IIID;
Abs1;
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XV; ZPO §411 Aa; ZPO §459ABGB §339;
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Bei Besitzstörungen kann nicht verlangt werden, daß bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar an eine konkrete Besitzstörungshandlung an, wehrt aber jede besitzstörende Handlung ab. Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind (vgl EvBl 1955 Nr 314, 6 Ob 7/60 ua).Bei Besitzstörungen kann nicht verlangt werden, daß bereits in der Klage konkrete Störungen und Eingriffshandlungen im Einzelnen vollständig aufgezählt werden, weil es sonst die beklagte Partei in der Hand hätte, durch Setzung immer neuer Störungen den auf einzelne Unterlassungen abgestellten Exekutionstitel unwirksam zu machen. Der Exekutionstitel knüpft zwar an eine konkrete Besitzstörungshandlung an, wehrt aber jede besitzstörende Handlung ab. Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind vergleiche EvBl 1955 Nr 314, 6 Ob 7/60 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1963-07-24 3 Ob 95/63 Veröff: EvBl 1963/387 S 524 = ImmZ 1963,334 TE OGH 1964-05-13 3 Ob 57/64 Veröff: RZ 1964,164 TE OGH 1964-09-22 3 Ob 108/64 TE OGH 1965-10-20 3 Ob 153/65 nur: Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind. (T1); Beisatz: Wenn der Exekutionstitel den Mitbesitz der betreibenden Gläubigerin an den Räumen zum Gegenstand hat, ist die von ihr behauptete Störung ihres Besitzes an den in den Räumen von ihr untergebrachten Fahrnissen keine Störung gleicher oder ähnlicher Art.(T2); Veröff: MietSlg 17850nur: Die Worte "derartige" Handlungen sind nicht wörtlich auszulegen, sie können nach Sinn und Zweck der Besitzstörungsklage nur so verstanden werden, daß alle Handlungen, durch welche in gleicher oder ähnlicher Weise der Besitz gestört wird, zu unterlassen sind. (T1); Beisatz: Wenn der Exekutionstitel den Mitbesitz der betreibenden Gläubigerin an den Räumen zum Gegenstand hat, ist die von ihr behauptete Störung ihres Besitzes an den in den Räumen von ihr untergebrachten Fahrnissen keine Störung gleicher oder ähnlicher "Art".(T2); Veröff: MietSlg 17850 TE OGH 1967-04-05 3 Ob 28/67 nur T1 TE OGH 1969-05-28 3 Ob 59/69 Veröff: EvBl 1969/399 S 604 TE OGH 1971-06-23 3 Ob 63/71 nur T1 TE OGH 1982-01-20 3 Ob 148/81 Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1982-02-24 3 Ob 29/82 nur T1; Beisatz: Keine Abwehr aller erdenklichen Arten von Besitzstörungshandlungen. (T3) TE OGH 2001-03-15 2 Ob 10/01m Beisatz: Erging bereits ein Endbeschluss mit dem Auftrag an den Beklagten, sich jeder künftigen Störung des Besitzes des Klägers zu enthalten, dann kann nicht neuerlich wegen einer späteren Störung ein inhaltsgleiches Begehren gestellt werden, wäre dies doch (wegen res iudicata) zurückzuweisen. Durch die Fortsetzung der(selben) Störungshandlungen wird also lediglich die Möglichkeit einer Exekutionsführung ausgelöst. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.