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{'item': '2Ob182/63; 6Ob137/64; 6Ob16/83; 6Ob4/88; 6Ob8/89; 6Ob19/95; 6Ob2/95; 6Ob1008/96; 6Ob2358/96z; 6Ob168/98v; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob297/00w

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006832 Entscheidungsdatum17.01.2024 Geschäftszahl2Ob182/63; 6Ob137/64; 6Ob16/83; 6Ob4/88; 6Ob8/89; 6Ob19/95; 6Ob2/95; 6Ob1008/96; 6Ob2358/96z; 6Ob168/98v; 6Ob330/98t; 6Ob131/00h; 6Ob297/00w; 6Ob121/00p; 6Ob274/00p; 6Ob85/01w; 6Ob116/01d; 6Ob300/01p; 6Ob305/01y; 6Ob168/02b; 6Ob145/02w; 6Ob316/05x; 6Ob13/06i; 6Ob145/09f; 6Ob261/09i; 6Ob195/10k; 6Ob194/10p; 6Ob98/11x; 6Ob118/11p; 6Ob40/12v; 6Ob187/12m; 6Ob156/12b; 6Ob75/14v; 6Ob136/14i; 6Ob121/14h; 6Ob46/15f; 6Ob243/15a; 6Ob119/16t; 6Ob130/19i; 6Ob33/20a; 6Ob40/23k NormAußStrG §9 J1 FGG §126 HGB §37 Abs2 FBG §15 FBG §40 PSG §27 PSG §33 Abs2 RechtssatzEin Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. Zur Wahrung der Interessen der Allgemeinheit ist der Dritte nicht berufen. Das ist Aufgabe des Registergerichtes und der Organe des Handelsstandes. EntscheidungstexteTE OGH 1963-07-31 2 Ob 182/63 Veröff: SZ 36/106 = NZ 1965,110 = JBl 1964,96 TE OGH 1964-07-21 6 Ob 137/64 Beisatz: Rekurslegitimation nicht nur im Rahmen des § 30 HGB sondern auch des § 5 GmbHG gegeben, wenn durch einen Verstoß gegen die letztere Vorschrift subjektive Rechte der älteren Firma verletzt werden. (T1) Beisatz: Rekurslegitimation nicht nur im Rahmen des Paragraph 30, HGB sondern auch des Paragraph 5, GmbHG gegeben, wenn durch einen Verstoß gegen die letztere Vorschrift subjektive Rechte der älteren Firma verletzt werden. (T1) Veröff: EvBl 1965/146 S 207 = ÖBl 1965,14 = NZ 1965,124 TE OGH 1983-09-29 6 Ob 16/83 Vgl auch; Veröff: NZ 1984,63 TE OGH 1988-02-11 6 Ob 4/88 Vgl auch; nur: Ein Rekursrecht gegen den Eintragungsbeschluss des Registergerichtes kann einem Dritten nur bei Verletzung subjektiver Interessen zugebilligt werden. (T2) Beisatz: Hier: Beteiligtenstellung und Rechtsmittelbefugnis eines Gesellschaftsgläubigers, der die Verfolgung seiner Ansprüche gegen die Gesellschaft in einem Verfahren betreibt, gegen eine die Löschung dieser Gesellschaft anordnende Eintragungsverfügung. (T3) Veröff: RdW 1988,198 = GesRZ 1989,104 = NZ 1988,309 = WBl 1988,306 TE OGH 1989-06-15 6 Ob 8/89 nur T2; Beisatz: Nur bei Verletzung subjektiver rechtlich geschützter - und nicht auch bloß wirtschaftlicher - Interessen. (T4) TE OGH 1995-05-18 6 Ob 19/95 nur T2; Beisatz: Einem Gesellschafter einer GmbH steht gegen die GmbH betreffende Beschlüsse nur dann eine Rechtsmittelbefugnis zu, wenn seine Rechtssphäre, nicht aber bloß wirtschaftliche Interessen berührt werden. (T5) TE OGH 1995-06-22 6 Ob 2/95 nur T2 TE OGH 1996-04-11 6 Ob 1008/96 Auch; nur T2 TE OGH 1997-02-13 6 Ob 2358/96z nur T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 70/30 TE OGH 1998-06-25 6 Ob 168/98v nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Daran hat auch das Firmenbuchgesetz nichts geändert. (T6) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 330/98t Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: An der Vermeidung der Liquidation nach § 2 Abs 3 ALöschG und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschaft im Firmenbuch haben die rekurrierenden Gesellschafter zwar ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse, eine eigene firmenbuchrechtliche Position wird dadurch aber nicht berührt. Die Rekurslegitimation der Gesellschafter ist zu verneinen. (T7)Vgl auch; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: An der Vermeidung der Liquidation nach Paragraph 2, Absatz 3, ALöschG und der Eintragung des Fortsetzungsbeschlusses der Gesellschaft im Firmenbuch haben die rekurrierenden Gesellschafter zwar ein offenkundiges wirtschaftliches Interesse, eine eigene firmenbuchrechtliche Position wird dadurch aber nicht berührt. Die Rekurslegitimation der Gesellschafter ist zu verneinen. (T7) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 131/00h Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach § 18 FBG hat. Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der Gläubiger einer Gesellschaft ist nicht im Firmenbuch eingetragen, sodass ein Eingriff gegen eingetragene Rechte begrifflich nicht vorliegen kann und der Gläubiger daher auch kein Recht auf Verständigung (Zustellung des Gerichtsbeschlusses) nach Paragraph 18, FBG hat. Der Gläubiger hat vielmehr bei einem Eingriff in seine subjektiven Rechte nur ein Rekursrecht ab der Kundmachung der Eintragung der bekämpften Verfügung. (T8) Beisatz: Wenn auch ein Gesellschaftsgläubiger in der Nachtragsliquidation grundsätzlich Beteiligtenstellung hat, so gilt dies jedenfalls nicht für die Frage der amtswegigen Auswahl des Liquidators, weil damit nicht in subjektive Rechte des Gläubigers eingegriffen wird. (T9) TE OGH 2000-12-14 6 Ob 297/00w Ähnlich; Beisatz: Die Zulässigkeit eines Rekurses setzt auch im Verfahren zur amtswegigen Löschung einer Gesellschaft einen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen des Einschreiters voraus. (T10) Beisatz: Mag die Gesellschaft selbst aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren § 40 FBG dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch genausowenig zu wie ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Vornahme der Löschung. Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft. (T11)Beisatz: Mag die Gesellschaft selbst aus wirtschaftlichen Gründen an einer Löschung interessiert sein, so dient das Amtslöschungsverfahren Paragraph 40, FBG dennoch dem öffentlichen Interesse und nicht dem privaten Interesse der Gesellschaft. Diese kann die Einleitung eines amtswegigen Löschungsverfahrens zwar anregen, ein Antragsrecht steht ihr jedoch genausowenig zu wie ein Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens und Vornahme der Löschung. Im Verfahren zur amtswegigen Löschung kommt der Kapitalgesellschaft insoweit keine Rechtsmittelbefugnis zu, als der Entscheidungsgegenstand die Verweigerung der Verfahrenseinleitung oder seiner Fortsetzung betrifft. (T11) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 121/00p Auch; nur T2; Beis wie T6; Beisatz: Eine Beeinträchtigung bloß wirtschaftlicher - oder ideeller oder sonstiger - Interessen begründet kein rechtliches Interesse an der Vornahme oder Beseitigung einer Eintragung. (T12) Beisatz: Es besteht im Firmenbuchverfahren ein Spannungsverhältnis zwischen § 9 AußStrG einerseits und § 18 FBG andererseits, wonach Betroffener nur derjenige ist, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist. (T13)Beisatz: Es besteht im Firmenbuchverfahren ein Spannungsverhältnis zwischen Paragraph 9, AußStrG einerseits und Paragraph 18, FBG andererseits, wonach Betroffener nur derjenige ist, in dessen Rechtsstellung einzugreifen objektiv gerade das gewollte oder doch unvermeidliche bewusste Ziel der gerichtlichen Verfügung ist. (T13) Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Stellung als Betroffener im Sinne des § 18 FBG reicht für die Rekursberechtigung auch ein rechtliches Interesse, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, in concreto das des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft, die gelöscht werden soll. Ein Beitrittsrecht zum Firmenbuchverfahren und damit ein Rekursrecht muss auch dort anerkannt werden, wo es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung (des Gläubigers) käme. (T14)Beisatz: Ungeachtet der fehlenden Stellung als Betroffener im Sinne des Paragraph 18, FBG reicht für die Rekursberechtigung auch ein rechtliches