RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028216 Entscheidungsdatum30.07.1963 Geschäftszahl4Ob59/63; 8ObA3/11s; 9ObA68/12h; 8ObA31/18v; 8ObA43/21p NormAngG §19 Abs2 RechtssatzWurde ein Dienstverhältnis vom Dienstgeber gekündigt, so können die Vertragsteile vereinbaren, dass im Anschluss an das erloschene Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis zu beginnen habe und zwar mit einem Probemonat. EntscheidungstexteTE OGH 1963-07-30 4 Ob 59/63 Veröff: EvBl 1963/426 S 575 = SozM IA/d,533 = Arb 7801 TE OGH 2011-01-25 8 ObA 3/11s Vgl auch; Beisatz: Dies gilt, sofern nicht im konkreten Fall eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist (hier: Dass zwischen den Parteien ein freies Dienstverhältnis bestanden hat, das von der Arbeitnehmerin sechs Monate vor Vereinbarung des nunmehrigen Arbeitsverhältnisses beendet wurde, steht der Zulässigkeit der Probezeitvereinbarung nicht entgegen. (T1) TE OGH 2012-08-22 9 ObA 68/12h Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die sachliche Rechtfertigung einer neuerlichen Probezeit kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T2); Beisatz: Hier wurde eine Wiedereinstellungszusage (die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflicht beruhte) nicht Hindernis für die Vereinbarung einer neuerlichen Probezeit angesehen. (T3)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die sachliche Rechtfertigung einer neuerlichen Probezeit kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und begründet daher idR keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. (T2); Beisatz: Hier wurde eine Wiedereinstellungszusage (die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Schutzpflicht beruhte) nicht Hindernis für die Vereinbarung einer neuerlichen Probezeit angesehen. (T3) TE OGH 2018-07-19 8 ObA 31/18v Auch; Beisatz: Die Vereinbarung einer Probezeit von einem Monat im Rahmen eines erneut abgeschlossenen Dienstvertrages ist zulässig, wenn auf Basis beider Verträge, sollten diese auch zeitlich unmittelbar aufeinander folgen, vom Dienstnehmer inhaltlich unterschiedliche Tätigkeiten erbracht werden sollten (hier: Die Klägerin sollte zunächst ab 1.7.2017 hauptberuflich als Professorin für die Beklagte tätig sein, bereits ab April 2017 betreute sie Masterarbeiten auf Basis einer gesonderten Vereinbarung als nebenberufliche Tätigkeit.). (T4) Beisatz: Selbst wenn der Dienstnehmer sich bereits während des Auswahlverfahrens und des ersten Dienstverhältnisses ein Urteil über gewisse Aspekte der Persönlichkeit und Arbeit der Dienstnehmerin bilden konnte, lässt sich daraus jedoch nicht grundsätzlich ableiten, dass kein gerechtfertigtes Interesse daran bestanden hat, sich ein abschließendes Urteil erst im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung, für die die Dienstnehmerin erst nach dem späteren Vertrag aufgenommen worden war, zu bilden. (T5) TE OGH 2021-08-03 8 ObA 43/21p Beisatz: Die Grenze für die Zulässigkeit einer Probezeit im zweiten Arbeitsverhältnis ist immer dort zu ziehen, wo unter den gegebenen Umständen eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften zu befürchten ist. (T6) Beisatz: Aus dem Umstand allein, dass das erste Arbeitsverhältnis im Zuge der ersten Welle der Coronapandemie einvernehmlich aufgelöst und wenige Monate später ein neues Arbeitsverhältnis begründet wurde, kann ein Rechtsmissbrauch noch nicht abgeleitet werden. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0028216
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.