, deren Anforderungen der Fußgänger mit Rücksicht auf den Grad seiner Alkoholisierung (ohne die im Paragraph 335, StG bezeichneten Gefahren herbeizuführen) nicht mehr gewachsen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1963/07/09 11 Os 106/63 Veröff: SSt 34/78 = EvBl 1963/495 S 667 = JBl 1964,43 (Anmerkung von Liebscher) = RZ 1963,171 = ZVR 1963/282 S 274 TE OGH 1964/06/04 11 Os 114/64 Veröff: ZVR 1965/72 S 81 TE OGH 1971/11/10 11 Os 100/71 nur: Als Rauschzustand im Sinne des § 337 lit b StG (nunmehr § 81 Z 2 StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. (T1) Beisatz: Führer eines Schienenfahrzeuges im Eisenbahnbetrieb. (T2) Veröff: RZ 1972,86 (dort unrichtig zitiert als 11 Os 10/71) = ZVR 1973/18 S 21 nur: Als Rauschzustand im Sinne des Paragraph 337, Litera b, StG (nunmehr Paragraph 81, Ziffer 2, StGB) ist im Hinblick auf das Erfordernis der erhöhten Gefährlichkeit nur ein solcher Grad der Berauschung des Übeltäters anzusehen, der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Vornahme jener Tätigkeit mit sich bringen kann, in deren Rahmen das Grunddelikt begangen wurde. (T1) Beisatz: Führer eines Schienenfahrzeuges im Eisenbahnbetrieb. (T2) Veröff: RZ 1972,86 (dort unrichtig zitiert als 11 Os 10/71) = ZVR 1973/18 S 21 TE OGH 1974/07/02 10 Os 53/74 Beisatz: "Rausch" nach allgemeinen Sprachgebrauch. (T3) RechtssatznummerRS0092352