Interesse, das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann, in concreto das des Gläubigers einer Kapitalgesellschaft, die gelöscht werden soll. Ein Beitrittsrecht zum Firmenbuchverfahren und damit ein Rekursrecht muss auch dort anerkannt werden, wo es durch das Ergebnis des Firmenbuchverfahrens zu einer ganz erheblichen Erschwerung oder gar zur Unmöglichkeit der sonstigen Rechtsdurchsetzung (des Gläubigers) käme. (T14) TE OGH 2001-02-22 6 Ob 274/00p Vgl auch; nur T2 TE OGH 2001-05-16 6 Ob 85/01w Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T4; Beisatz: Auch im Abberufungsverfahren nach § 27 PSG setzt die Antragslegitimation ein rechtliches Interesse voraus. (T15)Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T4; Beisatz: Auch im Abberufungsverfahren nach Paragraph 27, PSG setzt die Antragslegitimation ein rechtliches Interesse voraus. (T15) Veröff: SZ 74/92 TE OGH 2001-06-06 6 Ob 116/01d Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T4 TE OGH 2001-12-20 6 Ob 300/01p Vgl auch; Beis wie T8 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 305/01y Vgl auch; nur T2; Beis wie T15 TE OGH 2002-08-29 6 Ob 168/02b Vgl auch TE OGH 2003-02-20 6 Ob 145/02w Auch; nur T2; Beis wie T5 TE OGH 2006-02-16 6 Ob 316/05x Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß § 76 Abs 2 GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T16)Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein GmbH-Gesellschafter ist nicht befugt, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung eines ihn nicht betreffenden Gesellschafterwechsels zu erheben, wenngleich eine Abtretung von Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG an weitere Voraussetzungen gebunden ist, deren Nichterfüllung geltend gemacht wird. (T16) TE OGH 2006-02-16 6 Ob 13/06i Vgl auch; Beisatz: Beschluss auf Bestellung eines Nachtragsliquidators ohne Eintragung im Firmenbuch. Die Vermeidung der Verfolgung gegen den Gesellschafter als Liquidator gerichteter Schadenersatz- und Bereicherungsansprüche begründet bloß ein wirtschaftliches, aber kein rechtliches Interesse. Dem Gesellschafter fehlt jedoch nicht bloß die Rechtsmittellegitimation, sondern schon die Parteistellung. (T17) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 145/09f Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: In Anbetracht des gesetzlichen Wirkungskreises des Vorstands ist dem einzelnen Organmitglied sohin jedenfalls Antrags- und Rekurslegitimation für Anträge nach § 27 Abs 1 und 2 PSG zuzubilligen. (T18)Vgl auch; Beis wie T15; Beisatz: In Anbetracht des gesetzlichen Wirkungskreises des Vorstands ist dem einzelnen Organmitglied sohin jedenfalls Antrags- und Rekurslegitimation für Anträge nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 PSG zuzubilligen. (T18) TE OGH 2010-01-14 6 Ob 261/09i Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation abgesehen von der Privatstiftung als betroffenem Rechtsträger nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T19)Vgl auch; Beisatz: Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG kommt die Antrags- und Rechtsmittellegitimation abgesehen von der Privatstiftung als betroffenem Rechtsträger nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T19) TE OGH 2011-02-24 6 Ob 195/10k Vgl auch; Beisatz: Im Privatstiftungsrecht kommt einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 27 PSG zu. (T20)Vgl auch; Beisatz: Im Privatstiftungsrecht kommt einzelnen Mitgliedern des Vorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Vorstandsmitglieds auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Paragraph 27, PSG zu. (T20) Veröff: SZ 2011/24 TE OGH 2011-03-16 6 Ob 194/10p Vgl auch TE OGH 2011-07-18 6 Ob 98/11x Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach § 27 PSG kommt nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern, Parteistellung zu. (T21)Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach Paragraph 27, PSG kommt nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern, Parteistellung zu. (T21) Beisatz: Hier: Antragslegitimation des einzelnen Beiratsmitglieds bejaht. (T22) TE OGH 2011-09-14 6 Ob 118/11p Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 40/12v Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei. (T23)Vgl auch; Beis wie T21; Beisatz: Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz 2, PSG nicht Partei. (T23) TE OGH 2012-10-15 6 Ob 187/12m Vgl auch; Beisatz: In der Auffassung, dass vom Erstgericht mit sofortiger Wirkung abberufenen Organmitgliedern keine Rechtsmittellegitimation gegen die gerichtliche Abberufung bzw Bestellung anderer Vorstandsmitglieder zusteht, ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. (T24) TE OGH 2012-11-16 6 Ob 156/12b Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Antragsgegner sind vielmehr die abzuberufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands. (T25) TE OGH 2014-09-17 6 Ob 75/14v Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beis wie T23 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 136/14i Auch; Beisatz: Ein noch eingetragenes Stiftungsvorstandsmitglied ist nicht legitimiert, auch die Eintragung der Löschung eines anderen Vorstandsmitglieds anzufechten. (T26) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 121/14h Auch; Beis wie T21; Beis wie T22 TE OGH 2015-09-01 6 Ob 46/15f Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Veröff: SZ 2015/89 TE OGH 2016-02-23 6 Ob 243/15a Vgl; Beis wie T18; Beis wie T22 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 119/16t Vgl; Beisatz: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Demgegenüber richtet sich die Parteistellung im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren über die Eintragung der Änderung der vom Vorstand beschlossenen und sodann vom Gericht genehmigten Änderung der Stiftungsurkunde nach den Grundsätzen des Firmenbuchverfahrens. (T27)Vgl; Beisatz: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. Demgegenüber richtet sich die Parteistellung im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren über die Eintragung der Änderung der vom Vorstand beschlossenen und sodann vom Gericht genehmigten Änderung der Stiftungsurkunde nach den Grundsätzen des Firmenbuchverfahrens. (T27) Beisatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Sonderstellung des Stiftungsprüfers bei Sparkassen‑Privatstiftungen (§ 27a Abs 4 Z 7 SpG) ist die Parteistellung des Stiftungsprüfers jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um grundlegende Änderungen der Ausrichtung der Privatstiftung handelt (hier: Der Vorstand wollte die Sparkassen‑Privatstiftung in eine „normale“ Privatstiftung umwandeln). (T28); Veröff: SZ 2016/71Beisatz: Im Hinblick auf die gesetzliche Sonderstellung des Stiftungsprüfers bei Sparkassen‑Privatstiftungen (Paragraph 27 a, Absatz 4, Ziffer 7, SpG) ist die Parteistellung des Stiftungsprüfers jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich um grundlegende Änderungen der Ausrichtung der Privatstiftung handelt (hier: Der Vorstand wollte die Sparkassen‑Privatstiftung in eine „normale“ Privatstiftung umwandeln). (T28); Veröff: SZ 2016/71 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 130/19i Vgl; Beis wie T27 nur: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. (T29)Vgl; Beis wie T27 nur: Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens. (T29) TE OGH 2020-10-22 6 Ob 33/20a Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-01-17 6 Ob 40/23k vgl; Beisatz nur wie T29 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1963:RS0006832

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